Stellungnahme

Ereignis

Tagungsbericht - Die Strafjustiz in Niedersachsen - Fairer Prozess bei knappen Ressourcen?

16.06.2010
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Auf Initiative des hannoverschen Strafverteidigers Bertram Börner fand im September 2009 in  Hannover eine Diskussionsveranstaltung statt, die sich mit der Situation der Strafjustiz in Niedersachsen beschäftigte. Getragen wurde die Veranstaltung von 26 Richtern, Staatsanwälten, Strafverteidigern und Wissenschaftlern. Nach Ansicht der Initiatoren hatte sich  durch die hohe Arbeitsbelastung der Strafjustiz eine Reihe von Problemen ergeben, die offen diskutiert werden sollten. Die Qualität der Fallbearbeitung habe insgesamt abgenommen. Verteidiger wiesen darauf hin, dass nicht selten vorschnell angeklagt und das Hauptverfahren eröffnet werde, ohne zur Verteidigung Kontakt aufzunehmen. Richter und Staatsanwälte machten deutlich, dass es unter Verteidigern Konkurrenz und wirtschaftlichen Druck gebe, der sich gelegentlich erkennbar in der Verteidigungstaktik niederschlage; entlastende Anträge würden oft bewusst zu spät gestellt. Der Grundgedanke für die Veranstaltung war, dass die Verbesserung der Kommunikation zwischen den Beteiligten ein wichtiger Schritt sein könne, um mit den Problemen in der niedersächsischen Strafjustiz, die sich nicht wesentlich von denen in den übrigen Ländern unterscheiden dürften, besser umgehen zu können.

Die Versammlung fand am 25.9.2009 im Congress Centrum in Hannover statt. Die Einladungen waren breit gestreut worden, und es waren ca. 250 Personen aus sämtlichen Bereichen der Strafrechtspflege erschienen. Die Veranstalter hatten vier Themenblöcke gebildet, über die gesprochen werden sollte. Jeder dieser Blöcke wurde durch zwei bzw. drei Kurzbeiträge eingeleitet; der Schwerpunkt der Veranstaltung lag auf der offenen Diskussion.

Der erste Block stand unter der Überschrift „Die hohe Arbeitsbelastung und ihre Ursachen“. In seinem Einleitungsbeitrag wies VRiLG Frank Bornemann (Hannover)auf die zunehmenden Schwierigkeiten hin, die eingehenden Strafverfahren innerhalb angemessener Frist zu verhandeln, und nannte hierfür zwei Ursachen: Ein Faktor sei die gewandelte Qualität der Strafverfahren. Die Ermittlungsmöglichkeiten der Polizeibehörden seien in den letzten Jahren  stark angestiegen. Die Polizei arbeite mit speziellen Computerprogrammen und Datenbanken, die in der Lage seien, Tausende von Einzeldaten zueinander in Beziehung zu setzen. Wenn diesen Daten aber Beweisbedeutung zukomme, müssten sie im Zwischenverfahren geprüft und in die Hauptverhandlung eingeführt werden; dies brauche Zeit, zumal jedes Einzeldatum zum Anlass für eine rechtliche Würdigung genommen werden könne. Ein zweiter Faktor sei die vor Jahren vorgenommene Erweiterung der Strafgewalt der Amtsgerichte. Hierdurch verblieben bei den Strafkammern nur noch die „Kartonverfahren“, deren Umfang sich nur nach der Anzahl der von den Akten gefüllten Umzugskartons bemessen lasse; ein Ressourcenausgleich sei von der Justizverwaltung aber nicht geschaffen worden. Das bei den Landgerichten für die Fallbearbeitung zur Verfügung stehende Minutenkontingent sei angesichts der Komplexität der Mehrzahl der Verfahren zu gering. LOStA Thomas Pfleiderer (Hildesheim) bestätigte in seinem Kurzbeitrag, dass die Strafverfahren immer aufwendiger und schwieriger würden. Er machte aber auch darauf aufmerksam, dass in der Strafjustiz nicht immer mit der notwendigen Professionalität und Sorgfalt gearbeitet werde, und leitete hieraus die Forderung nach einer verbindlichen permanenten Fort- und Weiterbildung ab.

