Der Strafprozeß im Schatten der Sicherheitsgesetze

Ergebnisse der Arbeitsgruppe 6 des 27. Strafverteidigertages

,,Der Strafprozess im Schatten der Sicherheitsgesetze - Sicherheitsgesetze nach dem 11. September 2001"

1. Die Richtlinie der EU zur Schaffung einer Gesetzgebung zur Bekämpfung des Terrorismus erlegt den Mitgliedsstaaten die Verpflichtung auf, auf der Grundlage der dort festgelegten Mindeststandards eine entsprechende nationale Strafgesetzgebung zu schaffen bzw. bereits existierende Vorschriften diesen Vorgaben anzupassen.

Die Richtlinie enthält einerseits einen Straftatenkatalog, andererseits eine Legaldefinition der terroristischen Vereinigung. Sie stellt damit im Verhältnis zur existierenden bundesdeutschen Strafgesetzgebung sowohl eine Erweiterung im Hinblick auf den Straftatenkatalog als auch eine Einschränkung im Hinblick auf die tatbestandliche Beschreibung der terroristischen Vereinigung dar.

Die Strafverteidigervereinigungen wenden sich gegen das Vorhaben der Bundesregierung, die Richtlinie nur im Hinblick auf den Straftatenkatalog zu übernehmen und fordern, auch die Legaldefinition der terroristischen Vereinigung in den Tatbestand des § 129 a StGB aufzunehmen.

2. Das Terrorismusbekämpfungsgesetz hat vor dem Hintergrund des 11. September 2001 zu einer umfangreichen Erweiterung der Befugnisse der Geheimdienste und Sicherheitsbehörden geführt.

Die zur Begründung herangezogene neue Qualität terroristischer Aktivitäten lässt die Erforderlichkeit der neuen Befugnisse nicht erkennen. Die Inanspruchnahme der neuen Befugnisse ist nach Auskunft der Geheimdienste und Sicherheitsbehörden äußerst gering. Die Strafverteidigervereinigungen erwarten, dass vor diesem Hintergrund umgehend eine Evaluierung durchgeführt wird, die bei Bestätigung dieses Befundes zum Auslaufen der neuen Vorschriften nach den gesetzlich vorgesehenen Befristungen führen muss.

3. Die bestehenden Vorschriften lassen den Transfer geheimdienstlich erlangter Informationen in den Bereich der Strafverfolgung zu. Die Verwertbarkeit solchen Materials zum Nachteil eines Beschuldigten in einem Strafverfahren setzt voraus, dass alle Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit haben, den Ursprung, die Qualität und den Umfang des Materials zu überprüfen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss ein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot gelten.Führt die Staatsanwaltschaft solches Material in einem Strafverfahren, obliegt es ihr, die Voraussetzung für die erforderliche Überprüfung durch alle Verfahrensbeteiligten zu schaffen.

4. Die Strafverteidigervereinigungen bekräftigen, dass das Gebot von Trennung von Nachrichtendiensten, Polizei und Strafverfolgungsbehörden unverzichtbarer Bestandteil der demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ist. Das Trennungsgebot ist Gegenstand des alliierten Genehmigungsschreibens zum Grundgesetz und damit Geschäftsgrundlage der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.

5. Die Strafverteidigervereinigungen stellen fest, dass die Länder im Bereich präventiv-polizeilicher Befugnisse zunehmend nachrichtendienstliche Mittel zum Einsatz kommen. Auch für sie müssen die genannten Kontrollmechanismen und Beschränkungen gelten.

Reform des Jugendstrafrechts - mit welchem Ziel ?

Ergebnisse der Arbeitsgruppe 5 des 27. Strafverteidigertages

In der Arbeitsgruppe wurde die Frage der Reformziele und Reformperspektiven des Jugendstrafrechts anhand von drei unterschiedlichen Ausgangspositionen der Referenten diskutiert.:

RA Lukas Pieplow referierte die Ergebnisse der Reformkommission der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (DVJJ) und die Beschlüsse des Dt. Juristentages 2002 und formulierte zentrale Forderungen der Verteidigung an ein 2. JGG-Änderungsgesetz.

