,,Gefahr im Verzug" und Aushöhlung des Richtervorbehalts

Ergebnisse der Arbeitsgruppe 6 des 26. Strafverteidigertages 2002

1. Ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
    Wohnungsdurchsuchung auf andere Richtervorbehalte der StPO übertragbar?

Die Frage wurde von den Referenten und der Arbeitsgruppe übereinstimmend bejaht. Die wesentlichen Argumente waren:

- Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
- Der Charakter des Richtervorbehalts als individualrechtsschützende Norm
- Die Funktion des Richtervorbehalts als präventiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG

2. Welche rechtstatsächlichen Umstände bedingen die Wirksamkeit des Richtervorbehalts?

a) die Umgehung der Notwendigkeit der Einschaltung des Richters
- durch missbräuchliche Inanspruchnahme der Eilkompetenz
- durch Umgehungsstrategien der Polizei (z. B. Einsatz von V-Leuten an Stelle von verdeckten
Ermittlern)
b) die unzureichende Wahrnehmung der richterlichen Kontrollfunktion durch die Richter selbst.
Gründe:
- ungünstige strukturelle Voraussetzungen der Entscheidungssituation
aa) Durchlaufverfahren
bb) Hilfsorgan der Exekutive (kein lnitiativrecht)
cc) Entscheidungsdruck
dd) Unübersichtliche Gestaltung der Eingriffstatbestände
ee) Keine durchschlagenden rechtlichen Konsequenzen bei fehlerhafter Anordnung (Verwertungsverbote)
ff) geringe Wahrnehmung von Rechtsschutzmöglichkeiten durch die Verteidigung

- Ungünstige psychologische Voraussetzungen der Entscheidungssituation
aa) Trägheitseffekt (vorformulierte Beschlüsse in den Anträgen der Staatsanwaltschaft)
bb) Schulterschlusseffekt (Übernahme der Entscheidung des Vorentscheiders)
cc) Harmonieeffekt (Vermeidung von Ärger bei Ablehnung des Antrags)
dd) Mangelnde Empathie mit dem Betroffenen der Maßnahme

3. Welche praktischen Hinweise lassen sich für die Überprüfung von grundrechtstangierenden Eingriffen geben?

- Verstärkte Wahrnehmung des Beschwerdepotenzials durch die Verteidigung im gesamten Verfahren
- Herstellung von Publizität (z.B. Anrufung des Petitionsausschusses)
- Folgenkontrolle (z. B. Feedback über den Ausgang des Strafverfahrens an den Ermittlungsrichter durch gerichtsinterne Statistiken oder auch als Sofortmaßnahme durch die Verteidigung)
- Erschwerung der Bedingungen für die Anordnung der Maßnahme (z.B. frühzeitige Aktivitäten der Verteidigung, die eine Entschädigung nach StrEG auslösen können)

 

<dir> <dir> </dir></dir>4. Folgen aus Verletzungen der verschiedenen betroffenen Grundrecht und Art. 19 Abs. 4 GG Verwertungsverbote für die so gewonnenen Beweismittel, wenn ja, welche, und wie lassen sie sich durchsetzen?

Nach Entscheidungen verschiedener lnstanzgerichte zeichnet sich eine vorsichtige Tendenz zur Annahme von Verwertungsverboten in Fällen schwerwiegender Grundrechtsverletzungen und bei objektiver Willkür.

Der Gedanke der Disziplinierung sollte größeres Gewicht bekommen, wenn und weil es sich um institutionelle Fehlerquellen handelt und nicht so sehr um individuelles Fehlverhalten einzelner Amtsträger.

5. Rechtspolitische Forderungen:

    • Umwandlung des Ermittlungsrichters (Änderung des GVG) in einen institutionell herausgehobenen Kontrollrichter im Sinne eines "judge of freedom", dessen Arbeitsbedingungen die ungünstigen strukturellen und psychologischen Umstände (oben 2. b) vermeiden.

