Stellungnahme

Ereignis

Stellungnahme zur vorbehaltlichen Sicherungsverwahrung

19.04.2002
Startzeit: 00:01

Berlin, 27.Februar 2002

Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen

zum

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung

der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung

 

Vorbemerkung: Diese Ausführungen lehnen sich an die schriftliche Stellungnahme von Herrn Wiss. Referent Dr. Jörg Kinzig, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg/Brsg., anlässlich der Sachverständigenanhörung am 20.02.2002 vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages in Berlin zu den Gesetzentwürfen BT-Drs. 14/1125 und 14/6709 (Einführung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung) an.

    • Einführung der Möglichkeit zur Anordnung der Sicherungsverwahrung neben einer Verurteilung zu ausschließlich lebenslanger Freiheitsstrafe (Art. 1 Nr. 2)

    Gegen die beabsichtigte Einführung einer Möglichkeit, auch neben einer ausschließlichen lebenslangen Freiheitsstrafe Sicherungsverwahrung zu verhängen, bestehen u.a. folgende Bedenken:

    Es erscheint keineswegs sicher, ob diese Änderung, wie die Begründung des Entwurfs formuliert (S. 9), "kaum praktische Auswirkungen" haben wird. So wird nunmehr in einer Reihe von Strafverfahren wegen Verdacht des Mordes das Gutachten des psychiatrischen bzw. psychologischen Sachverständigen um eine Gefährlichkeitsprognose erweitert werden müssen. Ebenso sind die justiziellen Akteure (Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidigung) dazu gezwungen, sich in diesen Fällen mit der Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu beschäftigen.

    Auch wenn es richtig ist, dass nach § 57a Abs. 1 Nr. 3 StGB bei einer Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe ebenfalls eine negative Gefährlichkeitsprognose Voraussetzung ist und die zusätzliche Anordnung der Sicherungsverwahrung daher eher Symbolcharakter aufweist, ist abzusehen, dass um diese zusätzliche Maßregel, ebenso wie etwa um den Ausspruch einer besonderen Schuldschwere, vor dem Tatgericht in einem erheblichen Maß gestritten werden wird. Die Gesetzesänderung wird daher zu einer Verlängerung der entsprechenden Strafverfahren führen. Daneben scheint es wahrscheinlich, dass die Verbüßungszeiten bei den Personen, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe zuzüglich Sicherungsverwahrung verurteilt werden, trotz vergleichbarer Entlassungsvoraussetzungen gegenüber dem jetzigen Gesetzeszustand ansteigen werden.

    • Einführung einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (Art. 1 Nr. 1 und 3)

     

Die beabsichtige Einführung einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung wirft vor allem drei Fragenbereiche auf:

     

    • Ist die vorbehaltene Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar? (dazu 2.1)

     

    • Welche praktischen Probleme wären mit dieser Neuerung verbunden? (dazu 2.2)

     

    • Erfordert die Kriminalitätsentwicklung ein Tätigwerden der Gesetzgebers? (dazu 2.3)

     

2.1 Ist die vorbehaltene Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar?

2.1.1 Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das Gebiet des Strafrechts und des Strafvollzuges. Bei der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung handelt es sich um eine Regelung, die an eine Straftat anknüpft. Dafür besitzt der Bund die Regelungskompetenz. Die gegen die neueren nachträglichen Unterbringungen nach Landesrecht existierenden kompetenzrechtlichen Bedenken bestehen bei einer bundesrechtlichen Regelung also nicht.

2.1.2 Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG

Im Gegensatz zu den neueren nachträglichen Unterbringungen nach Landesrecht wie auch zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung, wie sie im Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor Sexualverbrechen und anderen schweren Straftaten (BT-Drs. 14/6709) vorgesehen ist, läuft die vorbehaltene Sicherungsverwahrung auch nicht Gefahr, gegen das Rückwirkungsverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG zu verstoßen.