Prof. Dr. Michael Walter stellte aus der Sicht der Kriminologie zunächst den Wandel in der Wahrnehmung von Jugendkriminalität dar, beschäftigte sich mit grundsätzlichen Fragen der Bedeutung einer Jugendstrafrechtsreform für die Rechtskultur und verdeutlichte dies am Beispiel der Debatte um ein Jugendstrafvollzugsgesetz.

Richter am AG Bernau Andreas Müller vertrat die Auffassung, außer einer Anhebung der Höchststrafe gegen Heranwachsende für Tötungsdelikte bestehe kein dringender Reformbedarf; wichtiger sei eine verfassungsrechtliche Verankerung des Opferschutzes und die Einführung der Nebenklage und des Adhäsionsverfahrens in Verfahren gegen Jugendliche.

Angesichts der Vielzahl der erörterten Einzelfragen wurden in der Arbeitsgruppe keine Beschlüsse gefasst, auf breite Zustimmung stießen jedoch die folgenden Thesen:

Das Verständnis des Jugendkriminalrechts darf nicht instrumentell verkürzt werden. Es ist vielmehr Ausdruck einer Rechtskultur, die weit über den engeren Regelungsbereich hinausweist. Sie relativiert das strafende Recht und ruft zu weiterführenden Alternativen auf. Wesentlich stärker als im allgemei­nen Strafrecht werden in jugendrechtliche Diskurse kriminalpolitische und kriminologische Überle­gungen einbezogen, das Recht wird als ein unvollkommenes Mittel der Gestaltung des sozialen Zusammenlebens begriffen (M.Walter).

Die Legitimation einer selbständigen Jugendgerichtsbarkeit braucht einen Namen. Bei aller Unzuläng­lichkeit benennt der Erziehungsgedanke den Unterschied zum allgemeinen Strafrecht. Eine bessere Bezeichnung ist nicht in Sicht.

Umsetzbar für eine Reform des JGG scheint derzeit folgendes: Streichung der Kategorie der schädlichen Neigungen zur Begründung von Jugendstrafe und die Abschaffung des § 105 JGG, also vollständige Einbeziehung Heranwachsender in das JGG. Der Preis einer Anhebung der Höchststrafe auf 15 Jahre für Heranwachsende sollte aus Verteidigersicht dafür nicht gezahlt werden.

Der Jugendarrest ist die Antwort auf von Jugendlichen, von Jugendgerichtshilfe und Verteidigern unvorbereitete Hauptverhandlungen. Der Jugendarrest ist die Antwort auf fehlende oder durch Sparen am falschen Ende zurückgefahrene Ressourcen der Jugendhilfe. Er ist eine Antwort der Ratlosigkeit, die wir uns nicht länger leisten sollten.

Die Idee des Einstiegsarrestes ist grotesk: Das Signal einer durch die Verfahrensbeteiligten lege artis vermittelten Bewährungsentscheidung ist Stärkung, Ermutigung und wo erforderlich, Hilfe aus Schwierigkeiten. Wer gleichzeitig meint, nach der Devise ,doppelt hält besser' davor den Arrest als Warnschuss verabreichen zu sollen, dürfte Veranlassung haben, zunächst einmal die eigenen Erziehungsgedanken im Kopf zu ordnen (L. Pieplow).

Die Lebenslagen junger Menschen haben sich in den letzten Jahren durch Arbeitslosigkeit und Armut verschlechtert. Jugendstrafrecht kann Jugendhilfe nicht ersetzen und Jugendhilfe muss - auch von Verteidigern - immer wieder eingefordert werden.