     

    • Pauschalisierter Ersatz des immateriellen Schadens bei rechtswidrigen Grundrechtseingriffen (Ergänzung des StrEG)

     

    • Verantwortung der Strafverfolgungsbehörden vor den Parlamenten und der Öffentlichkeit nach dem Vorbild des amerikanischen Wire-tapreport, auch im Hinblick auf die Kosten und Vergeudung von Steuermitteln

     

    • Vereinfachung, Harmonisierung und ggf. Reduzierung der Eingriffstatbestände der StPO und des Systems der gestaffelten Zuständigkeiten

,,Reform des Strafprozesses"

Arbeitsgruppe 5 des 26. Strafverteidigertages 2002

,,Auf dem Weg nach Guantanamo"

"Gerade in Zeiten, in denen der Strafprozess auch in Staaten mit hohen prozessualen Standards wie den USA durch den Einsatz kriegerischer Mittel ersetzt wird, muss man froh sein etwas wie das Eckpunktepapier des BMJ zu haben" (Prof. Dr. B. Schünemann)

Entgegen seinen Ankündigungen konnte das Bundesministeriums für Justiz (BMJ) noch keinen Referentenentwurfs für ein Strafprozessreformgesetztes vorlagen. Die Vorstellungen des BMJ zur Reform des Strafprozesses wurde auf der Grundlage des geringfügig überarbeiteten Eckpunktpapiers vom April 2001 diskutiert. In der lebhaft und kontrovers geführten Diskussion wurde deutlich, dass das bisher vorliegende Ergebnis vor dem Hintergrund praktischer Anwendungsbeispiele von allen Beteiligten in vielen Punkten für diskussions- und weiterentwicklungsbedürftig gesehen wurde.

Grundsätzlich wurde seitens der Anwaltschaft trotz momentan entgegengesetzt geführter Diskussionen um vermeintliche Sicherheit weiter daran festgehalten, den seit Jahren schleichende Prozess des Abbaus von Verteidigungs- und Beschuldigten rechten umzukehren und damit zur Verbesserung des Strafprozesses beizutragen.

1. Ausweitung von Verteidigungsrechten im Ermittlungsverfahren

Nach dem derzeitigen Stand der Diskussion im Bundesministerium für Justiz sollen Verteidigerinnen künftig bei allen Beschuldigtenvernehmungen, bei richterlichen und staatsanwaltlichen Vernehmungen von Mitbeschuldigen, Zeugen und Sachverständigen, sowie auch polizeilichen Vernehmungen der selbstbenannten Zeugen mitwirken können. Die unter Mitwirkung von Verteidigerinnen gewonnenen Erkenntnisse sollen der Verlesung zugänglich gemacht werden.

Verteidigerseits wurde dieses Verfahren vor dem Hintergrund des Transfers der so gewonnenen Ergebnisse in die Hauptverhandlung und der Aufgabe des Unmittelbarkeitsprinzips problematisiert. Seitens des Vertreters des BMJ wurde die Einführung einer sogenannten Einspruchslösung als möglich in Aussicht gestellt, mit der sichergestellt werden könnte, dass die erleichterte Verwertung nur mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligter ermöglicht wird.

Grundsätzlich wurde die geplante Ausweitung der Mitwirkungsmöglichkeiten begrüßt. Die in Aussicht gestellten Mitwirkungen bei Vernehmungen wurden als nicht ausreichend angesehen, da insbesondere die polizeilichen Vernehmungen von Belastungszeugen von der Anwesenheit ausgenommen sind, damit die Möglichkeiten eröffnet wird die Verteidigung von Übertragung von Vernehmungen auf die Polizei systematisch auszuschließen und eine weitergehende Verlagerung der Ermittlungstätigkeit in den polizeilichen Apparat zu befürchten ist.

Die mit der Ausweitung verbundenen persönlichen Anwesenheiten bei Vernehmungen werden im Alltag der Strafverteidigung kaum zu bewältigen sein. Die Notwendigkeit größtmöglicher Transparenz und Kontrolle von polizeilichen Vernehmungen könnte bei der unausweichlich auftretenden Problematik terminlicher Kollisionen auf Seiten der Verteidigung durch vollständige Dokumentation der Vernehmungen mittels Videotechnik neben der Erstellung eines lnhaltsprotokolls erreicht werden. In Übereinstimmung mit dem BMJ setzt eine Ausweitung der Verteidigungsrechte im Ermittlungsverfahren eine anfängliche umfassende Akteneinsicht und eine Änderung der Regelungen über die notwendige Verteidigung sowie das Gebührenrechts voraus.

