Stellungnahme

Ereignis

Stellungnahme der Bürgerrechtsorganisationen zu den Sicherheitsgesetzen

19.04.2002
Startzeit: 00:01

Schilys Terrorismusbekämpfungsgesetz:

Der falsche Weg

Stellungnahme von Bürgerrechtsorganisationen
zur Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 30. November 2001

zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus

(Terrorismusbekämpfungsgesetz)

– Drucksache 14/7386 –

Diese Stellungnahme wird von folgenden Organisationen unterstützt:

  • Humanistische Union (HU), Vorsitzender: Dr. Till Müller-Heidelberg
    (info@humanistische-union.de)
  • Republikanischer Anwältinnen und Anwälteverein (RAV), Vorsitzender: Wolfgang Kaleck (wka@diefirma.net)
  • Internationale Liga für Menschenrechte, Wahied Wahdat-Hagh, Laurent Faasch-Ibrahim (rechtsausschuss@ilmr.org)
  • Strafverteidigervereinigungen, Organisationsbüro, Margarete v. Galen, Jasper v. Schlieffen (strafverteidiger.vereinigungen@epost.de)
  • Vereinigung Berliner Strafverteidiger, Rüdiger Portius
  • Bürgerrechte & Polizei / CILIP, Dr. Norbert Pütter, Martina Kant (info@cilip.de)
  • Deutsche Vereinigung für Datenschutz (DVD), Sönke Hilbrans (hilbrans@diefirma.net)
  • Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VDJ), Vorsitzende: Irene Seifert, Prof. Dr. Martin Kutscha (Bundessekretaer@vdj.de
  • Komitee für Grundrechte und Demokratie, Sprecher: Prof. Dr. Wolf-Dieter Narr (grundrechtekomitee@t-online.de)
  • Chaos Computer Club, Sprecher: Andy Müller-Maguhn (andy@ccc.de)

  • JungdemokratInnen / Junge Linke, Bundesverband, stellv. Bundesvorsitzende: Annett Mängel (AnnettMaengel@jdjl.org)

  • JungdemokratInnen/Junge Linke, Landesverband Berlin, Vorsitzende: Katja Grote
  • Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär, Ralf Siemens
  • Gustav Heinemann-Initiative, Sprecher: Ulrich Finckh
  • Redaktion "ak analyse & kritik", Martin Beck
  • Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung e.V. (fiff@fiff.de)
  • Flüchtlingsrat Berlin, Jens-Uwe Thomas (buero@fluechtlingsrat-berlin.de)
  • "bis gleich..." Initiative für die Freilassung und gegen den Paragraphen 129a, Sprecher: Dominique John
  • Netzwerk Neue Medien, Jan Schallaböck, Ralf Bendrath, Markus Beckedahl
  • Redaktion "Ossietzky", Eckart Spoo (espoo@t-online.de)
  • AG gegen internationale sexuelle und rassistische Ausbeutung (agisra), Christiane Howe
  • Bundesverband NEUES FORUM, Sprecher: Dr. Sebastian Pflugbeil (Pflugbeil.KvT@t-online.de)

 

Vorbemerkung 4

1. Zum Kontext des Sicherheitspaketes 5

1.1 Das Sicherheitspaket in gesetzgeberischer Kontinuität 5

1.2 Fehlende Geeignetheit und fehlende Verhältnismäßigkeit 6

2. Ausländer- und Asylrecht 8

2.1 Einreiseverweigerung und Ausweisungserleichterungen 9

2.2 Einschränkung des Flüchtlingsschutzes 11

2.3 Erweiterung der zu erfassenden und zu speichernden Daten;
Ausweitung der Befugnisse für die Informationsübermittlung
zwischen BKA/BND/BfV u.a. 12

3. Zur Neuregelung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes 14

3.1 Die bisherige rechtliche Situation 14

3.2 Gesetzeslage nach der beabsichtigten Änderung 15

3.2 Wertung 18

4. Datenschutz im Entwurf des Terrorismusbekämpfungs-
gesetzes 20

5. Stellungnahme zu den Teilbereichen Telekommunikation
und Datenschutz 24

5.1 Verfassungsschutz: "All your data belong to us." 25

5.2 Militärischer Abschirmdienst (MAD): alle männlichen
Jugendliche 27

5.3 Bundesnachrichtendienst (BND): Finanzdaten,
Telekommunikation 28

5.6 Abschließende Bemerkung 28

6. Ausbau von BKA, BGS und Nachrichtendienste durch
das "Anti-Terror-Paket" 28

6.1 Das BKA-Gesetz 28

6.2 Neue Kompetenzen für den Bundesgrenzschutz 31

6.3 Ausbau der Nachrichtendienste 32

7. Massnahmen im Straf- und Strafprozessrecht 34

7.1 Zur geplanten Einführung einer Kronzeugenregelung 34

7.2 Zum Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes
§ 129 b StGB (Bundestagsdrucksache 14/7025) 37

7.3. Auswirkungen der Regelungen des Terrorismus-
bekämpfungsgesetzes auf das Strafverfahren 39

8 Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung auf
europäischer Ebene 40