Magna Charta der Verfahrensrechte für Beschuldigtenrechte im europäischen Kontext

Ergebnisse der Arbeitsgruppe 4 des 27. Strafverteidigertages

DISKUSSIONSPAPIER DER VERFAHRENSRECHTE DES BESCHULDIGTEN IM EUROPÄISCHEN RAUM


Art. 1 Belehrung über Rechte

1. Jeder, der als Beschuldigter von der Anklagebehörde oder von Ermittlungsbehör­den festgehalten wird und / oder befragt werden soll, ist in einer Sprache die er ver­steht, über seine Rechte, mindestens jedoch über das Folgende zu belehren:
a) das Recht, sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten;
b) das Recht, die unentgeltliche Beziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Beschuldigte die Verhandlungssprache der Ermittlungsbehörden oder des Ge­richts nicht versteht oder nicht sprechen kann;
c) das Recht zu schweigen, ohne dass dieses Schweigen bei der Feststellung über Schuld oder Unschuld in Betracht gezogen wird;
d) die Möglichkeit, dass jede Aussage, die der Beschuldigte macht, aufgezeichnet und als Beweis gegen ihn verwandt werden kann.
2 Die Befragung eines Beschuldigten darf ohne Anwesenheit eines Verteidigers nicht durchgeführt werden, es sei denn, der Beschuldigte hat ausdrücklich auf einen Verteidiger verzichtet. Sollte der Beschuldigte im Falle eines derartigen Verzichts zu einem späteren Zeitpunkt den Beistand eines Verteidigers ausdrücklich wünschen, muss die Befragung unmittelbar unterbrochen werden und darf erst dann fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat oder ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist.
3. Der Verstoß gegen eine der Regelungen dieses Artikels führt automatisch zu ei­nem absoluten Beweisverwertungsverbot der unter dem Verstoß getroffenen Aussa­ge des Beschuldigten und darf nicht gegen ihn verwendet werden.

Quellen: Art. 55 Abs. 2 ICC-Statute, Rule 42 Rules of Procedure and Evidence (ICTY/ICTR)

Art. 2 Unschuldsvermutung

1. Jeder gilt als unschuldig, solange seine Schuld nicht durch eine rechtskräftige Verurteilung nachgewiesen ist.
2. Die Beweislast für die Schuld des Angeklagten liegt bei der Anklagebehörde.
3. Für eine verurteilung des Angeklagten muss das erkennende Gericht von der Schuld des Angeklagten so überzeugt sein, dass kein vernünftiger Zweifel besteht.
Quellen: Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 IPbpR, Art. 48 Abs. 1 Europäische Grundrechts­charta, Art. 66 ICC-Statute

Art. 3 Recht zu schweigen

Jeder hat das Recht, zu den gegenüber ihm erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Die Ausübung des Rechtes zu schweigen hat keinen Einfluss auf die Feststellung von Schuld oder Unschuld.
Quellen: Art. 14 Abs. 3g IPbpR, Art. 55 Abs. 2 b) ICC-Statute

Art. 4 Recht auf Verteidigung

1. Jeder hat das Recht, sich selbst zu verteidigen oder unverzüglich den Beistand ei­nes Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezah­lung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu er­halten.
2. Der Beschuldigte hat das Recht, in jedem Stadium des gegen ihn gerichteten Ver­fahrens ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu erhalten. Vor jeder gerichtlichen Entscheidung hat er Anspruch auf rechtliches Ge­hör. Spätestens mit der Einreichung der Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht muss die Anklagebehörde sämtliches den Beschuldigten belastende und entlastende Beweismaterial offen legen.
3. Jeder hat Anspruch auf Akteneinsicht über seinen Verteidiger. Für den Fall der Selbstverteidigung werden dem Beschuldigten Kopien der Verfahrensakte zur Verfü­gung gestellt. Im Falle einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme ist in angemesse­ner Zeit vor der gerichtlichen Überprüfung mindestens Akteneinsicht in die Teile der Verfahrensakte zu gewähren, welche die Zwangsmaßnahme rechtfertigen sollen.
4. Jeder hat das Recht auf ungestörten Verkehr und Korrespondenz mit seinem Ver­teidiger. Die für Zwecke der Verteidigung angefertigten Unterlagen sind grundsätzlich beschlagnahmefrei.
Quellen: Art. 6 Abs. 3c EMRK, Art. 14 Abs. 3 lPbpR, Art. 47 S.2,3 Europäische Grundrechtecharta, Art. 55 Abs. 2 c, 66 Abs. 1 ICC-Statute