2. Verbesserung der Kommunikation im Strafprozess und verfahrensbeendender Absprache

Seitens des BMJ wird die Notwendigkeit gesehen, verbesserte Kommunikations-möglichkeiten in allen Verfahrensabschnitten des Strafprozesses zu institutionalisieren:

- Einführung eines Erörterungstermins im Ermittlungsverfahren (§ 160a StPO)

- Anhörungstermin im Zwischenverfahren (§ 202a StPO)

- Eingangsstatement der Verteidigung nach Anklageverlesung (evtl. Replik der Staatsanwaltschaft)

Darüber hinaus soll dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden, Einschätzungen zu den einzelnen Verfahrensabschnitten abzugeben oder auf Verlangen abgeben zu müssen, ohne sich der Gefahr auszusetzen wegen Befangenheit abgelehnt zu werden.

Die hauptsächlich diskutierte Frage der gesetzlichen Regulierung von verfahrensbeendenden Absprachen blieb kontrovers. Selbstkritisch wurde seitens der Anwaltschaft postuliert, dass die Zunahme von ,,Deals" zur Verfahrensbeendigung maßgeblich mitbetrieben wurde und er im Alltag der Strafverteidigung derzeit nicht wegzudenken ist. Es bedarf seiner Regulierung.

Das BMJ beabsichtigt, die vom BGH aufgestellten Grundsätze über verfahrensbeendende Absprachen gesetzlich zu verankern. Diesem als ,,Verschleierungs-maßnahme" charakterisierten Modell wurde Seitens Prof. Dr. Schünemann eine nach seiner Ansicht mit den Grundsätzen des kontradiktorischen Strafprozess gerade noch vereinbare Lösung entgegengesetzt: Nach ihm soll zur Wahrung der Bedeutung der Hauptverhandlung die Erledigung durch vermehrte Inanspruchnahme des § 153 a StPO unter Beteiligung von Verteidigung bei gleichzeitiger Kontrolle der Staatsanwaltschaften, der vermehrten Inanspruchnahme des Strafbefehlsverfahrens sowie Ausbau von Verteidigungsrechten im Ermittlungsverfahren ermöglicht werden.

Ausführlich diskutiert und hervorgehoben wurden die zunehmenden Probleme der Geständniserpressung und des Auseinanderklaffens der in Aussicht gestellten Strafen bei einverständlicher oder streitiger Beendigung (Sanktionsschere), sowie die Fortsetzung des Verfahrens nach Scheitern der verfahrensbeendenden Maßnahme. Seitens des BMJ wurden verschiedene Überlegungen zum Umgang mit Rechtsmittelverzichten dargestellt. Ein in Aussicht gestelltes generelles Verbot des Rechtsmittelverzichts wurde begrüßt.

3. Einsatz technischer Mittel zur Dokumentation in der HauptverhandIung

Der Einsatz technischer Mittel zur Dokumentation der Hauptverhandlung soll ausgeweitet werden.

Seitens des BMJ wurde die Dokumentation der Hauptverhandlung mit technischen Mitteln vor dem Amtsgericht als bloßes Ausstattungsproblem dargestellt, ansonsten in Aussicht gestellt. Eine Dokumentation der Hauptverhandlung vor dem Landgericht soll dagegen nur bei Vermeidung der Ausweitung der Revision ermöglicht werden. Seitens der Verteidiger wurde eine wie auch immer geartete Dokumentation der Hauptverhandlung vor Land- und Amtsgericht gefordert, sei es durch Tonband-, Video- oder wörtliche Protokollierung ggfls. auch durch ein von Vorsitzenden diktiertes Inhaltsprotokoll. Die Befürchtung, dass die vollständige Dokumentation zur Schaffung zusätzlicher Revisionsmöglichkeiten führt, wurde vor dem Hintergrund des bestehenden Revisionsrechtes nicht geteilt. Das Erfordernis des vollständigen Revisionsvortrages seitens des Revisionsführers steht der Befürchtung zusätzlicher Belastungen des Revisionsgerichtes durch bloßes Vorhandensein einer vollständigen Dokumentation entgegen.

Zuviel Bewährung? - Bewährung in (elektronischen Fuß-)fesseln? - Mehr Bewährung!

Arbeitsgruppe 4 des 26. Strafverteidigertages 2002

Die Arbeitsgruppe hat eine deutliche Ausweitung der verhängten Freiheitsstrafen ohne Bewährung konstatiert.

Symptomatisch stehen dafür die Zahlen des Bundeslandes Hessen:

Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr wurden

1999 zu 67,09%

2000 zu 48,86%

zur Bewährung ausgesetzt.

Freiheitsstrafen von einem bis zu zwei Jahren wurden

1999 zu 59,28 %

2000 zu 46,21%

zur Bewährung ausgesetzt.

