Stellungnahme

Ereignis

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Justizvollzuges in Niedersachsen (Drs. 15/3565)

25.04.2007
Startzeit: 00:01

Bearbeiter: RA Ulrich Albers, Lüneburg
RA Hans Holtermann, Hannover
RA Harald Lemke-Küch, Hannover

I. Einleitung

Es ist lange überfällig, dass ein Gesetz den Jugendstrafvollzug und den Vollzug von Untersuchungshaft an Erwachsenen und Jugendlichen im Einzelnen regelt. Seit Jahren ist in der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass dafür gesetzliche Regelungen erforderlich sind und das Rechtsinstitut des besonderen Gewaltverhältnisses keine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt, weil es sich in all diesen Komplexen um Freiheitsentzug handelt, der einen besonders schweren Eingriff in die Grundrechte bedeutet. Durch die aus unserer Sicht noch immer nicht nachvollziehbare Übergabe der Gesamtverantwortung für den Strafvollzug und den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln einschließlich des Bereichs des Untersuchungshaftvollzugs an die Bundesländer hat sich für das Land Niedersachsen die Möglichkeit ergeben, insoweit eine gesetzliche Regelung zu schaffen. Warum dies allerdings (über den Bereich des Jugendvollzuges hinaus) mit großer Eile und umfassend in einem „großen Rundumschlag“ umgesetzt werden soll, erschließt sich nicht. Im Einzelnen:

Folgende Bedenken bestehen gegen eine gesonderte Länderregelung des Strafvollzuges an Jugendlichen und Erwachsenen: Nach dem Auftrag des Grundgesetzes besteht die Verpflichtung des Staates, einheitliche Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland zu schaffen. Art. 72 II GG gibt grundsätzlich dem Bund das Recht zur Gesetzgebung, soweit dies erforderlich ist, um einheitliche Lebensverhältnisse in Deutschland herzustellen. Einheitliche Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland sind Staatsziel und haben einen hohen Verfassungsrang. Das Strafgesetzbuch gilt in Deutschland als Bundesgesetz einheitlich, somit auch die Vorschriften über die Verhängung von Freiheitsstrafen. Es darf deshalb auch nur einheitliche Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug von Freiheitsstrafen im Bundesgebiet geben, sowohl, um einheitliche Lebensverhältnisse zu gewährleisten als auch, um sicherzustellen, dass auch die nach einheitlichen Vorschriften verhängten Strafen als Sanktionen gegenüber dem Verurteilten gleich wirken. Bereits aus diesem Grund stehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an der Länderkompetenz zur Regelung der genannten Materie.

II. Vollzug der Freiheitsstrafe

Mit guten Gründen wurde in den 70er Jahren das Strafvollzugsgesetz geschaffen und die Prämisse der Resozialisierung sowie eine Beschränkung des Vollzugs der Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug auf das erforderliche Minimum gesetzlich festgeschrieben. Der nun vorgelegte Entwurf des Justizvollzugsgesetzes für das Land Niedersachsen (im Folgenden ; §§-Angaben beziehen sich hierauf, soweit nicht anders angegeben) hebt dies auf. In § 5 des Entwurfs wird das Resozialisierungsziel völlig gleichrangig gegen den Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten durch Verwahrung des Gefangenen nebeneinander gestellt. Dies findet seiner Entsprechung in § 6Abs. 2 S. 2, wo es heißt, dass eine Behandlungsmaßnahme beendet werden soll, wenn ihr Zweck wegen mangelnder Mitarbeit des Gefangenen dauerhaft nicht erreicht werden kann. Tatsächlich findet sich dann auch in § 14 Abs. 2 die Vorschrift, dass Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels nach § 5 Satz 1 angeordnet werden dürfen. Daraus ergibt sich, dass Gefangene, die nach Ansicht des Vollzuges am Vollzugsziel nicht ausreichend mitarbeiten, für die Anordnung von Lockerungen nicht in Betracht kommen. Auch Lockerungen sind Maßnahmen der Behandlung. Die Konzeption des Entwurfs bedeutet in der Praxis, dass es einen mehr oder weniger großen Anteil von Gefangenen geben wird, für den der Vollzug nur Verwahrung bedeutet, diese Gefangenen also für die Dauer des Vollzuges schlicht weggesperrt werden, ohne dass ihnen eine resozialisierende Behandlung zugute kommt. Nach unserer Ansicht ist ein derartiger Verwahrvollzug mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und einem demokratischen Rechtsstaat unvereinbar. Freiheitsstrafe ist nicht quasi naturrechtlich gerechtfertigt, sondern bedarf einer sozialen Rechtfertigung. Das reine Sühneprinzip findet im demokratischen Rechtsstaat keinen Platz. Strafe muss auch immer zugleich der Resozialisierung dienen. Auch der Straftäter ist Teil der Gesellschaft, auch wenn er sich gegen deren Regeln im Einzelfall vergangen hat, was dann seine Antwort in der Bestrafung findet. Es entspricht aber dem Bild des demokratischen Rechtsstaats, dass er sich dieser Personen nicht durch schlichte Ausgrenzung entledigt, sondern immer darauf hinwirkt, auch diesen Teil der Bevölkerung - wieder – zu verantwortlichen Mitgliedern der Gesellschaft zu machen. Im Umgang gerade auch mit derartigen Mitgliedern zeigt sich der Wert und die Kraft der Demokratie und insbesondere des demokratischen Sozialstaats.

In § 13 ist geregelt, dass der geschlossene Vollzug der Regelvollzug ist. In der Begründung dazu wird ausgeführt, dass dies nur ein Nachvollziehen der Entwicklung in der Praxis sei. Richtig ist, dies hat die Erfahrung gezeigt, dass der geschlossene Vollzug entgegen der gesetzlichen Regelung des § 10 StVollzG immer für die Mehrheit der Gefangenen die übliche Vollzugsform war. Empirische Erhebungen haben allerdings ergeben, dass der offene Vollzug zu Unrecht in der Öffentlichkeit als „Kuschelvollzug“ diskriminiert worden ist und dort tatsächlich die besseren Behandlungserfolge erzielt werden können. Dies liegt auch auf der Hand: Straftaten haben in aller Regel ihre Ursache in persönlichen oder sozialen Missständen, die den Einzelnen betreffen. Menschen mit hoher persönlicher und sozialer Zufriedenheit neigen weit weniger dazu, dissoziales Verhalten an den Tag zu legen als Menschen in einer für sie als unbefriedigend empfundenen Lebenssituation. Es muss deshalb Aufgabe des Strafvollzuges sein, an der Beseitigung dieser Mängel so gut wie möglich zu arbeiten und insbesondere die Basis dafür zu schaffen, dass der Einzelne möglichst keine Veranlassung hat, erneut durch dissoziales Verhalten das empfundene Lebensdefizit ausgleichen zu wollen. Im Bereich der Drogenkriminalität geht die Rechtspflege sowohl mit den Substitutionsprogrammen als auch mit den Angeboten des BtmG, namentlich den §§ 35, 36 BtmG, aber auch dem Maßregelvollzug des § 64 StGB den richtigen und Erfolg bietenden Weg. Der offene Vollzug baut darauf, den Gefangenen durch (überwachte) Kontakte zu seinem sozialen Umfeld in die Arbeitswelt und die soziale Umwelt zu integrieren und hierdurch den Ursachen dissozialen Verhaltens entgegen zu wirken. Eine Unterbringung im offenen Vollzug sollte nur dann nicht in Betracht kommen, wenn ernste Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht und dies durch nachprüfbare Tatsachen belegt wird.

