Stellungnahme

Ereignis

Presseerklärung der Strafverteidigervereinigungen - Strafvollzugsgesetzgebung muss Sache des Bundes bleiben

16.12.2004
Startzeit: 00:01

Berlin, 16.12.04

Pressemitteilung

Die Strafverteidigervereinigungen lehnen den Vorschlag der sog.
Föderalismuskommission zur Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den
Strafvollzug vom Bund auf die Länder ab.


Berichten der Medien war zu entnehmen, dass sich die beiden Vorsitzenden der
Bundesstrukturkommission darauf verständigt haben, zukünftig die
Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug vom Bund auf die Länder zu
übertragen.

Inhaltliche Begründungen dafür sind bisher nicht bekannt gegeben worden.
Offensichtlich basiert der Vorschlag nicht auf wissenschaftlichen
(empirischen) Forschungsergebnissen oder Sachverständigenempfehlungen, -
dies entnehmen wir dem offenen Brief der Strafrechtswissenschaftler,
Strafvollzugsrechtler und Kriminologen, "Gesetzgebungskompetenz für den
Strafvollzug muss beim Bund bleiben", auf den wir uns inhaltlich beziehen -
sondern scheint vielmehr parteipolitischen Erwägungen geschuldet.

Hätte sich die Bundesstrukturkommission inhaltlich mit der Problematik des
Strafvollzugs und Strafvollzugsrechts beschäftigt, insbesondere auch mit den
vom Bundesverfassungsgericht in einer Vielzahl von Entscheidungen
formulierten Grundsätzen zur Gleichbehandlung von Gefangenen und zum
Resozialisierungsgebot des Strafvollzugs wäre ein solcher Vorschlag nicht
zustande gekommen.

Das Grundgesetz formuliert u.a. in Art. 74 Abs. 1 Ziff. 1 den
systemimmanenten Zusammenhang zwischen Strafrecht und Strafvollzug. Niemand
käme auf den Gedanken, das materielle Strafrecht oder das Strafprozessrecht
an die Gesetzgebungskompetenz der Länder zu geben oder darauf, dass der Bund
auf die entsprechende Gesetzgebungskompetenz verzichten würde. Ebenso
systemwidrig wäre es, nunmehr die Kompetenzen für den Strafvollzug auf die
Länder zu übertragen.

Der Zusammenhang zwischen Strafrecht und Strafvollzug ist sowohl materiell
wie verfahrensrechtlich auch bei der Strafbemessung und im Bereich der sog.
Nachtragsentscheidungen sichtbar (vgl. Calliess/Müller-Dietz,
Strafvollzugsgesetz Rdnr. Einl. 38). Richter sind verpflichtet, bei der
Strafzumessung die spezifischen Leistungsmöglichkeiten des Strafvollzugs,
aber auch die Gefährdungen zu berücksichtigen, die vom Vollzug auf den
Verurteilten ausgehen (ebd.). Sollen Richter in Zukunft 16 unterschiedliche
Strafvollzugsgesetze bei ihrer Entscheidung bedenken, da oft nicht bei
Urteilsverkündung feststeht, in welchem Bundesland ein Urteil zu
vollstrecken ist?

Die Strafverteidigervereinigungen befürchten, dass durch die Verlagerung der
Gesetzkompetenz auf die Länder das ursprüngliche Vollzugsziel der
Resozialisierung ausgehöhlt wird. Sie befürchten weiter, dass andere
Vollzugsziele in den Vordergrund treten und der Strafvollzug als reiner
Verwahrvollzug ausgestaltet wird.

Die Strafverteidigervereinigungen werden weiter dafür eintreten, dass die
jahrzehntelangen Bemühungen um einen einheitlichen Strafvollzug nicht
parteipolitischen Interessen geopfert werden.


Rechtsanwalt Lefter Kitlikoglu
Rechtsanwalt Thomas Scherzberg

Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug muss beim Bund bleiben

Strafrechtswissenschaftler, Strafvollzugsrechtler und Kriminologen sprechen sich gegen die Änderungsvorschläge der Föderalismuskommission aus.

Mehr als 100 Jahre musste Deutschland nach seinem Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung auf ein einheitliches Strafvollzugsgesetz warten, das 1976 mit den Stimmen aller Parteien nach Jahrzehnte langer Diskussion verabschiedet wurde. Diese Rechtseinheit innerhalb Deutschlands, aber auch die systematisch sachlich gebotene Einheit von materiellem Recht, Verfahrens- und Vollzugsrecht soll nun aufgelöst werden. Das wird negative Folgen haben – nicht zuletzt für die Qualität des Strafvollzugs, die Verwirklichung des Vollzugsziels der Resozialisierung und damit des Rückfallrisikos.

Das Strafvollzugsrecht betrifft einen Kernbereich staatlicher Tätigkeit, im Rahmen derer die intensivsten Eingriffe in die Rechte von verurteilten Bürgern stattfinden. Diese Eingriffe müssen grundsätzlich gleichermaßen ausgestaltet werden und dürfen nicht zur Disposition unterschiedlicher und wechselnder landespolitischer Orientierungen gestellt werden. Der unsere Verfassung prägende Grundsatz, dass in den Ländern möglichst einheitliche Lebensverhältnisse herzustellen sind, muss im Strafvollzug in besonderem Maße Beachtung finden. Es war erklärtes Ziel der mehr als 100-jährigen Gesetzgebungsarbeit, die 1976 zur Verabschiedung des Strafvollzugsgesetzes führte, der Auseinanderentwicklung der Lebensverhältnisse in den einzelnen Bundesländern entgegen zu wirken. Deshalb wurden u.a. zeitgleich mit dem StVollzG bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften erlassen.