Art. 5 Information über Beschuldigung

Jeder hat Anspruch darauf, unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Der Beschuldigte hat ein Recht auf die unentgeltliche Beiordnung eines Dolmetschers. insbesondere wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts oder der Ermittlungsbehörden nicht versteht oder sich darin nicht ausdrücken kann.
Quellen: Art. 6 Abs. 3 a), e) EMRK Art. 14 Abs. 3a IPbpR, Art. 55 Abs. 1 c) ICC-Statute

Art. 6 Recht auf Freiheit

1. Jeder Beschuldigte hat ein Recht auf Freiheit. Die Freiheit darf einem Beschuldig­ten nur in folgenden Fällen und nur auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg ent­zogen werden:
a) wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;
b) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen der Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;
c) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke der Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde. Sofern hinreichender Verdacht dafür besteht. dass der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat oder begründeter Anlass zur Annahme besteht. dass es notwendig ist, den Betreffen­den an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu verhindern.
d) wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist. oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zwecks Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist.
e) wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker oder rauschgiftsüchtig ist.
f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird. weil er daran gehindert werden soll, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
2. Jeder, dem seine Freiheit entzogen worden ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.
3. Beschuldigte sind von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht; jugendliche Beschuldigte sind von Erwachsenen zu trennen und es hat so schnell wie möglich eine Hauptverhandlung stattzufinden.
4. Der Strafvollzug schließt eine Behandlung der Gefangenen ein, die vornehmlich auf ihre Besserung und gesellschaftliche Wiedereingliederung hinzielt. Jugendliche Straffällige sind von Erwachsenen zu trennen und ihrer Rechtsstellung entsprechend zu behandeln.
5. Jeder Festgenommene muss unverzüglich und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldi­gungen unterrichtet werden.
6. Jede nach der Vorschrift des Abs. 1 c) dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muss unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
7. Jeder, der seiner Freiheit durch Festnahme oder Haft beraubt ist, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einen Gericht unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
8. Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.
Quellen: Art. 5 EMRK (wörtlich. ohne Abs 1 e ,,Landstreicher"), Art. 10 lPbpR, Art 47 S.1 Grundrechtecharta

Art. 7 Schutz der individuellen Freiheit und Intimsphäre

Jeder hat Anspruch auf Achtung seines privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seiner Korrespondenz.
Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, wenn dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und die gesetzlichen Vorausset­zungen für einen derartigen Eingriff erfüllt sind.
Quellen: Art. 8 EMRK

Art. 8 Recht auf körperliche Unversehrtheit

Kein Beschuldigter darf Zwang, Nötigung oder Drohung, Folter oder einer anderen Form grausamer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe un­terworfen werden. Die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden.
Quellen: Art. 3 EMRK, Art. 7 IPbpR, Art. 55 Abs. 1 b) lCC-Statute, Anti-Folter-Konvention 1984

Art. 9 Recht auf Überprüfung strafprozessualer Maßnahmen

Jeder hat Anspruch darauf, dass strafprozessuale Zwangsmaßnahmen. die ihn mit­telbar oder unmittelbar in seinen Rechten und Freiheiten zu verletzen geeignet sind, durch ein unabhängiges. unparteiisches und gesetzlich vorgeschriebenes Gericht in angemessener Zeit auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.
Quelle:Art. 2,3,5 Abs. 4,13 EMRK

Art. 10 Anspruch auf ein faires Verfahren

1. Jeder hat Anspruch darauf, dass seine Sache öffentlich und innerhalb angemes­sener Frist vor einem unabhängigen, unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt wird, das über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtli­chen Anklage entscheidet.
2. Im Falle einer zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage haben der Beschul­digte und sein Verteidiger das Recht, an der mündlichen Hauptverhandlung teilzu­nehmen und zu sämtlichen vorgelegten Beweisen und Stellungnahmen nach deren Kenntnisnahme in angemessener Zeit Stellung zu nehmen.
3. Der Beschuldigte und sein Verteidiger haben das Recht, Fragen an Belastungs­zeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Ent­lastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken.
Quellen: Art. 6 Abs. 3 d EMRK, Art. 14 Abs. 1,3 IPbpR, Art. 47 5.2 Grundrechtechar­ta

Art. 11 Nulla poena sine lege

Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafba­ren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Quelle: Art. 7 Abs. 1 EMRK, Art. 15 IPbpR, Art. 40 Grundrechtecharta