8.1 Darstellung der geplanten Maßnahmen 40

8.2. Vorläufige Analyse 41

9. Gesetze, die vor dem Terrorismus schützen sollen, jedoch nur
Schaden bewirken: eine kleine grundrechtliche begründete
rechtsstaatliche Summe 44

 

Vorbemerkung

Der durch den Entwurf des "Terrorismusbekämpfungsgesetzes" eingeschlagene Weg führt in die falsche Richtung. Statt einer angemessenen Antwort auf terroristische Gewalttaten und Gefährdungen, setzt er die innen- und justizpolitische Tendenz der letzten Jahrzehnt fort, indem sich symbolische Gesetzgebungspolitik mit den Wünschen der Sicherheitsapparate verbindet. Im Ergebnis werden nicht nur ineffektive und überflüssige Ermächtigungen geschaffen, sondern rechtsstaatlichen Errungenschaften und der politischen Kultur wird nachhaltig erneuter Schaden zugeführt.

Im Folgenden werden wir zunächst diesen allgemeinen Kontext des "Terrorismusbekämpfungsgesetzes" würdigen (1.). Daran anschließend untersuchen wir ausgewählte Regelungsbereiche. Im 2. Kapitel werden die Vorschläge für das Ausländer- und Asylrecht kritisch kommentiert. Werden die Vorschläge umgesetzt, so wird die informationelle Sonderbehandlung von Ausländern und deren Überwachung erheblich ausgeweitet. Diese Regelungen werden dazu beitragen, dass gesellschaftliche Klima gegenüber Nichtdeutschen weiter zu verschärfen. Im 3. wird das Sicherheitsüberprüfungsgesetz untersucht. Dessen Novellierung wird zu dazu führen, dass weitere Personenkreise in den Visier des Verfassungsschutzes gelangen werden. Die datenschutzrechtlichen Aufweichungen, die der Entwurf vorsieht, werden im 4. Kapitel dargelegt. Wie im 5. Kapitel, in dem die erweiterten Möglichkeiten zur Telekommunikationsüberwachung vorgestellt werden, wird das "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" den vermeintlichen Notwendigkeiten des Anti-Terrorismus geopfert. Im 6. Kapitel werden die neuen Kompetenzen für die Bundespolizeien und die Geheimdienste des Bundes kommentiert. Der Entwurf führt zu einer weiteren Verschiebung zugunsten des Bundes auf Kosten der Länden, und er verwischt weiter die Grenze zwischen Polizeien und Nachrichtendiensten. Im 7. Kapitel werden die Konsequenzen der Vorschläge für das Straf- und Strafprozessrecht analysiert: Der Entwurf sowie die in seinem Umfeld diskutierten Vorschläge tragen zur weiteren Verpolizeilichung des Ermittlungs- und Strafverfahrens bei. Die auf europäischer Ebene vorgeschlagenen operationellen und legislativen Maßnahmen werden im 8. Kapitel vorgestellt und gewürdigt. Sie sind zwar nicht Bestandteil des Gesetzes, gehören aber sowohl aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges der zu treffenden Entscheidungen – der EU-Gipfel wird am 13.- 15. Dezember in Laeken/Belgien stattfinden – und um der inhaltlichen Vollständigkeit willen in eine umfassende Kritik der vorgesehenen Maßnahmen. Abschließend werden in der Schlussbemerkung (Kapitel 9) die fatalen Konsequenzen dieser Maßnahmen für die Grundrechte von Millionen Bürgern/Bürgerinnen und für die Gesellschaft insgesamt dargestellt.

Die Stellungnahme wird im Namen der aufgeführten Bürgerrechtsorganisationen abgegeben, die sich schon im Rahmen einer Pressekonferenz am 24.10.2001 die Gesetzesvorhaben unter dem Titel "Die falsche Antwort auf den 11. September : Der Überwachungsstaat" kritisiert hat. Die einzelnen Kapiteln sind von den namentlich benannten Autorinnen und Autoren verfasst worden, geben aber in ihrer Gesamtaussage die Meinung aller aufgeführten Organisationen wieder.

1. Zum Kontext des Sicherheitspaketes

1.1 Das Sicherheitspaket in gesetzgeberischer Kontinuität

In der Öffentlichkeit werden vor allem die totale staatliche Überwachung oder das Bild des "Big Brother" verwendet, um die Veränderungen der Architektur der inneren Sicherheit durch Innenminister Schily zu kennzeichnen. Diese Begriffe sind nicht zutreffend, da sie unterstellen, es gäbe bei den derzeit politisch und polizeilich Verantwortlichen einen Willen zur Überwachung der gesamten Bevölkerung, der in dieser Pauschalität derzeit nicht erkennbar ist. Vielmehr drücken sich in dem aktuellen Sicherheitspaket Tendenzen der Innen- und Rechtspolitik aus, die die gesamten 90er Jahre prägten.

