Stellungnahme

Ereignis

Sicherungsverwahrung / Stellungnahme für den Rechtsausschuß des Dt. Bundestages

19.04.2002
Startzeit: 00:01

Berlin, 16.04.2002

 

Stellungnahme

zum

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung

der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung

 

1. Einleitung

Die Sicherungsverwahrung wurde erstmals mit dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24.11.1933 in das deutsche Strafgesetzbuch eingeführt.

Nachdem die Verwahrung gefährlicher Gewohnheitsverbrecher seit Beginn des 20. Jahrhunderts diskutiert worden war, wird in der Begründung dieses Gesetzes folgendes ausgeführt:

"Der leitende Gedanke des Entwurfs ist der, die Autorität des Staates gegenüber dem Rechtsbrecher zu steigern und der Strafrechtspflege stärkere und wirksame Waffen als bisher gegen das gemeinschädliche Verbrechertum zur Verfügung zu stellen. Schon die früheren Entwürfe ... hatten Maßnahmen gegen das Gewohnheits- und Berufsverbrechertum vorgesehen. Bei den Beratungen in den Ausschüssen ... fanden indessen unter Einwirkung liberalistischer Ideen diejenigen Bestimmungen des Reformprogramms besondere Betonung, die sich zugunsten des einzelnen Rechtsbrechers auswirkten, während diejenigen Maßnahmen, die auf Sicherung der Volksgemeinschaft gegen dem Rechtsbrecher gerichtet waren, eine erhebliche Abschwächung erlitten. Der vorliegende Entwurf stellt den wirksamen Schutz der Volksgemeinschaft gegen verbrecherische Schädlinge in den Vordergrund, er baut zwar auf der bisherigen Reformarbeit auf, geht aber mit dem Ziel einer wirksamen Verbrechensbekämpfung wesentlich über sie hinaus."

Der heute vorliegende Entwurf, mit dem erstmals die Sicherungsverwahrung auch gegen Täter, die nicht als sogenannte "Hangtäter" festgestellt werden, ermöglicht werden soll, gibt Anlass, an das der Sicherungsverwahrung zugrunde liegende Gedankengut zu erinnern.

 

<dir> <dir>

2. Einführung der Möglichkeit zur Anordnung der Sicherungsverwahrung neben einer Verurteilung zu ausschließlich lebenslanger Freiheitsstrafe (Art. 1 Nr. 1 und 2)

</dir></dir>

Gegen die beabsichtigte Einführung einer Möglichkeit, auch neben einer ausschließlichen lebenslangen Freiheitsstrafe Sicherungsverwahrung zu verhängen, bestehen u.a. folgende Bedenken:

Es erscheint keineswegs sicher, ob, wie in den einleitenden Ausführungen des Entwurfs formuliert wird, "die Anzahl der vorraussichtlich betroffenen Personen außerordentlich gering ist". So wird nunmehr in einer Reihe von Strafverfahren wegen Verdacht des Mordes das Gutachten des psychiatrischen bzw. psychologischen Sachverständigen um eine Gefährlichkeitsprognose erweitert werden müssen. Ebenso sind die justiziellen Akteure (Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidigung) dazu gezwungen, sich in diesen Fällen mit der Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu beschäftigen.

Auch wenn es richtig ist, dass nach § 57a Abs. 1 Nr. 3 StGB bei einer Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe ebenfalls eine negative Gefährlichkeitsprognose Voraussetzung ist und die zusätzliche Anordnung der Sicherungsverwahrung daher eher Symbolcharakter aufweist, ist abzusehen, dass um diese zusätzliche Maßregel, ebenso wie etwa um den Ausspruch einer besonderen Schuldschwere, vor dem Tatgericht in einem erheblichen Maß gestritten werden wird. Die Gesetzesänderung wird daher zu einer Verlängerung der entsprechenden Strafverfahren führen. Daneben scheint es wahrscheinlich, dass die Verbüßungszeiten bei den Personen, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe zuzüglich Sicherungsverwahrung verurteilt werden, trotz vergleichbarer Entlassungsvoraussetzungen gegenüber dem jetzigen Gesetzeszustand ansteigen werden (vgl. unten Zi. 2.1.5.)