Die anschließende Diskussion kreiste um ganz unterschiedliche Punkte. Genügend Fortbildungsangebote für die Richterschaft gebe es, sagten manche, aber das Studium müsste im Strafrecht verbreitert werden. Ein RiAG schlug vor, für Richter über eine Pflicht zur Fortbildung zu diskutieren. Aus der Anwaltschaft wurde die Frage gestellt, ob die Staatsanwaltschaft sich noch als Herrin des Verfahrens fühle und ihrem Leitungsauftrag überhaupt noch nachkomme. Von der Polizei werde nicht immer zielführend ermittelt; gelegentlich würden die Ermittlungen von Polizei und Zoll unnötig aufgebläht. Die Verantwortung für die hohe Arbeitsbelastung wurde auch bei den Vorgaben aus dem Personalbedarfsberechnungssystem (PEBB§Y) gesehen. Die Ministerialverwaltung wurde aufgefordert, für eine Personalausstattung bei 1,0 zu sorgen. Untunlich sei es, Berufsanfänger zu Vorsitzenden von Schöffengerichten zu machen; jedenfalls sei den jungen Richtern besser ein Platz in den Kammern zu bieten. Die Diskussion zum ersten Block endete mit einer kontroversen Debatte zur Notwendigkeit und Reichweite des Richtervorbehalts in § 81a Abs. 2 StPO.

Überschrift des zweiten Blocks war „Der Verteidiger als Störenfried“, womit vor allem die sogenannte „Konfliktverteidigung“ in den Blick genommen werden sollte. VRiLG Ralf Günther (Hannover) wies in seinem Einleitungsstatement auf die Abgrenzungsschwierigkeiten hin und stellte fest, dass es keineswegs nur die augenfälligen Formen der „Konfliktverteidigung“ gebe, bei denen das Befangenheits- und das Beweisantragsrecht rechtsmissbräuchlich eingesetzt werde, sondern dass es noch weitere, subtilere und häufig auch wirksamere Formen gebe. Beispiele seien das Drängen auf die Abgabe eines „Opening Statement“, die dauerhafte Wortergreifung ohne oder auch gegen die Worterteilung bzw. Zuweisung des Fragerechts durch den Vorsitzenden, die Beanstandung prozessleitender Verfügungen außerhalb des nach § 238 Abs. 2 StPO zulässigen Anwendungsbereichs, das permanente Anbringen nicht zur Sache gehörender Fragen oder die Stellung so genannter "affirmativer Beweisanträge". Auch diese subtileren Formen der „Konfliktverteidigung“ belasteten die Ressourcen der Strafjustiz, wobei es besonders bedenklich sei, dass Verteidiger zu einem derartigen Vorgehen in manchen Publikationen förmlich aufgerufen würden. Auf lange Sicht würde ein solches Vorgehen zu einer Beschneidung des Beweisantragsrechts und zu einem Verlust an materieller Gerechtigkeit führen. RA Hans Holtermann (Hannover) entgegnete in seinem Statement, Verteidigung müsse stören, sie müsse konfliktbereit sein und den Konflikt zwischen dem Strafanspruch des Staates und der Unschuldsvermutung austragen. Tue sie dies nicht, werde sie ihrer rechtsstaatlichen Aufgabe nicht gerecht und verdiene den Namen Verteidigung nicht. Das Problem des rechtsmissbräuchlichen Handelns werde in seiner rechtstatsächlichen Dimension überschätzt; wenn es tatsächlich Missbrauch von Verfahrensrechten durch Verteidiger gebe, reiche das bereits vorhandene Instrumentarium der StPO aus, um dem zu begegnen.