In den Justizvollzugsanstalten des Landes haben sich z. T. feste subkulturelle Strukturen gebildet mit der offensichtlichen Folge, dass diese Strukturen eine Zusammenarbeit des einzelnen Gefangenen mit den Mitarbeitern des Strafvollzuges verhindern. Es ist eine vordringliche gesellschaftliche Aufgabe, nicht nur diese Strukturen aufzulösen, sondern insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass diese Tätergruppen und Täter vom dem Rand der Gesellschaft in ihre Mitte geführt werden. Dies kann durch Druck ersichtlich nicht erreicht werden. Solcher wird nur zu einer Verschärfung der Situation führen. Die Lösung kann auch nicht darin liegen, dass diese Täter als schwierige Klientel mangels Mitarbeitsbereitschaft, die sich wiederum aus dem subkulturellen Strukturen ergibt, während der Dauer des Freiheitsentzuges verwahrt werden bis zum Tage ihrer Entlassung und sie danach der Gesellschaft noch entfremdeter und noch ausgegrenzter als vor der Inhaftierung gegenüber treten. Die Zeit des Vollzuges muss dazu genutzt werden, an der Eingliederung dieser Täter in die Gesellschaft zu arbeiten, was im geschlossenen Vollzug naturgemäß viel schwieriger ist als im offenen Vollzug.

Tatsächliche Erhebungen haben ergeben, dass die Gefahr des Missbrauchs des offenen Vollzuges gering ist, was aus Sicht der Strafverteidigervereinigung damit in Verbindung steht, dass der offene Vollzug durchaus in der Lage ist, Halt gebende Strukturen zu vermitteln.

Die Strafverteidigervereinigung lehnt die Regelung des § 20, wonach die Einzelunterbringung nicht zum gesetzmäßigen Standard gehören soll, grundsätzlich ab. Das Ziel eines menschenwürdigen Strafvollzuges kann es nur sein, jedem Gefangenen in Strafhaft, Untersuchungshaft oder im Jugendvollzug grundsätzlich einen Anspruch auf einen Einzelhaftraum zu geben. Mit Sorge nehmen wir zur Kenntnis, dass in Deutschland immer mehr verhaftet wird. Die Erhebungen des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass die Gefangenenzahlen auf hohem Niveau in den letzten Jahren fast konstant bleiben. Neben der Zunahme längerer Haftstrafe haben sich auch die Verbüßungszeiten bis zur Entlassung signifikant erhöht. Diesem Umstand muss seitens des Staates jedenfalls durch menschenwürdige Unterbringung in Einzelhafträumen Rechnung getragen werden.

Zu einzelnen Vorschriften bestehen noch die folgenden Bedenken:

Zu § 8 Abs. 3 Aufnahmeuntersuchung

Aus Kosten- und Organisationsgründen ist geplant, andere Gefangene als Dolmetscher während des Aufnahmegesprächs hinzuzuziehen. Gegen eine solche Hinzuziehung sprechen erhebliche Gründe. In diesem Aufnahmegespräch werden Sozialdaten der Gefangenen erhoben, die dem Datenschutz unterliegen. Dritten, insbesondere anderen Gefangenen, dürfen solche Daten nicht bekannt werden. Es ist auch für einen aufgenommenen Gefangenen ein bedrückendes Erlebnis, zu wissen, dass andere Gefangene über ihn Informationen aus dem Aufnahmegespräch besitzen, weil er damit rechnen muss, dass diese Informationen in der Folgezeit gegen ihn benutzt und missbraucht werden. Es widerspricht auch dem Verbot, andere Gefangene während des Aufnahmegesprächs hinzuzuziehen, wenn gleichzeitig andere Gefangene als Dolmetscher eingesetzt werden.

Zu § 9 Vollzugsplanung

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Vollzugspläne mit individuellen vollzuglichen Maßnahmen nur zu erstellen sind, wenn eine Vollzugsdauer von über einem Jahr ansteht. Alle Gefangenen sind gleich zu behandeln. Diese Einschränkung muss deshalb entfallen. Der Hinweis auf § 6 Abs. 1 S. 2 StVollzG in der Begründung des Entwurfs ist irreführend. Denn nach dieser Vorschrift kann allenfalls aufgrund einer Ermessensentscheidung im Einzelfall von der Persönlichkeitserforschung und der individuellen Vollzugsplanung abgesehen werden. Der Entwurf sieht dagegen einen generellen Ausschluss einer individuellen Planung vor. Es gibt jedoch keinen Erfahrungssatz, dass etwa Gefangene mit relativ kurzen Strafen für individuelle Behandlungsmaßnahmen weniger zugänglich wären als Langstrafer. Mit rund 40 % (in 2005, so die Erhebungen des Statistischen Bundesamtes) machen diese Verurteilten einen ganz erheblichen Teil der Strafgefangenen aus. Auch diesem Personenkreis muss der Strafvollzug für sie geeignete, individuelle Angebote aufgrund einer entsprechenden Planung unterbreiten.

Zu § 11 Abs. 3 Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung

Nach dieser Vorschrift soll die Verlegung erst zu einem Zeitpunkt erfolgen, der den Abschluss der Behandlung zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt erwarten lässt. Daraus ergibt sich, dass der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt zu einem Zeitpunkt prognostiziert wird, zu dem die Behandlung noch nicht durchgeführt oder auch nur begonnen wurde. Üblicherweise führt aber eine erfolgreiche Behandlung in der Sozialtherapie dazu, dass die Voraussetzungen zur Reststrafenaussetzung vorliegen, die zum Anfang der Vollstreckung gerade noch nicht vorlagen. Seitens des Vollzuges wird durch die Prognose über den Entlassungszeitpunkt eine gebotene Behandlungsmaßnahe zurückgestellt und auch der Entlassungszeitpunkt hinausgeschoben. Nach unserer Erfahrung wird derzeit der Beginn der Sozialtherapie so gelegt, dass der Gefangene bei erfolgreichem Abschluss wenigstens 2/3 der Strafe verbüßt hat. Eine frühere Entlassung wird faktisch unmöglich gemacht, obwohl eine erfolgreiche Sozialtherapie durchaus einen besonderen Umstand i. S. von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB darstellen und damit zur Aussetzung des Strafrestes bereits nach Verbüßung der Hälfte führen kann.