 

 

 

<dir> <dir>

3. Einführung einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (Art. 1 Nr. 3)

</dir></dir>

Die beabsichtige Einführung einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung wirft vor allem drei Fragenbereiche auf:

<dir>

- Ist die vorbehaltene Sicherungsverwahrung gem. § 66 a Abs.2 Satz 2 StGB-E mit dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar? (dazu 2.1)

- Welche praktischen Probleme wären mit dieser Neuerung verbunden? (dazu 2.2)

- Erfordert die Kriminalitätsentwicklung ein Tätigwerden der Gesetzgebers? (dazu 2.3)

</dir>

3.1 Ist die vorbehaltene Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar?

3.1.1. Verfassungswidrigkeit der Ausweitung der Sicherungsverwahrung auf Fälle, in denen kein "Hang zu erheblichen Straftaten" feststellbar ist

Gemäß § 66 a Abs.2 Satz 2 hängt die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Gegensatz zu § 66 Abs. 1 Zi. 3 StGB nicht von der Feststellung eines Hangs zur Begehung erheblicher Straftaten ab, sondern ist bereits dann möglich, wenn lediglich die Gefährlichkeitsprognose zu treffen ist. In der Begründung des Gesetzesentwurfs wird dazu ausgeführt, es werde auf das "Merkmal des Hanges als Grundlage der Gefährlichkeit des Täters" (S. 12 des Entwurfs) verzichtet. Wenn ein Hang schon nicht vom erkennenden Gericht habe festgestellt werden können, sei nicht zu erwarten, dass sich unter den künstlichen Bedingungen des Strafvollzuges entscheidende Anhaltspunkte für einen Hang zu erheblichen Straftaten ergeben würden. Aus diesem Grunde erscheine es nicht sinnvoll, bei der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung die Feststellung eines Hanges zu verlangen.

Ganz abgesehen davon, dass fraglich erscheint, wie in Fällen, in denen kein Hang festgestellt wird, die Gefährlichkeitsprognose getroffen werden kann, ergeben sich aus der mit § 66 a Abs.2 Satz 2 StGB-E verbundenen erweiterten Anwendung der Sicherungsverwahrung grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken:

Schon die an den "Hang" anknüpfende Sicherungsverwahrung wird bis heute kritisch beurteilt. Harnack bezeichnet sie als die "fragwürdigste Maßregel des Strafrechts". Der Bundesgerichtshof sieht sie als "eine der letzten Notmaßnahmen der Kriminalpolitik" gerechtfertigt. Die Verfassungsmäßigkeit ist intensiv erörtert worden; insbesondere wurde eingewandt, dass die Sicherungsverwahrung gegen die Menschenwürde verstoße, weil sie lediglich dem allgemeinen Sicherungsbedürfnis diene und den Verwahrten zum Sicherheitsobjekt herabwürdige. Außerdem wurde gerügt, dass die Sicherungsverwahrung gegen das Verbot der körperlichen und seelischen Mißhandlung (Art. 104 Abs.1 Satz2 GG) verstoße und dem Gleichheitssatz widerspreche, weil der Verwahrte im Vollzug praktisch nicht anders behandelt werde als der zu Freiheitsstrafe verurteilte.

Die herrschende Meinung teilt diese Bedenken nicht. Sie sieht eine verfassungsrechtliche Befugnis des Staates, gegen den gefährlichen Hangtäter auch über das Maß seiner Schuld hinaus vorzugehen. Wenn der neue Entwurf nunmehr vom Erfordernis des "Hangtäters" absieht, wird die verfassungsrechtliche Frage auch von den Vertretern der herrschenden Meinung neu zu zu erörtern sein. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (s.auch u. 2.1.2.) dürfte auch nach dem bislang von der herrschenden Meinung angesetzten Maßstab fraglich sein, ob auch Täter, die keinen Hang zu erheblichen Straftaten haben, der "letzten Notmaßnahme" unterworfen werden dürfen.

3.1.2. Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung bzw. ihre spätere Anordnung stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 GG geschützte Freiheitsrecht des potentiellen Straftäters dar. Ein solcher Eingriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn er verhältnismäßig ist. Dazu müsste diese Form der Sicherungsverwahrung geeignet sein, die Bevölkerung vor schweren Straftaten zu schützen bzw. das Gesetz einen angemessenen Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern des potentiellen Straftäters einerseits und der Öffentlichkeit andererseits ermöglichen.