Die Auflösung der Rechtseinheit im Strafvollzugsrecht würde die schon jetzt erhebliche Ungleichheit der Lebensverhältnisse in Bereichen der Resozialisierung und insbesondere der Entlassungsvorbereitung (offener Vollzug, Vollzugslockerungen etc.) noch weiter vertiefen. Es besteht die Gefahr, dass einzelne Bundesländer den Strafvollzug auf einen reinen Verwahrvollzug reduzieren und die für eine erfolgreiche Resozialisierung notwendigen personellen und sachlichen Mittel weiter kürzen, während andere das alleinige Ziel der Resozialisierung und damit der Verhinderung weiterer Kriminalitätsopfer ernst nehmen.

Wie weit wäre der Strafvollzug in den neuen Bundesländern heute ohne einheitliches Strafvollzugsgesetz und wäre es wirklich wünschenswert, dass Mindeststandards durch Vereinbarungen von 16 Justizverwaltungen und Entscheidungen der Bundesgerichte erzielt werden? Soll das Jugendstrafvollzugsgesetz nach 30 Jahren Reformdiskussion wiederum kurz vor der Einigung gestoppt werden?

Letztlich geht es darum, ob man bei so erheblichen Grundrechtsbeschränkungen, wie sie der Strafvollzug mit sich bringt, gleiche Rechte und Pflichten für alle Gefangenen möchte, die aufgrund gleicher Strafgesetze verurteilt wurden oder ob man die jeweiligen Ziele und Standards, das Ausstattungsniveau und die Sicherheit den wechselnden Mehrheiten in den Landtagen überlassen will, wobei man zusätzlich befürchten müsste, dass in den Wahlkämpfen vollzugspolitische Themen aus taktischen Überlegungen abgehandelt werden. Das gab es zwar auch in der Vergangenheit und auch auf Bundesebene – das würde sich aber sicher erheblich verstärken.

Sachlich tragfähige Argumente werden für die Auflösung der Rechtseinheit nicht genannt. Es hat den Anschein, dass das Thema Strafvollzug zwischen Bund und Ländern nur Verhandlungsmasse ist, um sich bei anderen Regelungsbereichen durchzusetzen.

Wissenschaft, Praxis und Politik waren sich in den letzten 25 Jahren häufig nicht einig über die Bewertung einzelner Regelungen des Strafvollzugsgesetzes und deren Umsetzung – aber die größere Rechtssicherheit und die bundesdeutsche Rechtseinheit wurden regelmäßig von allen befürwortet und sind ein hohes Gut, dass nicht grundlos aufgegeben werden darf.

Erstunterzeichner:

Prof.Dr.Rolf-Peter Calliess, Hannover; Prof.Dr.Heinz Cornel, Berlin; Prof.Dr.Frieder Dünkel, Greifswald; Prof.Dr.Bernd Maelicke, Lüneburg; Prof.Dr.Dr.h.c.Heinz Müller-Dietz, Sulzburg; Prof.Dr.Horst Schüler-Springorum, München; Prof.Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen, Hamburg; Prof.Dr.Michael Walter, Köln

weitere Unterzeichner:

Dr.Kai Bammann, Bremen; Prof.Dr.Lorenz Böllinger; Prof.Dr. Klaus Boers, Münster; Dr. Axel Boetticher, Karlsruhe; Oliver Brüchert, Frankfurt am Main; Prof.Dr.Helga Einsele, Frankfurt am Main; Prof.Dr.Johannes Feest, Bremen; Prof.Dr.Thomas Feltes, Bochum; Prof.Dr.Monika Frommel, Kiel; Prof.Dr.Geissler-Piltz, Berlin; Gernot Hahn, Fürth; Prof.Dr. Wolfgang Heinz, Konstanz; Prof.Dr. Frank Höpfel, Wien; Prof.Dr.Gabriele Kawamura-Reindl, Nürnberg; Prof.Dr.Hans-Jürgen Kerner, Tübingen; Prof.Dr. Joachim Kersten, Villingen-Schwenningen; Dr.Jörg Kinzig, Freiburg; Prof.Gertrud Krauss, Nürnberg; Prof.Dr.Hans-Ludwig Kröber; Prof.Dr.Timm Kunstreich, Hamburg; Dr. Werner Lehne, Hamburg; Dr.Frank Neubacher, Köln; Prof.Werner Nickolai, Freiburg; Prof.Dr. Heribert Ostendorf; Prof.Dr.Hans-Uwe Otto, Bielefeld; Prof.Dr. Hans-Joachim Plewig, Lüneburg; Dr.Gerhard Rehn, Hamburg; Prof.Dr.Richard Reindl, Nürnberg; Dr. Karl-Peter Rotthaus, Präsident des Justizvollzugsamtes Rheinland a.D., Schondorf; Prof.Dr.Albert Scherr, Freiburg; Prof.Dr.Heinz Schöch, München; Prof.Dr.Heinz Steinert, Frankfurt am Main; Prof.Dr.Franz Streng, Erlangen; Prof.Dr.Thomas Trenczek, Jena; Prof.Dr.Bernhard Villmow, Hamburg; Dr. Joachim Walter, Adelsheim; Prof.Dr.Thomas Weigend, Köln; Prof.Dr.Peter Wetzels, Hamburg; Prof.Dr.Dieter Zimmermann, Darmstadt

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