Freiheitsstrafen insgesamt wurden

1999 zu 57,95%

2000 zu 42,04 %

zur Bewährung ausgesetzt.

Gleichzeitig sind die Justizvollzugsanstalten drastisch überfüllt, eine qualifizierte Sozialarbeit kann unter diesen Bedingungen kaum noch stattfinden. Eine auch kriminalpolitisch gewollte Strafvollstreckung bis zur Endstrafe ist festzustellen.

Die in der Arbeitsgruppe versammelten StrafverteidigerInnen befürchten vor diesem Hintergrund eine Hinwendung zu technischen Vollzugslösungen wie z.B. Videoüberwachung und Fußfesseln.

Der Strafverteidigertag sieht sich daher gezwungen, erneut die Ausweitung des § 56 l StGB auf Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren und des § 56 II StGB auf Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren zu fordern, insbesondere im Jugendrecht. Es bestand Einigkeit, dass die Bestimmung der Länge der Bewährungszeit zu statisch praktiziert wird, hier fordert der Strafverteidigertag eine Reduktion der Bewährungszeit auf regelmäßig nicht mehr als 2 Jahren, positives Bewährungsverhalten muss stärker und früher zur Reduzierung von Bewährungszeiten führen.

Der Strafverteidigertag weist auf die großen Erfolge der Bewährungshilfe bei der Wiedereingliederung straffällig gewordener Menschen hin, die Erfolgsquote liegt bei

ca. 68%, d.h. in diesen Fällen konnte die Strafe erlassen werden. Diese Erfolge werden erreicht trotz zunehmender Überlastung der Bewährungshelfer durch steigende Fallzahlen (80-100 Probanden pro Bewährungshelfer) und schwieriger werdenden Persönlichkeitsproblematiken.

Der Strafverteidigertag fordert eine deutliche Ausweitung der Bewährungshilfe, ein erfolgreiches Reformvorhaben in Österreich führte dort u.a. dazu, dass Bewährungshelfer nur noch für ca. 30 Probanden verantwortlich sind.

Für den Vollzug wird eine deutliche Intensivierung der betreuenden Sozialarbeit gefordert, um wieder zu einer Erweiterung von Vollzugslockerungen und in der Folge zu vorzeitigen Entlassungen zu gelangen.

Dem Modellversuch der hessischen Landesregierung zur elektronischen Fußfessel wird große Skepsis entgegen gebracht, und zwar sowohl in der Anwendung zur U-Haftvermeidung als auch als Bewährungsauflage. Der Strafverteidigertag hat Zweifel daran, ob sich diese Sicherungsform mit den Grundsätzen einer an Humanität orientierten Sanktionspolitik vereinbaren lässt. Ob eine lntensivstbetreuung anstelle der Fußfessel (im Modellversuch betreut 1 Sozialarbeiter z.Z. 2-3 Probanden) nicht zu ähnlichen oder sogar besseren Ergebnissen führt, kann zur Zeit nicht beantwortet werden. Hierzu wären Vergleichsuntersuchungen erforderlich, die bisher noch nicht einmal in Auftrag gegeben wurden.

Vermeidung von Untersuchungshaft durch frühzeitige Verteidigermitwirkung

Arbeitsgruppe 3 des 26. Strafverteidigertages 2002

Der Gesetzgeber ist - noch immer - aufgerufen, das Haftrecht und die notwendige Verteidigung zu reformieren:

     

    • Ist der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß (auch bei vorläufiger Festnahme durch die Polizei), liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor; ohne Verteidiger darf der Beschuldigte in diesen Fällen nicht vernommen und Untersuchungshaft gegen ihn nicht angeordnet werden.

     

     

    • Untersuchungshaft darf - wie in Österreich - nur im Rahmen gesetzlich eng begrenzter, ,,harter" Fristen angeordnet werden. Der Ablauf der Frist muss automatisch die Entlassung des Beschuldigten aus der Haft nach sich ziehen. Eine Fortsetzung der Haft ist nur aufgrund einer erneuten richterlichen Entscheidung nach kontradiktorischer Verhandlung zulässig.

     

- Derartige harte Fristen müssen nicht nur für die Haftdauer bestimmt werden, sondern auch für die weiteren Verfahrensabschnitte (Anklageerhebung, Hauptverhandlung, Rechtsmittelentscheidung). Auch die Überschreitung dieser Fristen hat die Haftentlassung zur Folge.