Dieser Umstand macht es erforderlich, sich mit dem Ziel der beabsichtigten neuen Unterbringung zu beschäftigen. Ihr Ziel besteht darin, die Gesellschaft vor dem wirklich gefährlichen Straftäter zu schützen, dessen Gefährlichkeit erst im Vollzug zutage tritt. Im Auge behalten werden muss dabei, dass die Unterbringung erst nach vollständigem Ablauf der Freiheitsstrafe einsetzt. Zu diesem Zeitpunkt hat der Straftäter seine Schuld bereits verbüßt.

Die Legitimation der Unterbringung hängt daher in besonderem Maße davon ab, inwieweit wir in der Lage sind, schwere Straftaten sicher vorherzusagen. Selbst bei Strafgefangenen ist aber die Begehung einer schweren Straftat nach Verbüßung der Freiheitsstrafe ein eher seltenes Ereignis. In methodischer Sicht erschwert die daraus resultierende niedrige Basisrate die prognostische Treffergenauigkeit erheblich. Eine exakte Auswahl von später schwer rückfälligen Straftätern ist nach dem gegenwärtigen Stand der Prognoseforschung schon zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung zum Scheitern verurteilt. Es liegt auf der Hand, dass sich die Probleme bei dem Versuch, primär aufgrund des Vollzugsverhaltens schwer rückfällige Straftäter zu prognostizieren, noch vervielfachen. Dabei muss bedacht werden, dass ja das Tatgericht aufgrund aller zum Zeitpunkt der Verurteilung zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen die Gefährlichkeit der betreffenden Person nicht bejaht hat. Auch wird gerade dem Vollzugsverhalten prognostisch nur eine eingeschränkte Bedeutung zuerkannt.

Wird der Gesetzentwurf umgesetzt, ist jedenfalls sicher, dass einer erheblichen Anzahl an Personen die Freiheit entzogen wird, die, entlassen, nicht schwer rückfällig würden. Aus diesem Dilemma gibt es kein Entrinnen: Die vorgesehene Form der Sicherungsverwahrung müsste damit auch an einem Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip scheitern.

3.1.3. Verstoß gegen das Prinzip des "ne bis in idem" in Art. 103 Abs. 3 GG

Die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung verletzt das Prinzip des "ne bis in idem". Art. 103 Abs. 3 GG bestimmt, dass niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf. Zur Zweispurigkeit von Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es nicht gegen Art. 103 Abs. 3 GG verstößt, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung "im Rahmen der ursprünglichen Verurteilung neben der Freiheitsstrafe" verhängt wird.

Würde der Gesetzentwurf verabschiedet, würde gegen einen Straftäter durch zwei konstitutive Entscheidungen nacheinander eine Freiheitsentziehung verfügt. Ob man dem dadurch entgehen kann, dass im Urteil des erkennenden Gerichts ein Vorbehalt ergeht, erscheint fraglich. Denn im Gegensatz zur Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG tritt im Falle des § 66a Abs. 2 Satz 2 StGB die Anordnung der Sicherungsverwahrung als schärfste Maßregel des Strafrechts zu einer bereits (teil-)verbüßten Freiheitsstrafe in einem weiteren Verfahren hinzu. Im übrigen ist auch im Fall der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG äußerst umstritten, ob daneben ein Jugendarrest zulässig ist. Hier vertreten beachtliche Teile der Literatur, aber auch der Rechtsprechung, dass eine Kumulation beider Sanktionen gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen würde.

Hinzu kommt, dass die Sicherungsverwahrung nachträglich aufgrund anderer Voraussetzungen angeordnet wird, als dies bei einer Anordnung zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils möglich gewesen wäre. Während der Tatrichter die Sicherungsverwahrung nicht anordnen kann, wenn er keinen Hang i.S.d. § 66 Abs.1 Nr.3 feststellen kann, soll der Vollstreckungsrichter an diese Voraussetzung des § 66 Abs.1 Nr.3 nicht gebunden sein. Lediglich aufgrund einer Gefährlichkeitsprognose bei einem Täter, bei dem der die Gefährlichkeit in der Regel indizierende Hang gerade nicht festgestellt werden kann, soll er die schwerste aller strafrechtlichen Maßnahmen, die Inhaftierung auf unbestimmte Zeit, verhängen.