Art. 12 Ne bis in idem

Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz rechts­kräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut ver­folgt oder bestraft werden.
Quellen: Art. 14 Abs. 7 IPbpR, Art. 50 Grundrechtecharta der EU Art. 54 SDÜ., Art. 20 Abs. 1 ICC-Statute

§ 13 Meistbegünstigungsklausel bei grenzüberschreitender Zusammenarbeit

Keines der vorgenannten Rechte darf nur deshalb in geringerem Maße gewährt oder eingeschränkt werden, weil in einem bestimmten Strafverfahren die Behörden oder Gerichte auch eines anderen Staates tätig werden sollen oder müssen.

§ 14 Gemeinsame Verantwortung

In Fällen des § 13 tragen alle beteiligten Staaten die grundrechtliche Verantwortung für grenzüberschreitende Maßnahmen.

§ 15 Effektiver Rechtsschutz

Effektiver Rechtsschutz für betroffene Personen muss vor der Leistung einer grenz­überschreitenden Maßnahme oder der transnationalen Vollstreckung einer solchen möglich sein.

§ 16 Recht auf Strafverfolgung durch nur eine Strafgewalt

Besteht für eine Straftat eine oder mehrere weitere Strafgewalten, so gilt § 15 auch für die Festlegung einer einzigen Strafgewalt, die ausgeübt werden soll.

§ 17 Recht auf mehrnationale Verteidigerteams

In Fällen des § 13 hat jeder Betroffene / Verfolgte das Recht auf Verteidigerteams aus den beteiligten Staaten.

Internationalisierung des Strafverfahrens - Inquisitorisch, adversatorisch oder gemischt?

Ergebnisse der AG 3 des 27. Strafverteidigertages

Die Erfahrungen beim Internationalen Yugoslawien-Gerichtshof (ICTY) zeigen, dass die Anwendung der unterschiedlichen Rechtsysteme, inquisitorisch bzw. adversatorisch, in einem einheitlichen Verfahren Schwierigkeiten bereitet. In der Praxis wird überwiegend anglo-amerikanisches Verfahrensrecht angewendet. Teilweise hängt es von der Person des Vorsitzenden ab, welches Prozessrecht angewendet wird. Die Ermittlungen werden von der Anklagebehörde ohne Beteiligungsmöglichkeiten des Beschuldigten geführt. Der Umfang des Prozessstoffs und der Zugang zu den Beweismitteln hängt von der Entscheidung der Anklagebehörde ab. In der Rechtsprechung des Gerichts haben sich noch keine festen Standards gebildet. Dies gilt sowohl für Verfahrensrechtsfragen als auch für Fragen der Strafzumessung.

In faktischer Hinsicht ergeben sich erhebliche Einschränkungen der Möglichkeiten der Verteidigung, wie sie eigentlich im überwiegend angewandten adversatorischen System vorgesehen sind, z.B. schon bei der Finanzierung. Hinzu kommt, dass unzulässiges Verteidigerhandeln in der Regel sanktioniert wird, wogegen vergleichbare Verstöße der Anklagebehörde sanktionslos bleiben.

Die vollständige Dokumentation der Hauptverhandlung ist dagegen positiv hervorzuheben. Dies zeigt, dass die Argumente, die hierzulande gegen eine Dokumentation der Hauptverhandlung angeführt werden, nicht greifen.

Wegen der unsystematischen Rechtsanwendung des ICTY ist gegenüber der beginnenden Übemahme von Rechtsentscheiden und Rechtsfiguren durch die deutschen Gerichte große Vorsicht geboten und ein hohes Maß an Kritik angebracht.

Die Vorstellung des Instituts von Eurojust hat gezeigt, dass die Entwicklung zu einer europäischen Staatsanwaltschaft mit eigenen Ermittlungs- und Anklagebefugnissen schnell voranschreitet. Es ist deutlich, dass Eurojust sich zu einer Europäischen Staatsanwaltschaft mit umfangreichen Kompetenzen entwickelt. Konsequenterweise wird es in absehbarer Zeit auch einen Europäischen Strafgerichtshof geben und geben müssen.