- Unabhängig von diesen Fristen ist auf Antrag nach mündlicher Verhandlung die Fortdauer der U-Haft zu überprüfen.

Sowohl die Zahl der Anordnungen von Untersuchungshaft als auch die Dauer der UHaft sind seit Anfang der 90er Jahre stark angestiegen. In den letzten Jahren gibt es nur einen geringfügigen Rückgang. Die Feststellung, daß in der Bundesrepublik Deutschland zu viel und zu lange verhaftet wird, ist immer noch zutreffend.

Die Entscheidungspraxis der Haftrichter bei der Entscheidung über Haftanträge weist viele Defizite auf. Die bloße Orientierung an einer vermuteten Straferwartung und der daraus unterstellten Fluchtgefahr ist (beinahe) der Regelfall des Haftbefehls. Dies wird durch die zunehmende Praxis der Staatsanwaltschaften gefördert, die vorformulierte Haftbefehle erstellen, die nur noch um das Aktenzeichen und die Unterschrift des Richters ergänzt werden müssen.

Über den Beistand eines Verteidigers verfügt der Beschuldigte in der Verhandlung vor dem Haftrichter nur selten Unabhängig von der besonderen Situation, in der er sich befindet, ist der Beschuldigte nicht in der Lage, sich ernsthaft und wirksam gegen den Haftbefehlsantrag zu verteidigen.

Dies setzt sich auch in der Haft fort. Nach geltender Rechtslage hat der U-Gefangene erst nach 3 Monaten Haft Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Eine sachgerechte Interessenvertretung des Beschuldigten und Kontrolle der richterlichen Entscheidungen ist aber ohne Verteidiger nicht möglich. Während dieser drei Monate ist der Gefangene rechtlich schutzlos.

Aufgabe der Verteidigung gegen U-Haft ist insbesondere die Erschütterung des dringenden Tatverdachts und der Haftgründe. Dazu ist sofortige und vollständige Akteneinsicht erforderlich; deren Gewährung ist noch immer nicht selbstverständlich.

Bei der besonderen Haftprüfung durch das OLG nach § 121 StPO muß durch die Verteidigung der Beschleunigungsgrundsatz überwacht und angemahnt werden.

Das Projekt zur Vermeidung von Untersuchungshaft in der JVA Hannover hat bewiesen, daß durch frühzeitige Verteidigermitwirkung U-Haft vermieden und verkürzt werden kann. Die Untersuchung von Prof. Jehle hat ergeben, daß verteidigte Beschuldigte durchschnittlich 18 Tage weniger U-Haft erleiden als unverteidigte. Zudem ist durch die frühzeitige Verteidigung auch eine Verfahrensbeschleunigung, z.B. durch sofortige Akteneinsicht oder Verfahrensabsprachen, erreicht worden. Die frühzeitige Verteidigermitwirkung verwirklicht den Gleichheitsgrundsatz und den Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren; sie spart dem Staat daneben Kosten durch die Vermeidung von Haft.

Der Reform des österreichischen Haftrechts zu Beginn der neunziger Jahre mit der Einführung der Pflichtverteidigung bei U-Haft, von obligatorischen Haftprüfungsterminen und der gesetzlichen Begrenzung der Haftdauer kommt auch für die Bundesrepublik in vielen Punkten Modellcharakter zu.

Lebenslanges Wegsperren

Arbeitsgruppe 2 des 26. Strafverteidigertages 2002

1.

Die Arbeitsgruppe beschäftigte sich mit der Problematik der lebenslangen Freiheitsstrafe, der vorzeitigen Entlassung und der - nachträglichen und vorbehaltenen - Sicherungsverwahrung.

Gegenstand der vier Vorträge und der sich daraus ergebenden Diskussion war zum einen die relevante Rechtsprechung, zum anderen die Situation der Lebenslänglichen, der faktisch Lebenslänglichen und der Sicherungsverwahrten.

Hinsichtlich der nachträglichen Sicherungsverwahrung wurde das baden-württembergische Straftäter-Unterbringungsgesetz vom 20.02.2001, die entsprechenden Gesetze in Bayern und Sachsen-Anhalt, sowie weitere aktuelle Gesetzesvorhaben in Hessen und Sachsen sowie verschiedene Gesetzesinitiativen aus dem Bundesrat und der Bundesregierung vorgestellt und kritisch diskutiert.

II.

1. In seinem grundlegenden Urteil aus dem Jahre 1977 hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen menschenwürdigen Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe auch die Sicherstellung gehöre, dass der Verurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, der Freiheit nochmals teilhaftig zu werden (BVerfGE 45,187).