Es kann kein Zweifel bestehen, dass darin materiell eine neue Bestrafung wegen der ursprünglichen Tat liegt. Diese Bestrafung ist verfassungsrechtlich nicht damit zu rechtfertigen, dass sie bei Aburteilung der Tat vorbehalten wurde, da sie gerade nicht an die bei Aburteilung der Tat zu berücksichtigenden Kriterien anknüpft, sondern eigenständige Voraussetzungen hat.

3.1.4. Verstoß gegen das Gebot der Gesetzesbestimmtheit im Sinne von Art. 103 Abs.2 und 104 Abs.1 GG

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 27.9.1995 festgestellt, dass die materielle Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66 Abs.1 Nr 3 StGB mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar sei.

Bei den nunmehr vorgesehenen Voraussetzungen für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung müssen erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz bestehen.

Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ist von zwei Voraussetzungen abhängig: Das Tatgericht muss den Vorbehalt feststellen und die Strafvollstreckungskammer muss die Gefährlichkeit bejahen.

Bedenken bestehen in erster Linie gegen die Bestimmtheit der Voraussetzungen für die Feststellung des Vorbehalts:

Die Feststellung des Vorbehalts soll möglich sein, wenn das Tatgericht "nicht mit hinreichender Sicherheit" feststellen kann, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegeben sind.

Die Anordnung setzt also voraus, dass der Tatrichter in einem gewissen Maße etwas nicht hat erkennen können. Bestimmtheit im Rechtsfolgenausspruch bedeutet, dass der Bürger wissen muss, mit was er unter bestimmten Umständen zu rechnen hat. Die Anknüpfung einer Sanktionsform an ein Nichtwissen des Tatgerichts scheint damit nicht vereinbar.

Hinzu kommt, dass dem Tatgericht im Falle des so normierten Umstandes des Nichtwissens zusätzlich ein Ermessen eingeräumt wird, für dessen Ausübung der Gesetzgeber keinerlei Vorgaben macht. Das Tatgericht "kann" anordnen, wenn die formalen Voraussetzungen des § 66 Abs.3 StGB gegeben sind.

Mit dieser doppelten Unbestimmtheit in § 66 a Abs.3 StGB-E würde sich der Gesetzgeber weit von den Geboten der § 103 Abs. 2 und 104 Abs.1 GG entfernen.

Schließlich bestehen auch Bedenken im Hinblick auf die Regelungen zu Dauer und Überprüfung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

Während § 66 a StGB-E die Anordnung der Unterbringung nicht vom Vorliegen eines Hanges abhängig macht, hängt die Erledigung der Sicherungsverwahrung gem. § 67 d Abs.3 StGB davon ab, dass ein Hang und die daraus resultierende Gefährlichkeit verneint werden. Hier besteht ein Widerspruch, dessen praktische Auswirkungen auf die Dauer der Unterbringung in der nachträglichen Sicherungsverwahrung sowohl für die Geltung der 10 Jahres-Frist als auch für die Überprüfungspraxis gem. § 67 e StGB fraglich ist.

3.1.5. Unvereinbarkeit der Fristenregelung in § 66 a Abs.2 StGB-E mit Verfassungsrecht

Nach der auch in der Begründung des Gesetzesentwurfs (S.11) zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es "verfahrensrechtlicher Vorkehrungen, die eine planmäßige Entlassungsvorbereitung gewährleisten". Das Bundesverfassungsgericht geht in der zitierten Entscheidung davon aus, dass Entlassungsvorbereitungen i.S.d. § 15 StVollzG "in der Regel über mehrere Jahre währen". Der Gesetzgeber geht zur Zeit davon aus, dass es sachgerecht ist, dass ein Antrag auf Aussetzung von lebenslanger Freiheitsstrafe zur Bewährung gestellt wird, wenn 13 Jahre verbüßt sind (§ 454 Abs.1 Satz 4 Zi.2 b StPO), damit rechtzeitig vor Ablauf der Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt festgelegt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht weist darauf hin, dass es u.U. sogar erforderlich sein könnte, dass das Vollstreckungsgericht vor Ablauf der in § 454 StPO genannten Verbüßungszeit von13 Jahren entscheidet, damit die Entlassungsvorbereitungen rechtzeitig vor einem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt begonnen werden können.