Zudem hat die vorgesehene Verfahrensweise für die Verurteilten erhebliche Nachteile schon während des Strafvollzuges. Es steht zu befürchten – und ist derzeit schon gängige Praxis -, dass Strafgefangene mit Verurteilungen aus dem Katalog von § 11 Abs. 1 jedenfalls bis zum Beginn der Sozialtherapie im geschlossenen Vollzug ohne Lockerungen verbleiben. Sie werden also bis zum Beginn der Therapie schlicht verwahrt, was mit dem Behandlungsanspruch des Verurteilten nicht zu vereinbaren ist.

Zu § 18 Entlassungsvorbereitung

Vollzugslockerungen werden zunehmend restriktiv gewährt, auch und gerade in der Phase vor der Entlassung. Dies führt dazu, dass Gefangene sehr häufig völlig unvorbereitet quasi mit einer Plastiktüte in der Hand, in der sich ihre Habe befindet, vor das Gefängnistor gesetzt werden, ohne diesen Tag und die folgende Zeit auch nur im geringsten vorbereitet zu haben. Es bedarf der obligatorischen Einführung von Entlassungsausgängen, die zumindest im letzten Monat vor der Entlassung und in einem Umfang von mindestens fünf Tagen gewährt werden müssen. Nur so haben die Gefangenen die Möglichkeit, sich rechtzeitig um Unterkunft und Arbeit zu bemühen. Mit der Entlassung ist in aller Regel Arbeitslosigkeit verbunden, so dass der Gefangene die Möglichkeit haben muss, sich rechtzeitig dem Arbeitsamt und damit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Außerdem muss er die Möglichkeit haben, sich eine Wohnung zu suchen und die Kostenübernahme nach seiner Entlassung sicher zu stellen, soweit das Übergangsgeld nicht ausreicht.

Zu § 20 Unterbringung während der Ruhezeit

Nicht erst die Vorfälle von Siegburg, sondern auch andere Ereignisse machen es unbedingt notwendig, dass die Gefangenen während der Ruhezeit in Einzelhafträumen untergebracht sind. Es darf keine Ausnahme von dieser Regel geben. Der Gesetzesentwurf fällt noch hinter das Strafvollzugsgesetz zurück, wenn in Abs. 2 die räumlichen Verhältnisse der Anstalt für ausreichend erachtet werden, von der Einzelunterbringung abzusehen. Tatsächlich wird in § 167 Abs. 1 bereits geregelt, dass das Ministerium für alle Hafträume die Belegungszahlen festlegt, was zu einer Institutionalisierung der Mehrbelegung führen wird. Dabei ist zu bedenken, dass aufgrund der Personalknappheit in den Justizvollzugsanstalten des Landes die Gefahr von unkontrollierten Übergriffen überaus groß ist und die Personalknappheit insbesondere dazu führt, dass die Gefangenen sich zunehmend schutzlos anderen Gefangenen gegenüber fühlen, weil ein Ansprechpartner für sie in immer größere Weite rückt. Wenn sie dann noch mit den entsprechenden Gefangenen in einem Haftraum verbleiben oder dies zumindest befürchten müssen, ist für sie die Schwelle, Misshandlungen und Bedrohungen anzuzeigen, entsprechend hoch. Die Gefangenen brauchen unter den besonderen Bedingungen des Eingeschlossenseins unbedingt einen privaten Rückzugsraum, in dem sie sich sicher fühlen können und in dem sie ungestört ihren persönlichen und privaten Bedürfnissen nachgehen können.

Zu § 21 Ausstattung des Haftraums

Bei dieser Regelung wird dem Gefangenen letztlich zur Auflage gemacht, jeden Gegenstand, mit dem er seinen Haftraum ausstatten will, vorher genehmigen zu lassen. Gegenstände, die er in der Anstalt haben kann oder hat, muss er auch zur Ausstattung seines Haftraumes benutzen können, es sei denn, aus vollzuglichen Gründen ist dies nicht zu gestatten. Es ist deshalb die Regelung des § 19 StVollzG anzuwenden. Es droht eine übermäßige Bürokratisierung des Strafvollzuges. Jede Entscheidung für jeden Gegenstand setzt einen Antrag und einen rechtsmittelfähigen Bescheid voraus. Tatsächlich war die bislang geltende Regelung des StVollzG völlig ausreichend und geeignet, die Haftraumausstattung, soweit erforderlich, zu regeln. Dabei sollte es bleiben.

Zu § 22 Kleidung

Die Regelung in § 22 des Entwurfs, wonach das Tragen von Privatkleidung der Regelfall und das Tragen von Anstaltskleidung der Ausnahmefall ist, wird begrüßt. Tatsächlich entspricht dies der Vollzugswirklichkeit und beugt einer Stigmatisierung von Strafgefangenen vor.

Zu § 33 Telekommunikation

Es wird begrüßt, dass nun auch andere Formen der Telekommunikationen ins Gesetz aufgenommen worden sind, weil sich insbesondere auch die Nutzung von Internet und E-Mail auf Dauer aus dem Vollzugsalltag nicht wird heraushalten lassen. Den Anstalten muss die Möglichkeit gegeben werden, solche Kommunikationsformen einzurichten und zu ermöglichen, um die Gefangenen nicht in einer kommunikationsfeindlichen Parallelwelt zu halten.