In Anbetracht der Vollzugspraxis bestehen Bedenken, dass dieser Maxime immer weniger Rechnung getragen wird.

Um nach 15 Jahren Strafvollzug zu einer Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung zu kommen, ist es erforderlich, dass das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gemäß §§ 57 a) Abs. 1 Nr.3, 57 Abs. 1 5.1 Nr.2 StGB nicht mehr beeinträchtigt wird. Hier stellt sich das Problem, wie das ,,Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit" zu bestimmen ist. Anknüpfungspunkt für die Entscheidung des zuständigen Vollstreckungsgerichtes ist das Verhalten des Verurteilten im Vollzug. Die prognostische Relevanz des Vollzugsverhaltens an sich ist jedoch schon fragwürdig. Außerdem stellt sich die Frage, inwiefern schwere Straftaten überhaupt vorhersehbar sind. Für die Prognoseentscheidung wird außerdem vorrangig die begangene Tat berücksichtigt. Das bedeutet, dass der Verurteilte weiterhin an der Tat festgehalten wird.

Gefordert wird vom Gefangenen, dass er sich im Strafvollzug positiv entwickeln soll. Problematisch ist dabei die Frage, inwiefern dem Betroffenen zu einer solchen Entwicklung überhaupt die Möglichkeit gegeben wird. Ein entscheidender Punkt ist der Mangel an Therapieplätzen und grundsätzlich eine Entwicklung hin zum ,,Verwahrvollzug".

Der Verurteilte sieht sich also in der paradoxen Situation, dass von ihm erwartet wird, sich positiv zu entwickeln, ohne dass ihm dafür die Voraussetzungen geboten werden. Noch dazu wird er immer wieder mit seiner Tat konfrontiert, ohne dass ihm die Möglichkeit gegeben wird, sich von seiner Vergangenheit zu lösen.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere die zwingende Anordnung der lebenslangen Freiheitsstrafe im Falle des § 211 StGB bedenklich. Für den Totschlag sieht § 212 StGB eine

Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vor.

Die Rechtsprechung zeigt aber, dass die Abgrenzung vom Mord zum Totschlag Schwierigkeiten bereitet, und dass das Bedürfnis besteht, nicht jeden Mord mit der Höchststrafe zu sanktionieren. Insofern wäre es sinnvoller, für § 211 StGB auf die zwingende

Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe zu verzichten.

 

2. Grundsätzliche Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB.

Voraussetzung für die Verhängung der Maßregel ist die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit. Problematisch ist hier wiederum, worauf die Gefährlichkeitsprognose gestützt wird, und inwiefern eine solche Prognose überhaupt möglich ist. In der Regel wird die Gefährlichkeit aus dem Hang des Täters geschlossen, der sich unter anderem aus den vorangegangenen Straftaten ergibt.

Damit ist der Täter genauso wie der zur lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilte gefangen in einer scheinbaren Logik, in der sich die Taten des Verurteilten und seine Gefährlichkeit gegenseitig bedingen.

Es bestehen Bedenken hinsichtlich der Feststellung des Hanges eines Menschen, Straftaten zu begehen. Aufgrund der bisherigen kriminellen Energie und der Art der begangenen Straftaten, sowie aufgrund des sozialen Verhaltens und des Charakters des Betroffenen, soll festgestellt werden, ob es sich um einen chronisch Kriminellen handelt. Eine solche Stigmatisierung des Täters ist schon deshalb problematisch, da eine zuverlässige Prognose der zukünftigen kriminellen Betätigung eines Menschen kaum möglich ist. Die einschlägigen statistischen Studien zeigen, dass keinesfalls jeder wegen eines schweren Deliktes Verurteilte rückfällig wird.

 

3. Umso stärkere Bedenken bestehen hinsichtlich der nachträglichen bzw. vorbehaltenen Sicherungsverwahrung. Anders als bei der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB hat hier der Täter zum Zeitpunkt der Anordnung seine Strafe bereits verbüßt. Anknüpfungspunkt für die nachträgliche Sicherungsverwahrung ist die Gefährlichkeit des Täters für die Gesellschaft.

Problematisch ist die nachträgliche Sicherungsverwahrung sowohl aus verfassungsrechtlicher als auch aus menschenrechtlicher Sicht.