Wenn der Gesetzgeber in § 66 a Abs.2 StGB-E mit "sechs Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem eine Aussetzung zur Bewährung möglich ist", auskommen will, genügt er nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an das Verfahren stellt, um einen rechtzeitigen Beginn von Entlassungsvorbereitungen zu gewährleisten.

In der Begründung des Entwurfs wird darauf hingewiesen, dass Entlassungsvorbereitungen i.S.d. § 15 StVollzG nicht sinnvoll seien, solange nicht über den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung entschieden sei. Auch wenn das Strafvollzugsgesetz und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Zeit keinen Hinweis auf die vorbehaltenen Sicherungsverwahrung enthalten (können), ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Vollzugsbehörden analog anderer in den Verwaltungsvorschriften zum StVollzG genannten Fälle, in denen Vollzugslockerungen nicht in Betracht kommen, keine Entlassungsvorbereitungen veranlassen werden, solange nicht über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung entschieden ist.

In der Begründung des Entwurfs heißt es, durch den Zeitraum von mindestens sechs Monaten bis zum Ablauf der Mindestverbüßungszeit werde es regelmäßig zu keiner Verzögerung der Aussetzungsentscheidung kommen (S. 13 der Begr.).

Diese Annahme ist ganz offensichtlich falsch: Das Gegenteil wird der Fall sein: kein Gefangener, bei dem erst sechs Monate vor dem Aussetzungszeitpunkt über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung entschieden wird, wird zum frühest möglichen Entlassungszeitpunkt entlassen werden können - es ist ausgeschlossen, innerhalb von sechs Monaten eine angemessene Entlassungsvorbereitung mit offenenem Vollzug und Freigang durchzuführen.

Soweit in der Begründung darauf verwiesen wird, die Gerichte könnten "mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles die Entscheidung über den Vorbehalt besonders frühzeitig treffen, hilft dies auch nicht weiter. Eine frühzeitige Entscheidung ist danach offenbar als Ausnahme gedacht. Der Regelfall erfordert eine weitaus frühere Entscheidung und die ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen.

 

 

3.1.6. Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK normiert abschließend die Gründe, die es erlauben, einem Menschen die Freiheit zu entziehen.

Der einzige Fall der Präventivhaft ist in Art. 5 Abs.1 Satz 2 lit.c EMRK vorgesehen. Danach kann eine Person in Haft gehalten werden, wenn die Inhaftierung notwendig erscheint, um den Betreffenden an der Begehung einer Straftat zu hindern. Allerdings ist eine so begründete Haft nach dem Gesetzeswortlaut und einhelliger Literaturmeinung nur zulässig zum Zwecke der Vorführung vor ein Gericht. Die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung kann somit nicht darunter fallen.

Die Billigung einer vorbeugenden Inhaftierung bestimmter Personengruppen in Art. 5 Abs.1 e) EMRK, ist nicht auf andere Personengruppen ausdehnbar.

Als weitere Alternative käme die Freiheitsentziehung nach Art.5 Abs.1 Satz 2 lit.a EMRK in Betracht. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a EMRK ermöglicht die Freiheitsentziehung eines Menschen, wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird. Diese Alternative dient zwar als Kompetenztitel einer durch eine strafrechtliche Verurteilung angeordneten Sicherungsverwahrung, zweifelhaft ist aber, ob sie für eine Sicherungsverwahrung herangezogen werden kann, die konstitutiv erst in einem weiteren Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer ergeht.

Bei einem zeitlichen Abstand zwischen Urteil und erneuter Freiheitsentziehung verlangt der Gerichtshof, dass ein noch den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a EMRK genügendes, enges Band der Kausalität zwischen der gerichtlichen Entscheidung und der jeweiligen Freiheitsentziehung besteht. In den vom GH entschiedenen Fällen, geht es um Haft, die im ursprünglichen Urteil als möglich festgestellt, dann jedoch lediglich nicht sofort, sondern aufgrund erneuter behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung vollzogen wurde, vergleichbar z.B. mit dem Widerruf einer zunächst ausgesprochenen Bewährung. Bei der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung haben wir kein Urteil, dass bereits die Haft als möglich anordnet, sondern ein Urteil, in dem festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der Haft in der Form der Sicherungsverwahrung zum Zeitpunkt der Verurteilung nicht gegeben sind. Die Anordnung der Haft soll gerade im Fall veränderter Erkenntnisse und kausal auf diesen Erkenntnissen beruhend angeordnet werden.