Zu § 34 Pakete

Es wird nicht verkannt, dass die Kontrolle von Lebensmittelpaketen aufgrund der gerade mit diesen Paketen einhergehenden Gefahr des Einschleusens von Betäubungsmitteln und anderen verbotenen Gegenständen mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden ist. Die Regelung, wonach generell der Empfang von Lebensmittelpaketen untersagt wird, stößt gleichwohl auf erhebliche Bedenken. Die Regelung des § 33 StVollzG stellt eine konkrete Maßnahme der Angleichung der Lebensverhältnisse im Vollzug an die allgemeinen Lebensverhältnisse dar. Sie entspricht der gesellschaftlichen Gepflogenheit, zu bestimmten Gelegenheiten (Geburtstag, Weihnachten) Geschenke zu machen. Gerade die bislang zu diesen Anlässen üblichen Lebensmittelpakete stellen für die Gefangenen einen ganz wesentlichen Bezug zu ihren Angehörigen dar. Es ist bekanntlich etwas anderes, ob man ein persönliches Geschenk oder lediglich Geld erhält, um sich dann selbst etwas zu kaufen. Gerade unter Haftbedingungen erlangt die Versorgung mit Lebensmitteln usw. besondere Bedeutung („Lieblingsspeisen“, bevorzugte Zigarettenmarke u. a.). Trotz des Kontrollaufwands sollte deshalb an der bisherigen Regelung festgehalten werden.

Für Gefangene aus anderen Kulturkreisen mit völlig anderen Speisegewohnheiten sind diese Lebensmittelpakete wichtige Erleichterungen des Vollzugsalltages, weil ihnen über diese Lebensmittel entsprechende „Heimatgefühle“ vermittelt werden. Wenn die in den Anstalten zugelassenen Händler vielleicht die Lebensmittelbedürfnisse von türkischen und arabischen Gefangenen noch einigermaßen berücksichtigen könnten, gilt dies mit Sicherheit nicht für solche aus dem asiatischen oder afrikanischen Raum, deren Ernährungsbedürfnisse bleiben völlig unberücksichtigt.

Zu § 40 Abs. 2 Anerkennung von Arbeit

Zwar wurde schon unter der Regelung des Strafvollzugsgesetzes das Arbeitsentgelt auf 9 von 100 der Bezugsgrößen nach § 18 SGB IV als Eckvergütung festgesetzt. Die Strafverteidiger sind allerdings der Auffassung, dass es schon lange überfällig ist, ein höheres Arbeitsentgelt einzuführen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die alte Regelung, wonach 5 von 100 zu zahlen seien, für verfassungswidrig erklärt hat, wurde bundeseinheitlich der Satz nach dem StVollzG auf 9 von 100 heraufgesetzt. Dies hat nach Auffassung der Strafverteidiger nie ausgereicht, um die Gefangenen einigermaßen auf die Lebensverhältnisse außerhalb des Vollzuges vorzubereiten, weil sich daraus derzeit ein Stundensatz von 1,30 € als Eckvergütung ergibt.

Zu § 50 Kostenbeteiligung der Gefangenen

Angesichts der überaus geringen Einkünfte, die die Gefangenen erzielen, wird eine Ausweitung der Kostenbeteiligung gegenüber dem StVollzG abgelehnt. Die Beträge, über die die Gefangenen verfügen, sind außerordentlich gering. Sie in einem Maße an den entstehenden Kosten zu beteiligen, das den allgemeinen Lebensverhältnissen entspricht und das bereits in der Welt außerhalb des Strafvollzuges als teilweise unangemessen empfunden wird, ist nicht akzeptabel. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an Kosten der medizinischen Versorgung der Gefangenen, Kosten der Aufbewahrung, Entfernung, Verwertung oder Vernichtung eingebrachter Sachen oder der Versorgung des Haftraums mit Strom, wobei zu letzterem schwer vorstellbar ist, was zur Grundversorgung gehört und was darüber hinaus geht. Z. B. die in der Begründung angedachte Möglichkeit, eine Praxisgebühr oder die Zuzahlung bei Medikamenten nach SGB IV einzuführen, erscheint angesichts des Umstandes, dass der Gefangene keine Möglichkeit hat, sich ausreichende Mittel durch eigene Arbeit zu verschaffen, völlig unangemessen und wird dazu führen, dass die Gefangenen die Gesundheitsfürsorge vernachlässigen. In diesem Zusammenhang darf nicht vergessen werden, dass Gefangene auch keine freie Arztwahl haben.

Zu § 56 Medizinische Leistungen

Die Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen darauf zu beschränken, dass diese bis zum „voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt abgeschlossen werden können und nicht mit Rücksicht auf die Kürze des Freiheitsentzuges ungerechtfertigt ist“, stellt einen eklatanten Rückschritt gegenüber den Regelungen des § 58 StVollzG dar. Es darf keine Gesundheitsfürsorge zweiter Klasse im Strafvollzug geben, so wie dies bereits aus dem Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes bekannt ist. Einem Sozialstaat in der Mitte Europas steht es schlecht an, in gesundheitlicher Hinsicht seine Strafgefangenen stiefmütterlich zu behandeln.

Zu § 75 Persönlicher Gewahrsam

Es ist nicht einsehbar, warum die Regelung in § 83 StVollzG, wonach Sachen von geringem Wert von einem anderen Gefangenen auch ohne Zustimmung der Vollzugsbehörde immer angenommen werden können, aufgegeben werden soll. Die Praxis hat kein sprechendes Bedürfnis für eine solche Einschränkung gezeigt. Außerdem gilt das zu § 21 Gesagte.

III. Vollzug der Jugendstrafe

Der Gesetzentwurf der Landesregierung bestimmt in § 111 die Ziele für den Vollzug der Jugendstrafe identisch wie in § 5 für die Freiheitsstrafe: Neben der (Re-) Sozialisierung soll der Jugendstrafvollzug „zugleich“ dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dienen. Dass es sich hierbei nicht um unterschiedliche Zielvorstellungen handeln darf, hat das BVerfG eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 31. Mai 2006 hat es den Verfassungsrang des bereits in § 91 Abs. 1 JGG festgelegten Erziehungsauftrags als Vollzugsziel hervorgehoben. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen wird nur ein auf soziale Integration angelegter (Jugend-) Strafvollzug gerecht. Zwischen dem Ziel der sozialen Integration und der staatlichen Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen, besteht kein Gegensatz, weil der Staat seine Schutzpflicht gerade durch die Ausrichtung des Vollzugs auf die soziale Integration verwirklicht (BVerfG 2 BvR 1673/04 und 2 BvR 2402/04 vom 31.05.2006, Nr. 51). Der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten ist mithin Konsequenz der verfassungsrechtlich gebotenen Umsetzung des Vollzugsziels der sozialen Integration.