Diese Tendenzen führen zu schwerwiegenden Eingriffen in rechtsstaatliche Grundsätze. Der demokratische Rechtsstaat ist gekennzeichnet

     

    • durch ein Schuldstrafrecht und klar ausgewiesene Strafzwecke,
    • durch enge strafprozessuale Eingriffsvoraussetzungen,
    • durch klare polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlagen, insbesondere der Gefahr als Anknüpfungspunkt polizeilicher Maßnahmen, und
    • eine der Rechtsweggarantie des Grundgesetzes gerecht werdende gerichtliche Kontrolle.

Stattdessen setzten sich in den letzten Jahren Konzepte zu einem Sicherheits- oder Krisenbekämpfungsstaat durch. Beispielhaft lässt sich dies an den verdachtsunabhängigen Abhör- und Datenübermittlungskompetenzen des Bundesnachrichtendienstes nachvollziehen. Die durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz 1994 eingeführte Befugnis wurde nach dem entsprechendem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.07.1999 durch die rot-grüne Regierung Anfang 2001 teilweise neu gefasst wurde. Zu dieser Neufassung hatten DVD und RAV in einer gemeinsamen Presseerklärung ausgeführt, dass sich das Artikel-10-Gesetz "verschlimmbessert" hätte. Bündnis 90/Die Grünen hätten den Kampf gegen die Vergeheimdienstlichung der inneren Sicherheit aufgegeben im Tausch gegen einige datenschutzrechtliche Verbesserungen (vgl. die Homepage www.rav.de). Im Übrigen ist gegen das Artikel-10-Gesetz eine Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg anhängig.

Das G10-Gesetz weist dieselbe Richtung auf wie das aktuelle Schily-Sicherheitspaket: geheimdienstliche und polizeiliche Strukturen werden geschaffen und auf den jeweiligen Bestand moderner Technologien gebracht, nicht unbedingt um aktuell bei inneren und äußeren Konflikten zu intervenieren, sondern um "auf Vorrat" Verfahren und Ermächtigungen bereitzuhalten, die nach Gutdünken der Apparate der Inneren Sicherheit eingesetzt werden können.

Damit korrespondiert eine mittlerweile fast 15-jährige Tradition von Gesetzesaktivismus und symbolischer Politik im Bereich des Strafrechts und des Polizeirechts. Nach dem Wegfall der Blockkonfrontation und dem Ende des Kalten Krieges wurde jede sich bietende Gelegenheit genutzt, um innere und äußere Bedrohungen wie organisierte Kriminalität, Einheitskriminalität, Betäubungsmittelkriminalität, Rechtsradikalismus, Hooligans oder Sexualstraftaten zum Anlass zu nehmen, um Gesetzesänderungen mit teilweise weitreichenden Folgen durchzusetzen. Nur zwei Beispiele: Das DNA-Feststellungsgesetz wurde unter dem Eindruck von schwersten Sexualstraftaten geschaffen, mittlerweile muss sich jeder Strafverteidiger fast alltäglich mit Anordnungen von DNA-Feststellungen wegen Körperverletzungen oder politischer Delikte wie Landfriedensbruch auseinandersetzen. Die drastischen Maßnahmen, die gegen Hooligans im Passgesetz beschlossen wurden, nämlich Passbeschränkungen und Meldeauflagen, wurden im Sommer 2001 erstmals im größeren Umfang gegen Globalisierungskritiker im Vorfeld der Treffen in Salzburg und Genua eingesetzt. Fast alle Gesetzesprojekte zeichnen sich dadurch aus, dass sie ohne Evaluierung und ohne Befristung nicht nur für die Fälle geschaffen werden, für die sie ursprünglich vorgesehen waren, sondern sie auf eine wesentlich größere Anzahl von Fällen anwendbar sind. Selbst wenn bei Einführung bestimmter gesetzlicher Maßnahmen eine breite Anwendung der Gesetze nicht durchsetzbar ist, sind die technischen und organisatorischen Strukturen zunächst geschaffen und können dann entweder in der Verwaltungspraxis oder durch weitere Gesetzesänderungen auf eine Vielzahl von ursprünglich nicht erfassten Fällen ausgeweitet werden.

Dies alles ist seit Jahren bekannt und wird von Berufsverbänden sowie kritischen Kommentatoren immer wieder beanstandet. Übertroffen wird diese Entwicklung durch die nun auf dem Tisch liegenden Schily-Sicherheitspakete vom Herbst 2001. Unter dem Titel Terrorismusbekämpfung sollen zahlreiche Gesetze geändert werden, die mit Terrorismusbekämpfung von vornherein nichts zu tun haben und die vor allem in ihrer Anwendung von vornherein nicht auf "Terrorismusbekämpfung" beschränkt sind.