In der Diskussion wurde darauf hingewiesen, dass die Qualität der Verteidigung nicht von der Ressourcenknappheit der Justiz abhängig sein dürfe; der Verteidiger sei für die Wahrnehmung der Beschuldigtenrechte, aber nicht für die Durchführung eines schnellen Verfahrens zuständig. Insbesondere bei Zeugenvernehmungen sei ein sorgfältiges, ggf. auch taktisch motiviertes Vorgehen erforderlich, um die Wahrheit der Aussage überprüfen zu können. „Subtile Verteidigung“ sei nicht unzulässig, sondern gelegentlich sogar zwingend geboten. Um Differenzierungen bemühte sich ein OStA, der auf den Unterschied zwischen „Konflikt“- und Intensivverteidigung aufmerksam machte. Den „Kochbüchern“ zu folgen, sei taktisch zulässiges Verteidigungsverhalten; Verfahrensverzögerungen dürften nicht allein der Anwaltschaft angelastet werden, sondern seien oft auch die Folge unzureichender Vorbereitung und Aktenführung seitens der Justiz. Ein anderer OStA ergänzte, dass Reibungsverluste häufig auch die Folge unzureichender Kommunikation im Gerichtssaal seien; die geschilderten Probleme könnten in vielen Fällen durch eine bessere Kommunikation unter den Verfahrensbeteiligten gelöst werden. Von Seiten der Verteidiger wurde am Ende der Diskussion selbstkritisch darauf hingewiesen, dass über den Zusammenhang zwischen Honoraren und Verteidigerverhalten nur wenig bekannt sei. Dem wurde allerdings entgegnet, dass zwar Wohlverhalten im Prozess wirtschaftlich motiviert sein könne, da hiervon künftige Pflichtverteidigerbestellungen abhängig sein könnten; einen wirtschaftlichen Anreiz, ein Strafverfahren in die Länge zu ziehen, gebe es jedoch nicht.

Nach der Mittagspause behandelte der dritte Block die Frage „Der Deal – gerät die Gerechtigkeit unter die Räder?“ RiBGH Michael Dölp (Leipzig) äußerte hier zunächst, dass er das Problem weniger bei der Verständigung im Strafverfahren sehe – diese lasse sich mit dem geltenden Recht sehr wohl vereinbaren – als vielmehr bei der gestiegenen Arbeitsbelastung der Gerichte bei unzureichenden Ressourcen. Wenn die Justiz eine der drei Säulen im Staatswesen bleiben solle, müsse sie auch entsprechend ausgestattet werden.  RA Karl-Heinz Mügge (Göttingen) stellte demgegenüber stärker die Problemhaftigkeit des Deals in den Vordergrund. Mit dem neuen § 257c StPO sei es nicht gelungen, die Verfahrensbalance zwischen der Verfolgungsbehörde und dem Beschuldigten herzustellen, da das Gericht bei der Verständigung nicht lediglich eine überwachende Funktion innehabe, sondern die Funktionen des Ermittelnden und des Verurteilenden in sich vereine. Der Verteidiger sehe sich so letztlich zwei Verfolgungsorganen gegenüber und stehe vor der Schwierigkeit, das Verurteilungsrisiko abschätzen und den auf dem Angeklagten lastenden Geständnisdruck abfedern zu müssen. OStA Thomas Sander (Oldenburg) wurde in seiner Kritik an der Neuregelung noch deutlicher und bezeichnete das Gesetz als „systemischen Fremdkörper mit weit reichender Türöffnerfunktion“. Er rügte den Verzicht auf die Wahrheitsermittlung im Prozess, da die in § 257c Abs. 2 Satz 2 StPO gestellten Anforderungen an das Geständnis nicht ausformuliert seien. Unklar sei, ob für den in der Hauptverhandlung geständigen Angeklagten andere (welche?) Maßstäbe gelten sollten als für den von vornherein geständigen Täter. Da das Gericht nach § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO für das Strafmaß eine Ober- und eine Untergrenze angeben solle und die Staatsanwaltschaft der Verständigung zustimmen müsse, müsse sich das Gericht der Vorstellung der Staatsanwaltschaft beugen, wenn es eine Verständigung wolle; die Stellung der Staatsanwaltschaft werde hierdurch systemwidrig verstärkt. Zudem ebne § 257c StPO den Weg in die Zweiklassenjustiz, bei der nur die anwaltlich nicht vertretenen Angeklagten die volle Härte des Gesetzes zu spüren bekämen, die anderen aber die Segnungen des Deals.