2.1.3 Verstoß gegen das Prinzip des "ne bis in idem" in Art. 103 Abs. 3 GG

Allerdings ist es fraglich, ob die vorbehaltene Sicherungsverwahrung nicht das Prinzip des "ne bis in idem" verletzt. Art. 103 Abs. 3 GG bestimmt, dass niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht lediglich entschieden, dass es nicht gegen Art. 103 Abs. 3 GG verstößt, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung "im Rahmen der ursprünglichen Verurteilung neben der Freiheitsstrafe" verhängt wird. Würde der Gesetzentwurf verabschiedet, würde gegen einen Straftäter durch zwei konstitutive Entscheidungen nacheinander eine Freiheitsentziehung verfügt. Ob man dem dadurch entgehen kann, dass im Urteil des erkennenden Gerichts ein Vorbehalt ergeht, erscheint fraglich. Denn im Gegensatz zur Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG tritt im Falle des § 66a Abs. 2 Satz 2 StGB die Anordnung der Sicherungsverwahrung als schärfste Maßregel des Strafrechts zu einer bereits (teil-)verbüßten Freiheitsstrafe in einem weiteren Verfahren hinzu. Im übrigen ist auch im Fall der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG äußerst umstritten, ob daneben ein Jugendarrest zulässig ist. Hier vertreten beachtliche Teile der Literatur, aber auch der Rechtsprechung, dass eine Kumulation beider Sanktionen gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen würde.

Sieht man in der Anordnung der zunächst vorbehaltenen Sicherungsverwahrung eine zweite Sanktion, führt dies zur Frage, ob die Sicherungsverwahrung nicht eine Sanktion darstellt, für die das Verbot der Doppelbestrafung gilt. Die Gründe, die dafür sprechen, hat Kinzig in dem oben zitierten Gutachten überzeugend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Nach Ansicht der Strafverteidigervereinigungen spricht vieles dafür, dass Art. 103 Abs. 3 GG verletzt ist.

2.1.4 Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung bzw. ihre spätere Anordnung stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 GG geschützte Freiheitsrecht des potentiellen Straftäters dar. Ein solcher Eingriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn er verhältnismäßig ist. Dazu müsste diese Form der Sicherungsverwahrung geeignet sein, um die Bevölkerung vor schweren Straftaten zu schützen bzw. das Gesetz einen angemessenen Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern des potentiellen Straftäters einerseits und der Öffentlichkeit andererseits ermöglichen. Dieser Umstand macht es erforderlich, sich mit dem Ziel der beabsichtigten neuen Unterbringung zu beschäftigen. Ihr Ziel besteht darin, die Gesellschaft vor dem wirklich gefährlichen Straftäter zu schützen, dessen Gefährlichkeit erst im Vollzug zutage tritt. Im Auge behalten werden muss dabei, dass die Unterbringung erst nach vollständigem Ablauf der Freiheitsstrafe einsetzt. Zu diesem Zeitpunkt hat der Straftäter seine Schuld bereits verbüßt.

Die Legitimation der Unterbringung hängt daher in besonderem Maße davon ab, inwieweit wir in der Lage sind, schwere Straftaten sicher vorherzusagen. Selbst bei Strafgefangenen ist aber die Begehung einer schweren Straftat nach Verbüßung der Freiheitsstrafe ein eher seltenes Ereignis. In methodischer Sicht erschwert die daraus resultierende niedrige Basisrate die prognostische Treffergenauigkeit erheblich.

Auch insoweit verweisen wir auf die Ausführungen von Kinzig. Eine exakte Auswahl von später schwer rückfälligen Straftätern ist nach dem gegenwärtigen Stand der Prognoseforschung schon zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung zum Scheitern verurteilt. Es liegt auf der Hand, dass sich die Prognoseprobleme bei dem Versuch, primär aufgrund des Vollzugsverhaltens schwer rückfällige Straftäter zu prognostizieren, noch vervielfachen. Dabei muss bedacht werden, dass ja das Tatgericht aufgrund aller zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen die Gefährlichkeit der betreffenden Person nicht bejaht hat. Auch wird gerade dem Vollzugsverhalten prognostisch nur eine eingeschränkte Bedeutung zuerkannt.

Wird der Gesetzentwurf umgesetzt, ist jedenfalls sicher, dass einer erheblichen Anzahl an Personen die Freiheit entzogen wird, die entlassen, nicht schwer rückfällig würden. Aus diesem Dilemma gibt es kein Entrinnen: Die vorgesehene Form der Sicherungsverwahrung müsste damit auch an einem Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip scheitern.