Bezüglich der landesrechtlichen Bestimmungen ist schon die Gesetzgebungskompetenz zweifelhaft, da es sich um eine Regelung auf dem Gebiet des Strafrechts handelt, für die der Bund zuständig ist.

Ferner kann in der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung sowohl ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gemäß Art. 103 Abs.2 GG, als auch gegen das Prinzip ,,ne bis in idem" gemäß Art. 103 Abs. 3 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesehen werden. Insbesondere die nachträgliche Sicherungsverwahrung dürfte auch gegen die EMRK verstoßen.

Art. 5 Abs. 1 a) EMRK verlangt eine Verbindung zwischen dem Strafurteil und der Freiheitsentziehung. Eine solche Beziehung ist hier gerade nicht gegeben, da die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht an die Straftat, sondern in einer isolierten Entscheidung an die Gefährlichkeit für die Zukunft anknüpft. Insofern ist die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mit der EMRK vereinbar.

Die in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene vorbehaltene Sicherungsverwahrung kommt einer nachträglichen Anordnung gleich. Zwar wird hier schon durch den Tatrichter die Möglichkeit einer späteren Anordnung der Sichemngsverwahrung vorbehalten. Die Entscheidung darüber triffi aber letztendlich das Vollstreckungsgericht nachträglich unter Berücksichtigung der Entwicklung des Täters während des Vollzugs und der Prognose seiner Gefährlichkeit. Die vorbehaltene Sicherungsverwahmng begegnet deshalb ähnlichen Bedenken wie die nachträgliche Sicherungsverwahrung.

III.

Die Situation der Sicherungsverwahrten ist mit der der Lebenslänglichen zu vergleichen. Der Betroffene sieht sich immer einer Gefährlichkeitsprognose ausgesetzt. Dabei spielt die von ihm begangene Tat eine entscheidende Rolle. Zum anderen ist sein Vollzugsverhalten maßgeblich, wobei die Möglichkeit, sich im Sinne der zu erstellenden Prognose positiv zu verhalten, sehr begrenzt ist. Der Betroffene befindet sich also in dem Teufelskreis aus schwerer Tat und der Prognose, gesellschaftsgefährlich zu sein, aus dem er nur schwerlich entkommen kann.

Wir fordern deshalb, dass die Verfassungsgrundsätze im Strafvollzug berücksichtigt werden, und dass es die vom Verfassungsgericht geforderte konkrete und realisierbare Chance des Betroffenen, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden, tatsächlich gibt.

Wir sprechen uns entschieden gegen die von Bundesregierung und Ländern geplante Ausweitung der Sicherungsverwahrung als Mittel der Kriminalpolitik aus. Damit verletzen die politisch Verantwortlichen in gravierender Weise die Prinzipien des Schuldstrafrechts und nähern sich in bedenklicher Weise einem Täterstrafrecht an.

Stattdessen fordern wir, dass allen Strafgefangenen die grundsätzliche Möglichkeit der

Resozialisierung zugestanden wird, und dass die Länder ihrer sich aus dem

Strafvollzugsgesetz ergebenden Pflicht nachkommen, durch Therapiemöglichkeiten die

entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen.

Die Sicherheit scheint als ungeschriebenes Verfassungsprinzip oberstes Gebot geworden zu sein. Die Herstellung einer ,,sicheren Gesellschaft" ist jedoch schon an sich ein Trugschluss. Denn der Staat ist weder in der Lage, die Begehung schwerer Straftaten auszuschließen, noch ist es möglich, die Gefährlichkeit einzelner Personen verlässlich vorherzusagen.

Im Übrigen wird die Öffentlichkeit bewusst darüber im Unklaren gelassen, dass die Kriminalitätsentwicklung im Bereich der Sexualdelikte rückläufig ist.

In dem Bestreben, dem Bedürfnis der Gesellschaft nach Sicherheit gerecht zu werden, ist es wichtig, die verfassungsmäßigen Grundprinzipien des Strafvollzugs nicht aus den Augen zu verlieren. Es wäre falsch, diese Prinzipien in Frage zu stellen, nur um den populistischen Ruf nach ,,Wegsperren" zu befriedigen.

,,Opferinteressen im Strafprozess - zentral oder marginal?" - Ein Streitgespräch zur Nebenklage –

Arbeitsgruppe 1 des 26. Strafverteidigertages 2002

Ergebnisse der Arbeitsgruppe 1 als vom Strafverteidigertag aufzustellende Forderungen können nicht festgehalten werden.