Die vom BVerfG angehörten Sachverständigen haben die grundlegenden Unterschiede der tatsächlichen Verhältnisse zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafvollzug deutlich herausgestellt. Dünkel hat zudem darauf hingewiesen, dass die Vollzugswirklichkeit im Jugendvollzug in den Bundesländern außerordentlich unterschiedlich ist (BVerfG a. a. O.; Dünkel ZfStrVo 2007, 65 ff). Gesetzliche Vorgaben wie auch die konkrete Ausgestaltung der Vollzugswirklichkeit müssen sicherstellen, dass die Lebens- (Vollzugs-) Verhältnisse in allen Bundesländern zumindest annähernd gleich sind. Dabei darf es keine Nivellierung nach unten geben. Der Umstand, dass Niedersachsen beim offenen Jugendvollzug bundesweit an der Spitze liegt (wenn auch auf recht niedrigem Niveau) und die Haftplätze im geschlossenen Vollzug nicht zu 100 % belegt sind (Dünkel a. a.a O.), sollte Ansporn zu weiteren Verbesserungen sein.

Der Entwurf sieht eine umfassende Einbeziehung und Beteiligung der Personensorgeberechtigten und der Jugendämter vor. Das ist zu begrüßen, weil hierdurch der Kontakt des Verurteilten zu seinen Angehörigen gefördert werden kann, umgekehrt von den Angehörigen und den Jugendämtern den Mitarbeitern des Vollzugs nützliche Informationen und Anregungen gegeben werden können. Teilweise wird aber zwischen der Beteiligung der Personensorgeberechtigten und den Jugendämtern differenziert (z. B. § 115 Abs. 3, § 117 Abs. 1). Gründe für dies Differenzierungen sind nicht erkennbar; deshalb sollten grundsätzlich beide einbezogen werden.

Sofern der Verurteilte sich auch nach Rechtskraft des Urteils, also im Vollzug der Jugendstrafe, des Beistands einer Verteidigerin bzw. eines Verteidigers bedient, sollten diese in gleicher Weise wie die Personensorgeberechtigten und die Jugendämter einbezogen und unterrichtet werden. Aus Sicht der Strafverteidigervereinigung darf die Tätigkeit der Verteidigerin / des Verteidigers nicht mit Rechtskraft des Urteils enden. Dem Mandanten ist zumindest anzubieten, ihn auch im (Straf-) Vollzug juristisch zu begleiten und zu unterstützen. Macht er hiervon Gebrauch, sollte die Verteidigerin / der Verteidiger den anderen Beteiligten gleichgestellt werden, um seine Beistandsfunktion für den Betroffenen erfüllen zu können, diesen zu beraten und den Vollzugsmitarbeitern auch und gerade ohne förmliche Rechtsbehelfe Anregungen für die Ausgestaltung des Vollzuges geben zu können.

Insbesondere sollte in § 115 Abs. 2 vorgesehen werden, dass der Verteidigerin / dem Verteidiger die Gelegenheit gegeben werden muss, an der Erörterung der Vollzugsplanung mit dem Gefangenen teilzunehmen.

Der im Rahmen der Vollzugsplanung aufzustellende Erziehungs- und Förderplan hat nach § 115 Abs. 4 individuelle Angaben u. a. zu den in § Abs. 1 S. 3 genannten Punkten zu enthalten. Es fehlt aber hier wie auch in § 117 (Entlassungsvorbereitung) an einer Verpflichtung der Jugendanstalt, gesetzlich mögliche Entlassungzeitpunkte festzustellen. Die Kenntnis jedenfalls des frühest möglichen Entlassungszeitpunkts ist auch für die konkrete Ausgestaltung des Vollzugs von erheblicher Bedeutung. Die Besonderheit des Jugendstrafrechts, dass die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe teilweise vom ersten Tag an möglich ist (§ 88 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 JGG), auch bei längeren Jugendstrafen jedenfalls bereits nach Verbüßung von einem Drittel (§ 88 Abs. 2 S. 2 JGG), ist vielfach nicht bekannt, auch bei Vollzugsmitarbeitern. Die Vollzugsmitarbeiter müssen wiederholt Prognosen über einen möglichen Entlassungszeitpunkt treffen und diese weiteren Entscheidungen zugrunde legen, nicht nur bei Entlassungsvorbereitungen gem. § 117. Hierfür ist es erforderlich, den gesetzlich möglichen Entlassungszeitpunkt konkret im Erziehungs- und Förderplan zu benennen.

IV. Untersuchungshaft

1. Zweck der U-Haft

§ 129 bestimmt und definiert den Gesetzeszweck: der Untersuchungsgefangene ist sicher unterzubringen, um die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und den in den gesetzlichen Haftgründen zum Ausdruck kommenden Gefahren zu begegnen.

Der in dieser Zielsetzung zum Ausdruck kommende law-and-order Gedanke erhält damit einen Stellenwert, der mit der Rechtsprechung des BVerfG nicht in Einklang zu bringen ist. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - so das BVerfG - muss der Hauptregelungszweck der §§ 112 ff StPO - Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung (BVerfG NJW 1991, 2216; StV 1996, 156) - vor allem auch dem ultima-ratio-Grundsatz genügen: Der Eingriff in die persönliche Freiheit eines Bürgers ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung des Täters, (BVerfG NJW 1991, 689; 2001, 1341 f; StV 1996, 156). Gestützt auf § 119 Abs. 3 StPO dürfen Grundrechtseingriffe gegenüber Untersuchungsgefangenen nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Haftzwecks, oder eine Störung der Anstaltsordnung vorliegen (BVerfG NJW 1976, 1692; NStZ 1996, 509 f).

In diesem Zusammenhang bedenklich ist der geplante weitreichende Entscheidungs- und Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde, der einer lediglich eingeschränkten gerichtlichen Kontrollle unterliegt. So kann bspw. die Vollzugsbehörde über die im Haftbefehl konkret benannten Haftgründe bei Maßnahmen, die dem Zweck der Untersuchungshaft dienen, auf die "gesetzlichen" Haftgründe zurückgreifen (§ 129), also auf sämtliche Haftgründe der §§ 112, 112a StPO. Der in der Entwurfsbegründung in Bezug genommene Beschluss des BVerfG vom 20.06.1996 (NStZ 1996, 613, 614) setzt zu enge und den dem Gesetzentwurf im Kern sogar widersprechende Vorgaben, als dass er auf die in § 129 vorgesehenen erweiterten Anwendungsmöglichkeiten von Freiheitsbeschränkungen übertragbar wäre. Die besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Untersuchungshaft verlangt den Vollzug und seine Bedingungen auf das Unvermeidliche zu beschränken (a.a.O.).

Ob der in § 131 Abs. 2 S. 2 vorgesehene Richtervorbehalt insoweit ein hinreichendes Korrektiv darstellt, ist schon deshalb fraglich, weil in einem relativ weit gefassten Rahmen Staatsanwaltschaft und Vollzugsbehörde eine an sich ausschließlich richterlicher Entscheidung unterliegende Eilkompetenz besitzen, § 131 Abs. 4 S. 1.