 

1.2 Fehlende Geeignetheit und fehlende Verhältnismäßigkeit

Absurderweise hat sich in der Öffentlichkeit die Diskussion nach dem 11.9. 2001 teilweise so entwickelt, dass nicht der Staat und die Befürworter eines repressiven Vorgehens die geplanten Maßnahmen akribisch begründen und dann gemessen an dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (Geeignetheit der Maßnahme zur Terrorismusbekämpfung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Grundrechte) rechtfertigen müssen. Vielmehr werden die Kritiker solcher Gesetzgebungsvorhaben immer wieder dazu aufgefordert, doch eigene Vorschläge zu machen, denn, so lautet das Totschlagargument, "man müsse doch schließlich angesichts dieser Bedrohung etwas tun".

Dieser Einwand geht grundlegend an der Sache vorbei. Denn im Verhältnis Staat – Bürger ist der Staat stets nachweis- und begründungspflichtig für Grundrechtseingriffe und dieser Nachweis- und Begründungspflicht ist das Bundesinnenministerium bis jetzt nicht ausreichend nachgekommen, wie nachfolgend darzulegen sein wird.

Die Öffentlichkeit insgesamt, aber auch Bürgerrechts- und Anwaltsorganisationen sind aufgrund der Eile und Hektik des Gesetzgebungsverfahrens und der fehlenden Informationen nicht in der Lage, die Tatsachengrundlagen für die Gesetzesvorhaben nachzuprüfen. Die Geschwindigkeit, mit der das Gesetzgebungsverfahren betrieben wird – nach dem Willen des Bundesinnenministeriums soll es vor Weihnachten abgeschlossen sein –, ist in der Sache nicht begründet. Dies gilt vor allem für die Teile der Sicherheitspakete, die von vornherein erst mittel- und langfristig praktischen Nutzen entfalten können. Es ist unerträglich, dass das Bundesjustizministerium in einer ersten Stellungnahme zu dem Vorentwurf zum Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 17. Oktober 2001 deutliche und scharfe rechtliche Kritik an zahlreichen vorgesehenen Regelungen äußert und ausdrücklich feststellt, dass es sich nur um erste Prüfung handelt und weitere Stellungnahmen vorbehalten bleiben, dass aber anschliessend nur ein Teil der Kritik des BMJ umgesetzt wird und vor allem eine umfassende inhaltliche Erörterung des gesamten Projektes aufgrund der Hektik des Verfahrens nicht stattfinden kann. Unter anderen hat keine Diskussion darüber stattgefunden, den Gesetzentwurf auf Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus zu beschränken – was im Übrigen auch das BMJ angeregt hat.

Derzeit gelangen ohnehin nur durch Polizei und Geheimdienstapparate gefilterte, sich teilweise widersprechende Informationen an die Öffentlichkeit. Diese ist derzeit schlicht und einfach nicht in der Lage nachzuprüfen, in welcher Weise die Attentäter von New York und Washington organisiert waren, wie sie die Attentate vorbereitet und durchgeführt haben und inwieweit weitere Anschläge zu erwarten sind. Damit fehlt die Grundlage für den zweiten sehr wichtigen Schritt, nämlich eine Einschätzung darüber, inwieweit herkömmliche polizeiliche und strafprozessuale Kompetenzen ausreichen, um einerseits die notwendigen Ermittlungen gegen die Attentäter durchzuführen und zum anderen vor weiteren Anschlägen zu schützen. Dabei wird derzeit oft der fatale Fehler begangen, dass mit einem Kenntnisstand über die Attentäter argumentiert wird, wie er sich nach Ermittlungen durch Tausende von Ermittlern aus Dutzenden von Ländern nach dem 11. September darstellt. Es müssten aber alle Maßnahmen akribisch darauf hin untersucht werden, ob sie bei einem Kenntnisstand vor dem 11.09.2001 überhaupt geeignet gewesen wären, über die Organisation und die Personen der Attentäter Informationen zu beschaffen und ihre Handlungen zu verhindern.

Zu fordern ist also von der Bundesregierung die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Erkenntnisse zu den Attentätern und über zukünftige aus ihrem Kreise drohende Gefahren.

Die an der Ausarbeitung dieser Stellungnahme beteiligten Bürgerrechtsorganisationen kommen zu dem Schluss, dass – was im Einzelnen nachzuweisen ist – ein wesentlicher Teil der im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen

     

    • ungeeignet ist, den vorgegebenen Zweck der Terrorismusbekämpfung zu erfüllen (besonders evident ist dieser Schluss u.a. bei den tausendfachen Sicherheitsüberprüfungen bei sogenannten sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten, bei den millionenteuren biometrischen Merkmalen in Personalausweisen und Pässen und bei der Kronzeugenregelung) und
    • nicht erforderlich ist, also die herkömmlichen polizeilichen und strafprozessualen Mitteln bei vielen vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichen würden und insofern kein Handlungsbedarf des Gesetzgebers besteht.