Der Bereich Recht und Sicherheit wird der ersten Säule der EU zugeordnet werden mit der Folge, dass auf EU-Ebene unmittelbar für alle Länder der Gemeinschaft geltendes Verfahrensrecht geschaffen wird. Entscheidungen auf dieser Ebene können dann auch mit Mehrheitsbeschluss getroffen werden.

Die Belange der Beschuldigte und der Verteidigung sind in diesem Prozess allenfalls rudimentär berücksichtigt worden. Das ,,Grünbuch" der EU-Kommission vom 19.2.2003 zu den Beschuldigtenrechten fällt weit hinter bundesdeutsche Standards zurück.

Die Strafverteidiger und ihre Verbände waren bisher nicht in der Lage, auf diese Entwicklungen Einfluss zu nehmen. Sie sind dringend aufgefordert, sich in den Diskussionsprozess einzubringen und auf institutioneller Ebene für die Wahrung der Rechte der Beschuldigten zu sorgen.

Internetkriminalität

Ergebisse der AG 2 des 27. Strafverteidigertages

 

Thesen der AG 2: Internetkriminalität – Der Computer als Tatort und Tatwerkzeug

1. Das technische Grundverständnis sämtlicher Verfahrensbeteiligten im Bereich des Internet ist in der Rechtsanwendung unerlässlich; zurzeit jedoch oft nicht vorhanden. Die Praxis nährt diesen Verdacht.

2. In jüngerer Zeit neigen die Rechtsprechung und Strafverfolgungsbehörden vieler westlicher Länder dazu, das nationale Strafrecht extraterritorial auszudehnen und dabei völkerrechtliche Grundsätze zu vernachlässigen. Beispielhaft sei genannt das Urteil des BGH vom 12.12.2000 zur Auschwitzlüge (1 StR 184/00). Zu fordern ist deshalb eine Rückbesinnung der am Strafverfahren Beteiligten auf die Gültigkeit der dem Strafrecht vorgeschalteten Prinzipien des internationalen Strafrechts.

3. Die Abbildung der technischen Gegebenheiten durch den Gesetzgeber ist in weiten Teilen umgesetzt (insbes. im TDG 1 MDStV, §§ 100 g, 100 h StPO); in anderen Bereichen (Internationalisierung, Verantwortlichkeit für Suchmaschinen und Hyperlinks, gesetzlich abgesicherte Zugriffsmöglichkeiten auf E-MaiI-Kommunikation sowie auf zugangsgeschützte Inhalte) fehlen allerdings noch entsprechende Bestimmungen.

4. Nachdem der Gesetzgeber klare und eindeutige Regelungen zur Verantwortlichkeit der Provider geschaffen hat, bedarf es jetzt auch einer am gesetzgeberischen Willen orientierten Anwendung der Verantwortlichkeitsreglung. Deshalb ist die Entscheidung des LG Trier (40106/2000 vom 16.05.2001, MMR 2002 Heft 10) zur Verantwortlichkeit von Gästebucheinträgen Dritter mit aller Entschiedenheit abzulehnen, weil in ihr die im Gesetz vorgesehene Privilegierung der Host-Provider verkannt wird.

5. Zu fordern ist schließlich eine stärkere Berücksichtigung internetspezifischer Besonderheiten bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des besonderen Teils des StGB. Als negatives Beispiel dafür steht die Entscheidung des BGH vom 27.06.2001,1 StR 66/01 zum Begriff des ,,Verbreitens".

6. Im prozessualen Bereich hat der Gesetzgeber Regelungen der Überwachung bezogen auf die Kommunikation erlassen, die Widersprüche zu den Bestimmungen des Datenschutzes geschaffen haben. Dies zeigt sich insbesondere an den Vorschriften über die Aufbewahrung von Daten nach der TDSV und dem TDDSG bzw. dem MDStV im Verhältnis zu den strafprozessualen Auskunftsansprüchen nach §§ 100 g, 100 h StPO.