In der anschließenden lebhaften Diskussion wurden ganz unterschiedliche Argumente für und wider den Deal angebracht. Einerseits wurde auf die Gefahr hingewiesen, dass sich die Betei­ligten zugunsten eines schnelleren Abschlusses des Verfahrens zur Hintanstellung der materiellen Wahrheit und Gerechtigkeit verleiten lassen würden. In diesem Zusammenhang wurde sogar die Befürchtung des Niedergangs der deutschen Rechtskultur laut. Andererseits wurde aber auch herausgestellt, dass es für die Frage, inwieweit sich der Deal im Strafverfahren auf die verfahrensrechtlichen Garantien auswirke, in ganz erheblichem Maße auf die Verführbarkeit der einzelnen Verfahrensbeteiligten – insbesondere des Richters – ankomme. Grundsätzlich als proble­matisch anzusehen sei aber, dass die Absprache im Strafverfahren letztlich immer auf dem Tausch­handel basiere, bei einem intendierten Ergebnis ein schnelles Strafurteil gegen den Verzicht be­stimmter strafprozessualer Gestaltungsmöglichkeiten einzutauschen. Dabei wurde heraus­gestellt, dass die Einbuße an der Umsetzung von Verfahrensprinzipen verdeutliche, dass die Praxis der Verfahrensabsprachen letztlich ausschließlich dem Druck der knappen Ressourcen geschuldet sei, denn warum solle man sich sonst auf derlei Einbußen einlassen. Von anderer Seite wurde dem aber entgegengehalten, dass Absprachen als ein normaler Kommunikationsprozess zwischen den Verfahrensbeteiligten zu verstehen seien, der natürlicherweise entstehe und der immer schon Bestandteil des Strafprozesses gewesen sei, um ein befriedigendes Ergebnis für alle Seiten finden zu können. Es sei in­sofern eine Fehleinschätzung davon auszugehen, dass sich Deal und materielle Wahrheit als Gegen­satzpaar entgegenstünden; vielmehr sei schon Habermas davon ausgegangen, dass Wahrheit das sei, was Menschen in einem Kommunikationsprozess als Wahrheit empfinden würden. Hiergegen wurde allerdings geäußert, dass diese Annahme gerade nicht unbesehen auf den Deal im deutschen Strafprozess übertragen werden könne. Letztlich kranke diese Konstruktion an einem ganz entscheidenden „Geburtsfehler“: Mit dem Deal sei ein einzelnes Institut aus dem anglo-ameri­kanischen Parteiprozess übernommen worden, das dort Teil eines stimmigen Ganzen sei. Dieses einzelne Element passe aber nicht ohne Weiteres in das deutsche Strafverfahren mit seiner inquisitorischen Prägung. Das Problem sei hier insbesondere darin zu sehen, dass der Gesetzgeber durch die Übernahme dieses einen Elements einen Systembruch begangen, aber keine bewuss­te Entscheidung für oder gegen die weitere Durchlässigkeit von Verfahrensprinzipien getroffen habe.

Der vierte Block stand unter dem Generalthema „Fairer Strafprozess bei unzureichenden Ressourcen – darf der Rechtsstaat zurückstecken?“ Den Auftakt machte hier GStA Norbert Wolf (Braunschweig) , der zunächst darauf hinwies, dass die justiziellen Ressourcen auf absehbare Zeit so bleiben würden wie sie seien; eine Entlastung sei nicht zu erwarten. Der Rechtsstaat dürfe dennoch nicht zurückstecken. Dies bedeute aber nicht, dass lediglich die Regeln eines fairen Verfahrens einzuhalten seien; notwendig sei auch die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege. Strafverteidiger, Richter und Staatsanwälte seien deshalb zwar Verbündete, soweit sie den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil und einem prozessordnungswidrigen Verfahren zu schützen hätten. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass die Möglichkeiten der StPO in einer Weise ausgenutzt würden, die mit dem Ziel des Strafprozesses nicht mehr zu erklären sei. Das zweite Einleitungsstatement lieferte RA Dr. Manfred Parriger (Hannover), der ebenfalls auf den Zielkonflikt zwischen dem rechtsstaatlichen Anspruch auf ein faires Verfahren und der Notwendigkeit einer wirksamen Strafverfolgung abhob. Anders als  Wolf und ungeachtet dessen Hinweises auf die fortbestehende Ressourcenknappheit in der Justiz leitete  Parigger hieraus die Forderung ab, die Justiz mit Sach- und Personalmitteln angemessen auszustatten; fehlende Ressourcen ließen die Gefahr entstehen, Verfahren nur oberflächlich zu bearbeiten, nicht vollständig zu ermitteln und einer wirksamen Verteidigung durch Beschränkung ihrer Rechte entgegenzutreten. Um eine differenzierende Sichtweise bemühte sich demgegenüber  Prof. Dr. Henning Radtke (Hannover) in dem dritten Einleitungsbeitrag.  Er stellte infrage, ob das Ziel der Wahrheitsermittlung wirklich in sämtlichen Verfahren mit denselben Mitteln und derselben Intensität betrieben werden müsse. Er plädierte an den Gesetzgeber, abstrakt-generelle Kriterien festzulegen, nach denen entschieden werden könne, in welchen Strafverfahren unter welchen Bedingungen die Wahrheit aufgeklärt werden solle; die knappen Ressourcen sollten vor allem für die Verfolgung und Aburteilung der schwereren Kriminalität eingesetzt werden.