Die Prüfung der Geeignetheit und der Erforderlichkeit der Maßnahmen sind die ersten beiden Stufen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der bei allen Grundrechtseingriffen anzuwenden ist. Schon auf dieser Ebene scheitern fast alle der vorgeschlagenen Regelungen. Dazu kommt – und dies macht das Terrorimusbekämpfungsgesetz so gefährlich –, dass viele der Maßnahmen auch im engeren Sinne unverhältnismäßig sind, also der Ertrag den angerichteten Schaden für die Grundrechte vieler tausender Menschen und den sozialen demokratischen Rechtstaat als Ganzen nicht aufwiegen kann.

(Wolfgang Kaleck, Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein)

 

2. Ausländer- und Asylrecht

Das Antiterrorpaket II enthält einen weiten Maßnahmenkatalog, der eine umfassende Überwachung von Ausländern und ihren Kontaktpersonen ermöglicht. Da der Katalog sich weder an dem erklärten Ziel "Terrorismus/Extremismusbekämpfung" orientiert noch darauf beschränkt, ist er in seiner Gesamtheit abzulehnen.

Der Maßnahmenkatalog offenbart, dass es allein die Ausländereigenschaft ist, die Ansatz und auslösendes Moment für eine lückenlose und unbeschränkte Überwachung durch sämtliche deutsche Behörden – von Sozialbehörden bis zum Verfassungsschutz und Militärischem Abschirmdienst – darstellt.

Durch einen verbesserten Informationsfluss zwischen Ausländer- und Asylbehörden sowie Sicherheitsbehörden soll es angeblich gelingen, den Aufenthalt ausländischer Bürger mit möglichem extremistischem Hintergrund deutlicher zu erkennen und zu kontrollieren. Diese Annahme ist falsch.

Was fehlt ist eine Analyse der Versäumnisse. Damit würde eine rigorose Überwachung sämtlicher ausländischer BürgerInnen und deren (auch deutschen) Kontaktpersonen entbehrlich. Die bisherigen Möglichkeiten der Datenerhebung, Datenspeicherung und Ausländerüberwachung sind sehr wohl ausreichend, um eine Wiederholung von Anschlägen – wie die vom 11.09.2001 – zu verhindern. Dies ergibt sich insbesondere aus den durch die Bundesanwaltschaft und das BKA mitgeteilten Erkenntnissen, die aufgrund der alten Rechtslage erhoben wurden. Dass es nicht bereits vorher zu einer konkreteren Aufklärung und Überwachung des betroffenen Personenkreises gekommen ist, basierte offensichtlich auf einer Fehleinschätzung der Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden – und nicht aus einem Mangel an Information.

Offenkundig ist, dass mit Mitteln des Polizeistaats, auch bei 100 %-tiger Überwachung, erneute Anschläge, die sich nicht an alten Mustern orientieren, nicht zu verhindern sind. Ist eine solche Sicherheit nicht zu erlangen, aber die bestehende Gesetzlage ausreichend, um eine Wiederholung zu verhindern, dann stellt sich einmal mehr die Frage nach dem tatsächlichen Sinn und der Rechtfertigung für die vorgesehenen Maßnahmen.

Was im Ergebnis nach Umsetzung der angeblichen Antiterrormaßnahmen im Ausländer- und Asylbereich bleiben wird, ist eine Totalüberwachung von Ausländern und Flüchtlingen unter Hinnahme der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG), der Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG) sowie eine weitere Aushöhlung des Asylgrundrechts ( Art. 16a GG). Sämtliche Maßnahmen des Anti-Terrorpakets, soweit sie das Ausländer- und Asylrecht betreffen, sind in den Zuwanderderungsgesetz-Entwurf übernommen und eingearbeitet worden. Sie werden damit ein grundsätzlicher Bestandteil des neuen Ausländer-/Asylrechts und verändern damit nochmals den Charakter des neuen Regelungswerks.

 

2.1 Einreiseverweigerung und Ausweisungserleichterungen

a. Erweiterung der zwingenden Versagungsgründe § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG

Neu: Ein Ausländer, der

     

    • die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder
    • sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder,
    • öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder
    • mit Gewaltanwendung droht oder
    • einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt oder,
    • eine derartige Vereinigung unterstützt

 

darf künftig

 

     

    • kein Visum,
    • keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten und
    • seine Aufenthaltsgenehmigung darf nicht verlängert werden.