2. Die Unschuldsvermutung

Mehr als einen bloßen „Programmsatz“ umfasst die im Rechtsstaatsprinzip begründete und daher mit Verfassungsrang ausgestattete, sowie durch Art. 6 Abs. 2 MRK auch in das positive Recht der Bundesrepublik eingeführte Unschuldsvermutung, die bis zur rechtskräftigen Verurteilung des Täters im Strafverfahren gilt (BVerfG NJW 1976, 1311; NJW 1973, 1363).

Sie verbietet es, gegen den Beschuldigten im Vorgriff auf die Strafe Maßregeln zu verhängen, die in ihrer Wirkung der Freiheitsstrafe gleichkommen (BVerfG NJW 1974, 27, 27). In Anbetracht mehrerer, den Vollzug der Freiheitsstrafe betreffender Normen, auf deren Geltung im fünften Teil (Vollzug der Untersuchungshaft) schlicht verwiesen wird (§§ 146 Abs. 1, 148, 151, 158 Abs. 1, 4, 159), sind deutliche Zweifel hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung verfassungsrechtlicher Vorgaben angebracht.

Die Unschuldsvermutung erfordert darüber hinaus den Richtervorbehalt im Untersuchungshaftvollzug, wie er in § 119 Abs. 3, 6 StPO geregelt ist. Da Grundrechte eines Untersuchungsgefangenen nicht generell unter dem Gesichtspunkt eines besonderen Gewaltverhältnisses eingeschränkt werden dürfen (BVerfG NJW 1972, 812), muss jede Einschränkung durch § 119 Abs. 3 legitimiert sein (KK-Boujong, 5. Aufl., § 119 Rn. 10). Nur der Haftrichter, nicht die Vollzugsbehörde, ist zu einem Grundrechtseingriff gegenüber dem Untersuchungsgefangenen legitimiert; aber auch dies nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Haftzwecks, oder eine Störung der Anstaltsordnung vorliegen (BVerfG NStZ 1996, 509 f).

So wie einerseits der Zweck der Untersuchungshaft im Einzelfall sogar weitergehende Beschränkungen als im Vollzug der Freiheitsstrafe erfordern kann, unterscheiden sich Untersuchungshaft und Strafvollzug in Kernpunkten andererseits so erheblich, dass gerade wegen der deutlich höheren Tragweite und Bedeutung von Grundrechtseingriffen gegenüber Untersuchungsgefangenen die originäre Eingriffszuständigkeit ausschließlich dem Haftrichter vorbehalten bleiben muss.

3. Quasi-Abschaffung des Richtervorbehalts

Von wenigen Ausnahmen abgesehen, soll die Vollzugsbehörde die für den Untersuchungshaftvollzug notwendigen Entscheidungen autonom treffen. Mit der Begründung, sie verfüge auch im Verhältnis zum Haftrichter über die "größte Sachnähe" (S. 175 des Entwurfs), wird die bisherige originäre Richterzuständigkeit nach § 119 Abs. 3, 6 StPO de facto abgeschafft.

Die Strafverteidigervereinigung lehnt die Zuständigkeitsverlagerung auf die Vollzugsbehörde ab. Schon angesichts des der Vollzugsbehörde eingeräumten weiten Ermessensspielraums wächst die Gefahr allzu willkürlicher, gerichtlich effektiv kaum überprüfbarer Fehlentscheidungen. Das Recht des Untersuchungsgefangenen, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 160 zu stellen, stellt keinen adäquates Ausgleich dar. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb die ausdrücklich in § 119 Abs.6 S. 2 StPO Ausnahmezuständigkeit der Vollzugsbehörde zur Regel und zugleich der gesetzliche Richtervorbehalt in der Vollzugspraxis nahezu bedeutungslos werden soll, enthält der Entwurf im übrigen nicht.

4. Verlegung des Untersuchungsgefangenen, § 133

Der generalklauselartig in § 133 ausgestalteten Möglichkeit, einen Untersuchungsgefangenen bspw. auch aus Gründen der Vollzugsorganisation oder einem anderen wichtigen Grund in eine andere Anstalt zu verlegen, ist nachdrücklich zu widersprechen. Gerade bei einem Untersuchungsgefangenen ist das Bedürfnis, "in Ruhe gelassen zu werden", verbunden mit der Notwendigkeit, sich allmählich den Lebensbedingungen in Unfreiheit anzupassen, besonders ausgeprägt. Hat die Vollzugsbehörde nahezu jederzeit und ohne die Notwendigkeit näherer Begründung die Möglichkeit, eine Verlegung anzuordnen, wächst die Gefahr willkürlicher Entscheidungen zu Lasten des einzelnen Gefangenen.

Untersuchungshaftvollzug ist i. d. R. Verwahrvollzug. Der Gefangene wird 23 Stunden am Tag unter Verschluss gehalten; er hat keine Möglichkeit, seine Freizeit zusammen mit anderen Gefangenen zu verbringen, seine Kommunikationsmöglichkeiten mit der Außenwelt sind auf ein Mindestmaß reduziert. Ein unfreiwilliger Ortswechsel kann sich in dieser Situation, weil zusätzlich auch wegen des damit verbundenen häufig mehrere Tage oder gar Wochen dauernden Transports, besonders belastend, psychisch verheerend, auswirken.

5. Unterbringung, § 137

Die erheblichen Einschränkungen der bisherigen Regelung des § 119 Abs. 1 S. 1 StPO sind weder zwingend noch sinnvoll und darüber hinaus mit grundlegenden Rechten eines Untersuchungsgefangenen im Kern unvereinbar. Wenn die Unschuldsvermutung des § 130 Abs. 1 den Maßstäben des Art. 6 Abs. 2 MRK genügen soll, ist der Grundsatz der Einzelhaft unverzichtbar (vgl. KK-Boujong, 5. Aufl., § 119 Rn. 4).

Nach der Neuregelung steht der Vollzugsbehörde auf Grund des ihr eingeräumten und sehr weit gefassten Ermessensspielraums die Möglichkeit zu, die gemeinschaftliche Unterbringung von Untersuchungsgefangenen während der Ruhezeit anzuordnen, "soweit es der Zweck der Untersuchungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordern", § 137 Abs. 4. Allzu unklar und unbestimmt ist, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um mit blankettartigen Begriffen wie "Sicherheit" oder "Ordnung der Anstalt" die Einschränkung der Rechte eines Untersuchungsgefangenen in den Nachtstunden zu rechtfertigen . In sachlich nicht zu rechtfertigender Weise wird eines der elementarsten, durch die Unschuldsvermutung geprägten Rechte eines Untersuchungsgefangenen zugunsten des Interesses der Allgemeinheit an einer Sicherung des Strafverfahrens geopfert.