Ob der GH in diesem Fall das enge Band der Kausalität erkennen würde erscheint mehr als fraglich. Ein Verstoß des vorgesehenen Gesetzes gegen Art. 5 EMRK im Sinne der Rechtsprechung des GH erscheint wahrscheinlich.

 

3.2 Welche rechtlichen und praktischen Probleme wären mit der Neuerung verbunden?

Bei der Prüfung nach § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann leicht ein Fristenproblem eintreten. Wird etwa ein Straftäter zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, wäre sechs Monate vor dem Zweidrittelzeitpunkt, also nach 26 Monaten, über die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden. Legt man einen Zeitraum von 15 Monaten bis zum erstinstanzlichen Urteil zugrunde und weitere sechs Monate bis zur etwaigen Revisionsentscheidung des BGH, müsste das Anordnungsverfahren bereits bei Rechtskraft des Urteils eingeleitet werden, ohne dass neue Erkenntnisse vorliegen dürften. Ungeklärt ist in diesem Zusammenhang auch, ob am Ende des Strafvollzuges erneut nach § 67c Abs. 1 StGB über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung befunden werden muss.

Die für die endgültige Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderliche Kriminalprognose erscheint in seriöser Weise kaum leistbar. Denn immerhin hat die erkennende Strafkammer ja bereits die Gefährlichkeit des Straftäters geprüft, aber nicht positiv entschieden. Insofern müsste die Revision dieser Negativprognose allein aufgrund des Vollzugsverhaltens des Straftäters erfolgen, dem aber prognostisch regelmäßig keine besondere Relevanz zugebilligt wird.

Auch dürfte das beabsichtigte Gesetz kontraproduktive Effekte zeitigen. Die Befürchtung der betroffenen Klientel, eine spätere Sicherungsverwahrung auferlegt zu bekommen, wird ein Anpassungsverhalten im Vollzug fördern, das trügerisch sein und zu prognostischen Fehleinschätzungen führen kann. Zudem ist es möglich, dass wenig therapiemotivierte Insassen aus taktischen Gründen rare Plätze in den sozialtherapeutischen Anstalten blockieren, nur um einer Verlängerung der Haftzeit zu entgehen. Dies wiederum kann bedingen, dass Behandlungsangebote gerade denen vorenthalten bleiben, die davon in besonders gewinnbringender Weise Gebrauch machen könnten.

Auch stellt sich die Frage, ob § 66a Abs. 2 StGB nicht durch die Hintertür eine verfassungsrechtlich verbotene Zwangstherapie einführt. So steht der betroffene Verurteilte vor der Wahl, eine Therapie anzutreten oder Gefahr zu laufen, dass die Sicherungsverwahrung später tatsächlich gegen ihn angeordnet wird. Im übrigen ist die Wirksamkeit von sozialtherapeutischen Maßnahmen generell äußerst umstritten, was den Zusammenhang zwischen der Durch- oder Nichtdurchführung einer Therapie und der Anordnung der Sicherungsverwahrung als Reaktion ohnehin in Frage stellt. In der Begründung des vorliegenden Entwurfs heißt es, ein weiterer Vorteil sei darin zu sehen, "dass der Verurteilte aufgrund des im Urteil angeordneten Vorbehalts einen Anreiz erhält (...) insbesondere in der Behandlung mitzuarbeiten" Bislang scheitert die Behandlung von Verurteilten nicht am Anreiz, sondern am fehlenden Angebot in den Haftanstalten. Wenn der Gesetzgeber in so grundrechtseinschneidendem Maße an Therapieerfolge oder Therapieversagen anknüpft, müsste er gleichzeitig für eine erhebliche Ausweitung der Therapiemöglichkeiten sorgen.

3.3 Erfordert die Kriminalitätsentwicklung ein Tätigwerden des Gesetzgebers?

Eine Notwendigkeit für eine neue Form der Sicherungsverwahrung lässt sich, nicht durch einen etwaigen Anstieg der Sexualstraftaten im Hellfeld begründen. Die Anzahl der Sexualstraftaten ist nicht angestiegen und lag z.B. im Jahr 1975 deutlich höher als im Jahr 2000.

 

4. Ergebnis

Von der Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ist abzuraten.

 

 

 

v. Galen, Rechtsanwältin

Zurück