Die Erweiterung der zwingenden Versagungsgründe war und ist nicht erforderlich, wenn erklärtes Ziel im Rahmen der Terrorismusbekämpfung die Verhinderung der Einreise und des Aufenthaltes sein soll. Bereits bei jetziger Rechtslage (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG) kann die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt werden, wenn der Aufenthalt des Ausländers aus einem sonstigen Grunde Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. Dazu dürfte unstreitig der konkrete Terrorismus-/Extremismusverdacht gehören.

Der jetzt gefasste neue Tatbestand des § 8 AuslG ermöglicht unter anderem die Abschiebung und Einreiseverweigerung von sogenannten "Positivstaatlern", wozu insbesondere auch EU-Staatsangehörige gehören. Nach der Neuregelung können unproblematisch Globalisierungsgegner aus dem europäischen Ausland abgeschoben (bzw. die Einreise verweigert werden), unabhängig davon, ob sie tatsächlich an gewalttätigen Auseinandersetzungen beteiligt sind oder waren. Schon die Parole: "Nieder mit ..." ("öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft")oder eine geballte Faust auf einer Demonstration oder Kundgebung ("mit Gewaltanwendung droht") lässt sich unter den neuen Tatbestand subsumieren. Auch jeder Demonstrationsteilnehmer, der sich gegen ein Terrorregime wendet und mit Befreiungsorganisationen nur im Ansatz solidarisiert, fällt unter die Erweiterung des § 8 AuslG.

Bei dieser viel zu weiten und vor allem überflüssigen Regelung sind jetzt schon Kollisionen mit EU-Recht absehbar, da die Freizügigkeit gerade auch von EU-Bürgern in rechtswidriger Weise eingeschränkt wird.

Bereits die Tatsache, dass der Gesetzentwurf dem Bundesinnenminister oder einer von ihm bestimmte Stelle erlauben will, "in begründeten Fällen Ausnahmen" hiervon zulassen, zeigt, dass sich diese Regelung gegen eine ganz andere Personengruppe als angebliche Terroristen/Extremisten richtet.

 

b. Erweiterung der Regelausweisungsgründe § 47 Abs. 2 AuslG

Neu: Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (siehe oben) soll nun eine bereits erteilte gültige Aufenthaltsgenehmigung in der Regel widerrufen und der Ausländer ausgewiesen und abgeschoben werden. Eine Ausweisung bedeutet immer eine ausländerrechtliche Sanktion mit der Folge, dass der Betroffene einem unbefristeten Einreiseverbot – und zwar nicht nur für die Bundesrepublik Deutschland, sondern auch in sämtliche Schengen-Staaten – unterliegt und ausgeschrieben wird.

Diese Regelung dürfte ebenfalls mit EU-Recht kollidieren. Dies gilt um so mehr, als die Regelausweisung der Ausländerbehörde in ihren Entscheidungen kaum mehr Ermessen eröffnet.

Neu ist die Vorschrift, dass in der Regel Widerrufs-, Ausweisungs- und Abschiebungsgründe derjenige Ausländer setzt, der gegenüber der Ausländerbehörde oder der deutschen Auslandsvertretung

     

    • frühere Aufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland verheimlicht hat (oder),
    • frühere Aufenthalte in anderen Staaten verheimlicht hat (oder),
    • in wesentlichen Punkte falsche oder unvollständige Angaben zu Verbindung zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtigt sind (§ 47 Abs. 2 Nr. 5 AuslG Neu).

(Nur, wenn der betroffene Ausländer bereits im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis , wird diese Regelausweisung zu einer Ermessensausweisung.)

Diese Maßnahmen verschärfen zwar das Ausländerrecht, sie sind aber eindeutig hinsichtlich der ersten zwei Punkte nicht der Terrorismusbekämpfung geschuldet.

Eine Ausweisung wegen falscher Angaben gegenüber deutschen Behörden kann bereits nach heutiger Rechtslage im Rahmen einer Ermessensausweisung erfolgen ( § 45 AuslG). Dabei sind jedoch die Umstände des Einzelfalles, wie Familie, binationale Ehen oder Partnerschaften, zu berücksichtigen. Dies muss um so mehr gelten, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben zu Auslandsaufenthalten gerade nicht im Zusammenhang mit Extremismus/Terrorismus stehen.

Aber auch der dritte neue Regelausweisungsgrund (falsche oder unvollständige Angaben mit Terrorismusbezug) ist tatsächlich ungeeignet, denn bevor falsche oder unvollständige Angaben zu einer Regelausweisung führen können, müsste zunächst der betroffene Ausländer von den Behörden konkret aufgeklärt werden, welche Personen und Organisationen im Einzelnen gemeint sind. Hierzu müssten die deutschen Behörden und Sicherheitsdienste jedoch Informationen und Erkenntnisse unter Umständen offen legen, wozu sie nicht ohne weiteres bereit sein werden.