2.1.5 Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK normiert die Gründe, die es erlauben, einem Menschen die Freiheit zu entziehen.

Dass die vorbehaltene Sicherungsverwahrung bzw. ihre spätere Anordnung nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. b, c, d, e und f EMRK gerechtfertigt werden kann, hat wiederum Kinzig in seiner Stellungnahme zur nachträglichen Sicherungsverwahrung eingehend und zutreffend dargelegt.

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a EMRK ermöglicht die Freiheitsentziehung eines Menschen, wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird. Diese Alternative dient zwar als Kompetenztitel einer durch eine strafrechtliche Verurteilung angeordneten Sicherungsverwahrung, nicht ganz unzweifelhaft ist aber, ob sie für eine Sicherungsverwahrung herangezogen werden kann, die konstitutiv erst in einem weiteren Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer ergeht. Insoweit prüft der Gerichtshof, ob ein noch den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a EMRK genügendes, enges Band der Kausalität zwischen der gerichtlichen Entscheidung und der jeweiligen Freiheitsentziehung besteht. Im Gegensatz zur isolierten nachträglichen Sicherungsverwahrung ist es nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher, dass durch den im Urteil des erkennenden Gerichts ergehenden Vorbehalt dieser Zusammenhang hergestellt werden kann. Es besteht also die Möglichkeit, dass die vorbehaltene Sicherungsverwahrung wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK vor dem Europäischen Gerichtshof keinen Bestand haben wird.

2.2 Welche rechtlichen und praktischen Probleme wären mit der Neuerung verbunden?

Die Einführung einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung würde eine Fülle von rechtlichen wie praktischen Problemen mit sich bringen.

2.2.1 Mit der rechtlichen Konzeption verbundene Probleme

Zunächst ist vorauszuschicken, dass die vorbehaltene Sicherungsverwahrung das ursprüngliche Konzept dieser Maßregel als "ultima ratio" des Strafrechts verlässt. Bisher war es einhellige Auffassung, dass die schärfste Sanktion des Strafrechts nur gegenüber dem angeordnet werden kann, der schon im Urteilszeitpunkt gefährlich ist. "Wertvolle Erkenntnisse aus dem Strafvollzug" (so die Formulierung auf Seite 7) sind also durchaus in die Vollstreckungsentscheidung eingeflossen, aber eben nach § 67c StGB nur bei demjenigen, der schon bei der Entscheidung des erkennenden Gerichts als gefährlich festgestellt wurde. Die Folgeentscheidungen waren darauf ausgerichtet, das Fortbestehen der Gefährlichkeit zu überprüfen. Mit diesem Grundsatz bricht der Referentenentwurf.

Im übrigen spricht der Entwurf an zwei Stellen (S. 1 und 7) von "hochgefährlichen Straftätern", ohne dass die Differenzierung zwischen "gefährlichen" und "hochgefährlichen" Straftätern – unabhängig von der Frage, ob sie überhaupt sinnvoll ist – im Gesetzestext zum Ausdruck kommt.

Zu § 66a Abs. 1 StGB:

Unklar ist die Formulierung in § 66a Abs. 1 StGB. Bedeutet, was der Wortlaut nahe legt, "im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 gefährlich", das für den Ausspruch des Vorbehalts ein Hang vorliegen muss und nur die nachfolgende Gefährlichkeitsprognose unsicher ist oder bezieht sich, wie die Begründung auf Seite 7 bzw. Seite 9 nahe legt, die Unsicherheit auch auf den Hang?

Zu § 66a Abs. 2 StGB:

Andererseits scheint die spätere Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 2 Satz 2 StGB gerade keinen Hang zu erfordern. Ist dem so, wirft dies das Problem auf, worauf die Gefährlichkeitsprognose gestützt werden soll. Insoweit haben die Untersuchungen von Kinzig gezeigt, dass die Gefährlichkeit in der Regel gerade aus dem Hang und dieser wieder aus den vorangegangenen Straftaten abgeleitet wird. So trifft die Kritik am neuen § 66 Abs. 3 StGB natürlich auch die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, da auch sie nicht der "ursprünglichen Konzeption der Sicherungsverwahrung als Reaktion auf beharrliche Verweigerung des Rechtsgehorsams mit schwerwiegenden Delikten" (Begründung S. 7) folgt.