Sowohl in den Referaten als auch in der sich anschließenden Diskussion standen sich die jeweils vertretenen Meinungen, ohne ein Ergebnis eines gemeinsamen Standpunktes zu finden, gegenüber. Bei einer in hohem Maß sachlich und fair geführten Diskussion wurden die Erfahrungen als Verteidiger und Vertreter der Nebenklage ausgetauscht. Neben den Erfahrungen wurde auch die rechtsstaatliche Legitimation des Rechtsinstituts der Nebenklage kontrovers diskutiert.

Im wesentlichen standen sich die Standpunkte der Beibehaltung der Nebenklage als

Rechtsinstitut der Möglichkeit, den Gedanken der Blutrache und Selbstjustiz zu

zivilisieren, über die Forderung, die Rechte der Nebenklage auszudehnen, bis hin zur

Abschaffung der Nebenklage gegenüber.

Die Befürworter der Beibehaltung des Rechtsinstituts der Nebenklage bezogen sich zum einen darauf, dass diese bei den derzeit bestehenden Möglichkeiten anderweitiger Kompensation von Interessen eines von einer Straftat Geschädigten in der BRD nach wie vor, wegen eines dort festgestellten Mangels, die einzige Möglichkeit darstellt, Opferinteressen im Strafprozess adäquat zu vertreten. Dies gelte vor allem dann, wenn z.B. Polizeibeamte angeklagt seien. Zum anderen seien die Rechte insbesondere von Opfern von Sexualstraftaten nach wie vor zu wenig ausgeprägt. Mithin wurde konstatiert, dass der von einer Straftat Geschädigte einen Anspruch gegen den Staat habe auf Feststellung, dass das ihm widerfahrene Geschehen eine Straftat war.

Dem gegenüber wurde ausgeführt, dass die Nebenklage als systemfremd im Strafprozess gekennzeichnet werden muss und dass daher die Forderung aufgestellt werden muss, anstatt der Nebenklage, die die Rollenzuweisung im Strafprozess von Beweismittel und Prozesssubjekt verwischt, durch andere adäquate Kompensations-und Schutzmechanismen zugunsten des Geschädigten abgelöst werden muss. Es wurden Zweifel geäußert, ob die Nebenklage tatsächlich die im Strafprozess verfolgte Wahrheitsfindung fördert oder nicht viel eher behindert. Als weitest gehende Forderung wurde die Abschaffung der Nebenklage formuliert.

Wie weit innerhalb des bestehenden Meinungsbildes Veränderungen an der bestehenden Rechtslage vorgenommen werden müssen, war vielfältig und unterschiedlich beurteilt.

Auf die jüngere Geschichte des Rechtsinstituts der Nebenklage zurückblickend wurden jedenfalls Zweifel geäußert, ob inzwischen, insbesondere in Verfahren wegen Sexualstraftaten, eine Rechtswirklichkeit erreicht sei, die ein erneutes Nachdenken, ob eine Ausweitung der Rechte der Nebenklage tatsächlich notwendig oder nicht eher eine Restriktion erfolgen müsse, auch von den Befürwortern der

Nebenklage gerade in solchen Verfahren angeregt. In der Diskussion wurde in diesem Zusammenhang konstatiert, dass die Aktivitäten des Gesetzgebers mit den ursprünglich verfolgten Zielen einer Bewegung zur Förderung der Rechte von Opfern von Sexualstraftaten nichts mehr zu tun hat. So wird einhellig eine Änderung des §241a StPO, die vorsieht, dass bei bestimmten Delikten das Fragerecht allein dem Vorsitzenden Richter vorbehalten werden soll, von allen Teilnehmern abgelehnt.

Die Diskussion war jedoch bei der Einschätzung der Rechtswirklichkeit und der daraus resultierenden Folgerungen stark von den in den jeweiligen Verfahren gemachten Erfahrungen geprägt. Dies war der Auseinandersetzung jedoch nicht abträglich, sondern zeigte, wie unterschiedlich die Rechts- und prdzesspraxis der Gerichte nach wie vor ist. Die Diskussion zeigte jedoch (erneut), wie wenig es möglich ist, aufgrund von Erfahrungen mit Prozessen und Prozessbeteiligten, Erkenntnisse für generelle Fragen, wie der Nebenklage als Rechtsinstitut, zu erlangen. Sie hat andererseits gezeigt, dass bei der Frage der Partizipation des Opfers einer Straftat am Strafprozess noch lange kein Abschluss der Meinungsbildung erreicht ist.