In der Diskussion löste vor allem der dritte Beitrag lebhafte Reaktionen aus. Die Forderung nach der Schaffung unterschiedlicher Verfahrensformen als Zugeständnis an knappe Ressourcen übersehe die Rechte des Angeklagten/Beschuldigten. Es werde eine Zweiklassenjustiz geschaf­fen, die gerade auf dem Rücken des unverteidigten Angeklagten ausgetragen werde, obwohl es für diesen genauso wichtig sei, dass die materielle Wahrheit erforscht werde. Dem wur­de entgegengehalten, dass es im deutschen Strafprozess bereits unterschiedliche Verfahrensformen gebe, diese aber insofern Mängel aufwiesen, als sie nicht konsequent als solche geschaffen worden seien. Mit dieser Ausgangsbasis wäre es aber sehr wohl möglich, zugunsten einer einheitli­cheren Struktur über eine Ausweitung unterschiedlicher Verfahrensformen nachzudenken. Im Übrigen wurde vor allem von der Anwaltschaft darauf hingewiesen, dass die Diskussion über den Missbrauch der strafprozessualen Möglichkeiten durch den Strafverteidiger am Kern der Sache vorbeigehe. Die Ressourcenproblematik lasse sich nicht einfach in der Weise lösen, dass die Strafverteidiger kollektiv als Sündenböcke herhielten. Zwar könnten Missbräuche nie ganz vermieden werden, das Gros der Strafverteidiger fühle sich aber primär der Vermeidung von Fehlurteilen verpflichtet. Es dürfe schließlich auch nicht vergessen werden, dass sämtliche Partizipationsrechte des Verteidigers nach der ge­setzlichen Konstruktion der StPO der Erforschung der materiellen Wahrheit dienten.

Im Rückblick wurde die Veranstaltung allseits als gelungen bezeichnet. Es habe sich gezeigt, dass keiner der Beteiligten die Errungen­schaften des Strafverfahrens und die verbürgten Garantien zugunsten der Mittelein­sparung habe aufs Spiel setzen wollen. Trotz nicht zu leugnender Kontroversen, die durch die unter­schiedlichen Perspektiven bei der Wahrnehmung der Verfahrenswirklichkeit bedingt seien, hätten sich im Grund­satz viele Übereinstimmungen ergeben. Wichtigstes Ergebnis des Treffens ist freilich, dass es in Niedersachsen erstmals gelungen ist, alle in unterschiedlichen Positionen am Verfahren Beteiligten überhaupt zu einem gemeinsamen Gespräch zusammenzubringen und für die Probleme der jeweils „anderen Seite“ und die hieraus gezogenen Konsequenzen zu sensibilisieren. Angesichts des unerwartet positiven Ertrags ist der Initiatorenkreis deshalb überein gekommen, den Dialog zwischen den Berufsgruppen jenseits beruflicher Routinen sowohl im kleinen Kreis „vor Ort“ als auch bei weiteren Veranstaltungen im großen Kreis am Leben zu erhalten und konstruktiv fortzuführen. Eine erste Folgeveranstaltung ist für den September 2010 geplant.

Wiss. Mitarb. Ass. jur. Arnd Hüneke,  Hannover

Referendarin Alissa Winter, Hannover

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