Die Verpflichtung der Vollzugsbehörde, u. a. vor einer Einschränkung des Einzelunterbringungsgrundsatzes die StA zu hören (§ 137 Abs. 2 NVollzG), stellt kein ausreichendes Korrektiv dar. Anhörungen dieser Art haben häufig kaum mehr als deklaratorische Bedeutung, weil der Einhaltung bloßer Formvorschriften dienend. Es ist nicht zu erwarten, dass die Staatsanwaltschaft von dem ihr eingeräumten Recht, Einwendungen gegen eine Entscheidung der Vollzugsbehörde zu erheben, im Vollzugsalltag in nennenswertem Umfang Gebrauch machen wird.

Auch die Europäischen Gefängnisregeln (rule Nr. 18.5) sehen die Einzelunterbringung eines Gefangenen zur Ruhezeit als Minimalerfordernis menschenwürdigen Daseins unter Haftbedingungen vor. Die beabsichtigte Neuregelung des § 137 stellt deshalb nicht nur eine Abkehr von der bisherigen gesetzlichen Regelung in § 119 Abs. 1 S. 1 StPO, sondern darüber hinaus einen vermeidbaren Rückschritt gegenüber Mindeststandards auf europäischer Ebene dar.

6. Telefongespräche § 144

Obwohl die Bedeutung des fernmündlichen Verkehrs gegenüber dem Schriftverkehr zunehmend wächst, stellt die beabsichtigte Regelung in § 144 einen merklichen Rückschritt gegenüber der bisherigen Regelung des § 38 Nr. 1 UVollzO dar. Dies in mehrfacher Hinsicht:

- War bisher die Zustimmung für Telefonat des Untersuchungsgefangenen mit Personen außerhalb der Anstalt von dem (Haft-)Richter oder Staatsanwalt zu erteilen und in dringenden, unbedenklichen Fällen sogar allein über die Anstaltsleitung möglich, regelt § 144 Abs. 1 S. 1 nunmehr, dass dem Gefangenen über den Festnetzanschluss der Anstalt Telefonate erlaubt werden, wenn die Erlaubnis des Gerichts und der Vollzugsbehörde vorliegen; eine unnötig Ausweitung möglicher bürokratischer Befugnisse, die in der Praxis nicht selten zu ebenso unnötigen Hemmnissen beitragen können.

- Die Möglichkeit, Telefongespräche zu versagen, war bisher als Recht der Vollzugsbehörde nicht geregelt. § 144 Abs. 1 S. 3 eröffnet demgegenüber der Vollzugsbehörde einen (zu) weiten Ermessensspielraum für die Versagung der Erlaubnis.

- Im Einzelfall wird sich der in § 144 Abs. 1 S. 2 geregelte gerichtliche Vorbehalt negativ auswirken. Danach reicht der bloße Verdacht einer evtl. Verdunklungsgefahr aus, um die Erlaubnis zu versagen.

Für Telefonate mit dem Verteidiger bedarf der Untersuchungsgefangene gem. § 145 Abs. 1 S. 6 der gerichtlichen Erlaubnis. Dies widerspricht § 119 Abs. 3 StPO, wonach dem Untersuchungsgefangenen nur solche Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die der Zweck der Haftanordnung oder die Anstaltsordnung erfordern. Die Kommunikation zwischen Verteidiger und Beschuldigten unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen, §§ 137 Abs. 1, 148 Abs. 1 StPO. Deshalb kann der Telefonverkehr zwischen Verteidiger und Untersuchungsgefangenen nicht von einer gerichtlichen Anordnung abhängig gemacht werden.

Eine über das bisherige Recht hinausgehende und sachlich nicht nachvollziehbare Einschränkung erfährt der freie fernmündliche Verkehr zwischen Verteidiger und Gefangenem dadurch, dass diesem ein Telefonat versagt werden kann, soweit die "räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt, Telefongespräche nicht zulassen", § 145 Abs. 1 S. 6. § 119 Abs. 3 StPO lässt Einschränkungen nur zu, wenn die Ordnung der Anstalt beeinträchtigt wird. Grundsätzlich ist es Aufgabe der JVA, den ungehinderten, auch telefonischen Verkehr zwischen Beschuldigtem und Verteidiger zu gewährleisten. Hierfür müssen räumliche, personelle und organisatorische Vorkehrungen getroffen werden. Versäumnisse in diesen Bereichen dürfen nicht zu Lasten der (ihrer Freiheit beraubten) Beschuldigten und ihrer Verteidigungsmöglichkeiten gehen.

7. Besuchsrecht des Verteidigers, § 145 Abs. 1

Die Regelung des § 145 Abs. 1 S. 2, wonach der Verteidigerbesuch davon abhängig gemacht werden kann, dass der Verteidiger sich durchsuchen lässt, ist abzulehnen. Allgemein ist die Durchsuchung eines Verteidigers unzulässig, weil sie den freien Verkehr mit dem Mandanten einschränkt und den Beschuldigten möglicherweise in seiner Verteidigung beschränkt (s. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 148 Rn. 12; Calliess StV 2002, 675).

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll mit der (fakultativen) Durchsuchung des Verteidigers die Sicherheit der JVA gewährleistet werden. Dies würde allenfalls im Einzelfall eine Durchsuchungsanordnung rechtfertigen, nämlich dann, wenn aufgrund bestimmter Tatsache der erhebliche Verdacht besteht, dass der Verteidiger den Besuch zu Zwecken missbrauchen könnte, die die Sicherheit der Anstalt gefährden. Ein genereller Verdacht gegenüber Verteidigern ist unbegründet und unzulässig. Es fällt auf, dass der Entwurf derartige Durchsuchungen für andere Personen, die Untersuchungsgefangene im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit aufsuchen, z. B. Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Sachverständige usw., nicht vorsieht. Einen Erfahrungssatz, dass dieser Personenkreis sich generell rechtstreu verhält, Verteidiger dagegen generell nicht, existiert nicht. Es handelt sich um eine Regelung, die eine bestimmte Berufsgruppe ohne sachlichen Grund diskriminiert und in das Recht auf freie Verteidigung eingreift.

Da möglicherweise auch ohne die vorgeschlagene Regelung unter Berufung auf § 25 Abs. 3 die Anordnung von Durchsuchungen erfolgen wird, schlagen wir als eindeutige Klarstellung folgende Fassung des § 144 Abs. 1 S. 2 vor:

Die Durchsuchung der Verteidigerin oder des Verteidigers sowie der von ihnen mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Gegenständen ist unzulässig.