Zudem kann bei der Prüfung nach § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB leicht ein Fristenproblem eintreten. Wird etwa ein Straftäter zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, wäre sechs Monate vor dem 2/3-Zeitpunkt, also nach 26 Monaten über die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden. Legt man einen Zeitraum von 15 Monaten bis zum erstinstanzlichen Urteil zugrunde und weitere sechs Monate bis zur etwaigen Revisionsentscheidung des BGH, müsste das Anordnungsverfahren bereits bei Rechtskraft des Urteils eingeleitet werden, ohne dass neue Erkenntnisse vorliegen dürften. Ungeklärt ist in diesem Zusammenhang auch, ob am Ende des Strafvollzuges erneut nach § 67c Abs. 1 StGB über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung befunden werden muss.

2.2.2 Bei der praktischen Umsetzung entstehende Probleme

Die für die endgültige Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderliche Kriminalprognose erscheint seriöser Weise kaum leistbar. Denn immerhin hat die erkennende Strafkammer ja bereits die Gefährlichkeit des Straftäters geprüft, aber nicht positiv entschieden. Insofern müsste die Revision dieser Negativ-Prognose allein aufgrund des Vollzugsverhaltens des Straftäters erfolgen, dem aber prognostisch regelmäßig keine besondere Relevanz zugebilligt wird. Soweit der Entwurf auf S. 1 die Hoffnung äußert, dadurch könne "die Gefahr falscher Prognosen verringert" werden, ist nicht mehr erkennbar, dass diese Hoffnung auf einer empirisch tragfähigen Grundlage beruht.

Auf weitere Probleme hat wiederum Kinzig hingewiesen. So dürfte das beabsichtigte Gesetz auch kontraproduktive Effekte zeitigen. Die Befürchtung der betroffenen Klientel, eine spätere Sicherungsverwahrung auferlegt zu bekommen, wird ein Anpassungsverhalten im Vollzug fördern, das trügerisch sein und zu prognostischen Fehleinschätzungen führen kann. Zudem ist es möglich, dass wenig therapiemotivierte Insassen aus taktischen Gründen rare Plätze in den sozialtherapeutischen Anstalten blockieren, nur um einer Verlängerung der Haftzeit zu entgehen. Dies wiederum kann bedingen, dass Behandlungsangebote gerade denen vorenthalten bleiben, die davon in besonders gewinnbringender Weise Gebrauch machen könnten.

Auch stellt sich die Frage, ob § 66a Abs. 2 StGB nicht durch die Hintertür eine verfassungsrechtlich verbotene Zwangstherapie einführt. So steht der betroffene Verurteilte nur vor der Wahl, eine Therapie anzutreten oder Gefahr zu laufen, dass die Sicherungsverwahrung später tatsächlich gegen ihn angeordnet wird. Im übrigen ist die Wirksamkeit von sozialtherapeutischen Maßnahmen generell äußerst umstritten, was den Zusammenhang zwischen der Durch- oder Nichtdurchführung einer Therapie und der Anordnung der Sicherungsverwahrung als Reaktion ohnehin in Frage stellt. In der Begründung des vorliegenden Entwurfs heißt es, ein weiterer Vorteil sei darin zu sehen, "dass die Verurteilten aufgrund des im Urteil angeordneten Vorbehalts einen Anreiz erhalten (...) die entsprechenden Behandlungsangebote im Vollzug wahrzunehmen." Bislang scheitert die Behandlung von Verurteilten nicht am Anreiz, sondern am fehlenden Angebot in den Haftanstalten. Wenn der Gesetzgeber in so grundrechtseinschneidendem Maße an Therapieerfolge oder Therapieversagen anknüpft, müsste er gleichzeitig für eine erhebliche Ausweitung der Therapiemöglichkeiten sorgen.

2.3 Erfordert die Kriminalitätsentwicklung ein Tätigwerden des Gesetzgebers?

Eine Notwendigkeit für diese neue Form der Sicherungsverwahrung lässt sich, wie Kinzig für die nachträgliche Sicherungsverwahrung belegt hat, auch nicht durch einen etwaigen Anstieg der Sexualstraftaten im Hellfeld begründen.

Von der Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ist daher abzuraten.

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