7. Die Aufarbeitung und Dokumentation der technischen Vorgänge ist die Grundlage eines ,,fair trial" bei der Verfolgung von Internetstraftaten. Das Bemühen der Polizeibehörden um Transparenz im Rahmen der Strafverfolgung bzw. der IT-Beweissicherung ist ausdrücklich zu begrüßen. Auf internationaler Ebene abgestimmte IT-Beweissicherungsgrundsätze sind erforderlich.

Strafvollzug

Ergebnisse der Arbeitsgruppe 1

„Die Wirklichkeit im Vollzug - Chancen und Möglichkeiten anwaltlicher Einwirkung“

Der beste Weg zur Resozialisierung ist Haftvermeidung.

Die Arbeitsgruppe hat festgestellt, dass der Strafvollzug dem vom Bundesverfassungsgericht normierten ,,Anspruch auf Resozialisierung" nicht gerecht wird (BVerfGE 45, 187ff).

Der Anspruch auf Resozialisierung gilt auch für Gefangene ausländischer Herkunft, selbst dann, wenn sie von Abschiebung bedroht sind.

§ 456a StPO ist dahingehend abzuändern, dass für die entsprechenden Maßnahmen die Zustimmung des Betroffenen erforderlich ist.

Es ist festzustellen, dass die Belegungszahlen im offenen Vollzug drastisch zurückgegangen sind, trotz gleichbleibender Erfolge des offenen Vollzuges als Resozialisierungsmaßnahme.

Der offene Vollzug hat insbesondere bei Selbststellern Regelvollzug zu sein; nur in besonders begründeten Einzelfällen darf hiervon abgewichen werden; die Abweichungsgründe müssen gerichtlich überprüfbar sein.

Bundesverfassungsgerichtlich anerkannt ist, dass auch Lockerungsmaßnahmen und Urlaub probate Resozialisierungsmittel darstellen, in der Praxis jedoch gerade Lockerungsmaßnahmen und Urlaub erheblich restriktiv gehandhabt werden; dies obgleich sie darüber hinaus sich positiv auf das Vollzugsklima auswirken (seltener Disziplinarmaßnahmen, geringere Anzahl an Tätlichkeiten).

Geändert werden müssen die §§ 11 und 13 StVollzG dahingehend, dass sie statt als Ermessensvorschriften („…Lockerungen dürfen"; ,,ein Gefangener kann…“) als Sollvorschriften formuliert werden.

Die Entlohnungsvorschriften bedürfen einer dem Resozialisierungsgedanken eher zuträglichen Änderung, sie bedürfen einer angemessenen und sachgerechten Erhöhung über die jetzt geltenden 9% des Ecksatzes hinaus. Eine angemessene Erhöhung hätte zur Folge, dass bspw. bei Entlassung des Gefangenen die Möglichkeit besteht, entstandene Schulden eher abzubauen oder jedenfalls vernünftig zu reduzieren, was wiederum die Resozialisierung erheblich fördern würde.

Die Vorschriften betreffend die sozialversicherungsrechtliche Stellung der Strafgefangenen sind endlich in Kraft zu setzen.

Der Rechtsschutz der Gefangenen ist zu verbessern.

Dies gilt in aller erster Linie im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit gerichtlicher Entscheidungen gegenüber der Vollzugsbehörde. Zur Wahrung des aus Art. 19 Abs.4 GG herrührenden Anspruchs auf Rechtschutz müssen gerichtliche Zwangsmaßnahmen gesetzlich normiert werden. Die Gefangenen können nach Erfahrungen der Strafverteidiger/innen nicht nur darauf vertrauen, dass die Vollzugsbehörde gerichtliche Entscheidungen zeitnah umsetzt.

In strafvollzugsrechtlichen Verfahren ist obligatorisch eine mündliche Anhörung einzuführen. Die mündliche Anhörung stellt gerade im Strafvollzugsverfahren ein wichtiges Mittel zur Sachverhaltserforschung dar.

Die ,,Beurteilungsspielräume" der Vollzugsbehörde müssen in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar sein. Es soll dadurch versucht werden, einen bundeseinheitlichen Strafvollzug zu gewährleisten.

Qualitätsmindeststandards im Vollzug sind einzuführen; das Vollzugsziel der Resozialisierung darf nicht an fiskalischen Gesichtspunkten scheitern.