9. Regelung für junge Gefangene, §§ 152 ff

Diejenigen Mindestanforderungen, die das BVerfG in seinem Urteil vom 31.05.2006 (NJW 2006, 2093 ff) für den Jugendstrafvollzug gestellt hat, müssen nicht minder, sondern im Besonderen, für junge Untersuchungsgefangene gelten. Gerade bei ihnen ist der Gesichtspunkt besonderer Haftempfindlichkeit von herausragender Bedeutung. Daraus folgt, so das BVerfG (NJW 2006, 2096), "ein im Hinblick auf physische und psychische Besonderheiten des Jugendalters spezieller Regelungsbedarf in Bezug auf Kontakt, körperliche Bewegung und die Art der Sanktionierung von Pflichtverstößen".

Gerade im Hinblick darauf erscheint die Regelung in § 153 Abs. 1 nicht ausreichend, um annähernd konkret erfassen zu können, worin die besondere erzieherische Aufgabe und Funktion des Vollzugs bestehen soll. Die nach der Entwurfsbegründung (S. 198) bewusst allgemein gestaltete erzieherische Aufgabe des Vollzugs überlässt in einem zu großen Umfang die Ausgestaltung des für die Bereiche Beschäftigung, Bildung und Freizeit zur Verfügung stehenden Spielraums der Vollzugspraxis.

Gesetzlich festzulegen als Minimalvorgabe wäre wenigstens die Bereitstellung ausreichender Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten, bei deren Fehlen dem Gefangenen ggf. die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs eingeräumt werden muss.

Darüber hinaus enthalten mehrere Vorschriften Verweisungen auf Regelungen, wie sie für Erwachsene Untersuchungsgefangene bzw. Strafgefangene gelten:

- Für Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche und Pakete gelten die Vorschriften des 4. Kapitels des Entwurfs (§ 139 - 146) entsprechend, § 155 Abs. 1. Insbesondere Besuche und Telefongespräche unterliegen erheblichen Einschränkungen bis zu der Möglichkeit einer Versagung durch Vollzugsbehörde bzw. Gericht. Diese Einschränkungsmöglichkeit entsprechen nicht dem Grundanliegen des Urteils des BVerfG vom 31.05.2006, dessen Kernaussagen nicht nur für den Jugendstrafvollzug, sondern auch für die Untersuchungshaft bei Jugendlichen bzw. Heranwachsenden bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Geltung haben müssen.

- Die Möglichkeiten, erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen gegen junge Gefangene zu verhängen, sind zu weit gehend. Bereits der Verweis auf § 127 Abs. 1 in § 158 Abs. 1 lässt Maßnahmen zu, die tief in die Rechte des Gefangenen eingreifen. Bspw. stellt der Entzug von Einzelfernsehgeräten und sonstigen Geräten der Unterhaltungselektronik bis zur Dauer von einer Woche (§ 127 Abs. 1 Nr. 3) für einen Jugendlichen weit mehr als für einen Erwachsenen einen einschneidenden Eingriff dar, der sich nachteilig u.a. auf die Psyche eines Jugendlichen auswirken kann. Gerade deshalb, weil die Unschuldsvermutung gilt, erlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Bereich der erzieherischen Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen besondere Beachtung. Diesem Erfordernis wird die Regelung in § 158 keinesfalls gerecht. Dies gilt umso mehr, als der Maßnahmenkatalog des § 158 Abs. 2, 3 deutlich über das Maß dessen, was für erwachsene Untersuchungsgefangene gilt, erweitert werden soll.

10. Rechtsbehelfe

In Anbetracht der auf wenige Ausnahmetatbestände beabsichtigten quasi-Abschaffung des Richtervorbehaltes nach § 119 Abs. 6 S. 1 StPO werden die Eingriffs- und Regelungsbefugnisse der Vollzugsbehörde gegenüber dem bisherigen Rechtszustand deutlich erweitert. Zu erwarten ist darüber hinaus, dass in denjenigen Regelungsbereichen, in denen keine ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit besteht, von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, Zuständigkeiten insgesamt oder für einzelne Entscheidungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsbehörde seitens des Gerichts zu übertragen (§ 131 Abs. 3 ), in beträchtlichem Umfang Gebrauch gemacht werden wird.

Das Rechtsbehelfssystem der §§ 160, 161 stellt demgegenüber kein ausreichendes gerichtliches Eingriffsinstrumentarium dar, um im Einzelfall mögliche rechtswidrige Entscheidungen der Vollzugsbehörde zu korrigieren.

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Der Untersuchungsgefangene hat zwar das Recht, gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs der Untersuchungshaft sowie gegen die Ablehnung oder Unterlassung derartiger Maßnahmen eine gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 160 Abs. 4 zu beantragen. Für das Verfahren soll im wesentlichen die Vorschriften des StVollzG über gerichtliche Rechtsbehelfe gelten.

Die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Strafvollzugsbehörden nach §§ 109 ff StVollzG sind vielfach auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, § 115 Abs. 5 StVollzG. Diese Vorschrift wird nach dem Entwurf auch auf den Rechtsbehelf nach dem NJVollzG anwendbar sein und angesichts der zahlreichen Ermessensvorschriften ganz erhebliche praktische Bedeutung bekommen. Wenn jedoch vom Gericht nur die Ermessensausübung, nicht die Anordnung selbst überprüft werden soll, widerspricht das der grundsätzlichen Anordnungsbefugnis des Haftrichters und insbesondere der ultima-ratio-Regelung des § 119 Abs. 3 StPO, wonach dem Untersuchungsgefangenen nur die für den Haftzweck und die Ordnung der Anstalt erforderlichen Beschränkungen auferlegt werden dürfen. Derartig eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeiten sind dem System der StPO, das für die Untersuchungshaft und ihren Vollzug grundsätzlich gilt, fremd.

Der Widerspruch wird besonders deutlich an der – möglicherweise gut gemeinten – Regelung, dass für das Verfahren nach § 160 auch die Regelungen über die Prozesskostenhilfe Anwendung finden sollen. Wer dies beantragt, muss umfangreiche Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machen, die weit über das hinausgehen, was der Beschuldigte im Strafverfahren angeben muss. Dies sind nämlich lediglich die in § 111 OWiG angeführten Daten, die der Identifizierung der Person dienen. Alle weiteren Angaben, die im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags erfordert werden, sind strafprozessual bereits Angaben zur Sache (vgl. Meyer-Goßner, 49. Aufl., Anm. 5 zu § 136). Diese dürfen nicht erzwungen werden. Durch den verweis auf die Regelungen der Prozesskostenhilfe wird massiv in das Schweigerecht des Beschuldigten, das auch für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt, eingegriffen.

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