Es bedarf darüber hinaus einer eindeutigen Definition, was unter "internationalem Terrorismus" zu verstehen ist. Ein Palästinenser wird kaum seine Kontakte zu PLO und Arafat als einen solchen erkennen. Für die deutschen Sicherheitsbehörden mag da der Maßstab ein ganz anderer sein.

 

c. Sofortvollzug der Ausweisung bei Regelausweisung § 72 Abs. 1 AuslG

Neu: Widerspruch und Klage gegen eine Regel- und zwingende Ausweisung haben keine aufschiebende Wirkung mehr. Dies bedeutet, dass nach Erlass des Ausweisungsbescheides durch die zuständige Ausländerbehörde die Ausweisung und Abschiebung nach Ablauf der gesetzten Ausreisefrist sofort vollziehbar ist. Gegen die Ausweisung ist effektiver Rechtsschutz nur noch möglich, indem ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (Eilverfahren) beim Verwaltungsgericht gestellt wird.

Die Erschwerung des effektiven Rechtsschutzes bei Klagen und Widersprüchen gegen die Ausweisungsbescheide ist verfassungsrechtlich äußerst bedenklich. Die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsrecht ist Teil des verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutzes. Dieser in Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG verbürgte umfassende und wirksame Rechtsschutz wäre illusorisch, wenn die Verwaltungsbehörden irreparable Maßnahmen durchführten, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben.

Nach derzeitiger Rechtslage besteht sehr wohl die Möglichkeit, in Einzelfällen die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung anzuordnen. Dann müssen jedoch überwiegend öffentliche Belagen, die über jene hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst begründen, vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen. Dies bedeutet, dass die Verwaltungsbehörde prüf- und nachvollziehbar begründen muss, warum hier ausnahmsweise das öffentliche Interesse im konkreten Fall den bestehenden Grundrechtseingriff rechtfertigt.

Die Gesetzesänderung soll aber alle Ausländer gleichermaßen treffen, so dass bereits aus diesem Grund die pauschale Begründung mit der Terrorismusbekämpfung nicht genügen kann, um generell einen Eingriff in den Rechtsschutzanspruch des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG zu rechtfertigen.

 

2.2 Einschränkung des Flüchtlingsschutzes

Die Ergänzung des § 51 Abs. 3 AuslG um die Personengruppe des Art. 1 F Genfer Flüchtlingskonvention ist rechtssystematisch unsinnig. Der in § 51 AuslG gewährte Abschiebungsschutz besteht nur zugunsten Asylberechtiger und anerkannter Flüchtlinge nach der GFK. § 51 Abs. 3 hebt das Abschiebungsverbot daher nur für diese beiden Personengruppen wieder auf. Die neu in § 51 Abs. 3 AuslG aufgenommene Personengruppe steht gar nicht unter dem Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention. Sie fällt damit auch nicht unter den Anwendungsbereich des § 51 AuslG. Der besondere Abschiebungsschutz gilt für sie nicht. Sie müssen daher auch nicht in die Rückausnahme aufgenommen werden.

Allerdings begründet die vorgesehene Ergänzung des § 51 Abs. 3 AuslG die Gefahr, dass der für Personen im Sinne des Art. 1 F GFK vorgesehene niedrigere Gefährlichkeitsmaßstab - "aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ... ein Verbrechen begangen hat" statt "aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr ... anzusehen ist, weil er wegen eines Verbrechens ... rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist" - die Auslegung des Satzes 1 negativ beeinflusst.

Nicht ganz auszuschließen sind bei dieser Lösung auch Schwierigkeiten in Bezug auf Art. 16a GG, wenn der betreffende Ausländer Asylbewerber oder Asylberechtigter ist. Wenn überhaupt, wäre rechtssystematisch die Aufnahme des Art. 1 F GFK in § 3 AsylVfG aufzunehmen.

 

 

2.3 Erweiterung der zu erfassenden und zu speichernden Daten; Ausweitung der Befugnisse für die Informationsübermittlung zwischen BKA/BND/BfV u.a.

 

Beabsichtigt ist die Erhebung weiterer Daten ( §5 AuslG n.F.). Sind nach jetziger Rechtslage bei Ausländern und Flüchtlingen bisher nur das Bild sowie die Angaben zur Person zu speichern, sollen nach neuer Rechtslage neben Fingerabdrücken die biometrischen Merkmale Hand und Gesichtsform gespeichert werden. Die erhobenen Daten sollen maschinenlesbar und codiert auf den vorgesehenen Visa- und Aufenthaltsplaketten sowie in Ausweisersatzpapieren aufgenommen werden. Sie können damit von jeder öffentlichen und privaten Stelle automatisch abgelesen werden.

Auch ist bei dem oben genannten Personenkreis die Aufnahme und Speicherung von Sprachaufzeichnungen mit einer Speicherzeit von 10 Jahren vorgesehen. Den Sicherheitsbehörden (LKA, BKA, Verfassungsschutz, Zollkriminalamt, MAD) und den Sozialbehörden soll neben den Ausländerbehörden ein automatisierter Zugriff – online – auf die entsprechenden Dateien ermöglicht werden. Sämtlich erhobene Daten sollen auch für die gesamte Speicherzeit für polizeiliche Zwecke benutzt werden.

Auch hier fehlt erkennbar jede Terrorismusbekämpfungsrelevanz.

Schon jetzt werden ausführlich Daten im Ausländerzentralregister (AZRG) und in der Ausländerdatenübermittlungsverordnung (AuslDÜV) gesammelt und sowohl von den Auslandsvertretung, den Ausländer- und Asylbehörden, BKA, Bundesamt für Verfassungsschutz oder dem BND und anderen verwertet. Zudem gibt es die Möglichkeit im Rahmen eines Konsultationsverfahrens nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), die Erkenntnisse mit weiteren Daten der Mitgliedsstaaten abzugleichen. Diese Erkenntnisse können schon heute den deutschen Auslandsvertretungen übermittelt werden.

Diese Regelungen begegneten bereits verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in das auch Ausländern zustehende Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und einenVerstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) darstellen. Der Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erfolgt regelmäßig dadurch, dass Daten auf Vorrat von Ausländer/innen gespeichert und dadurch insbesondere auch für Sicherheitszwecke genutzt werden (ohne dass es einen Hinweis darauf gibt, dass von den konkret Betroffenen eine Gefahr ausgeht oder dass sie einer Straftat verdächtig wären). Gab es bzw. gibt es nach der derzeitigen Rechtslage noch die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Kontrolle derjenigen Dienste und Behörden, die auf die entsprechenden Datenbanken zurückgreifen, wird es eine solche Kontrolle nach der beabsichtigten neuen Rechtslage nicht mehr geben.

Beabsichtigt ist, durch Verordnungsermächtigung eine grundsätzliche Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden zu installieren. Es wird ein regelmäßiger Datenabgleich mit Erkenntnissen des BKA/BfV und BND sowie die Weiterleitung dieser Informationen erfolgen. Im Ergebnis werden die zu speichernden Daten und der Kreis der Zugriffberechtigten auf diese Daten erweitert; Kontrollmöglichkeiten werden abgeschafft. Damit ist jeder Nichtdeutsche schutzlos. Dies betrifft nicht nur den Ausländer, sondern auch seine in Deutschland lebenden Familienangehörigen sowie andere Kontaktpersonen.

Die ausländerrechtliche Überwachung und Speicherung seiner Daten für die nächsten 10 Jahre setzt für die Betroffenen bereits bei der Visumsbeantragung im Ausland ein, unabhängig davon, ob er nach Deutschland einreist oder nicht. Die Einladenden und der angegebene Aufenthaltszweck sowie die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bezugspersonen sollen von der Ausländerbehörde überprüft werden. Dies gilt nicht nur bei privaten, sondern auch bei Geschäftsreisen. Bei Fällen ohne Bezugspersonen (z.B. Reisen über das Reisebüro) sind Erkundigungen bei den Veranstaltern vorgesehen, soweit das Visum nicht schon mangels Prüfungsmöglichkeiten versagt werden "muss" oder besser "kann".

Damit werden im Rahmen von Geschäftsreisen sowohl die ausländischen Geschäftspartner als auch die im Inland sitzenden Firmen in ihren Geschäftsbeziehungen belastet. Ebenso sind Reiseveranstalter und die Veranstalter von Studienreisen betroffen. Gründe für die Versagung des Visums müssen dem Betroffenen nicht mitgeteilt werden. Gegen die Versagung eines Touristenvisums soll es im neuen Zuwanderungsgesetz sogar keinerlei Rechtsmittel geben.

Zukünftig sollen nunmehr alle durch das Ausländer- und Asylverfahrensgesetz erhobenen Daten auch für polizeiliche Zwecke genutzt werden. D.h. ausdrücklich

     

    • Aufnahme der Fingerabdrücke in die AFIS (Automatisiertes Fingerabdrucksidentifizierungssystem) und die Ermöglichung eines generellen automatisierten Abgleichs der Fingerabdrücke von Asylbewerbern mit dem polizeilichen Tatortspurenbestand,
    • Polizeibehörden sollen auch zur Abwehr abstrakter Gefahren online auf alle im AZR gespeicherten Angaben zum Aufenthaltsstatus und zum Asylverfahren zugreifen dürfen,

     

    • Erweiterung der Gruppenauskünfte auch auf Personen mit verfestigtem Status an Polizei und Sicherheitsdienste.

Damit sind Nichtdeutsche jederzeit, ohne konkreten Anlass, Gegenstand von behördlichen, polizeilichen und geheimdienstlichen Ermittlungen und Erhebungen. Da die Erkenntnisse zwischen den Diensten jederzeit abgeglichen und ausgetauscht werden, entsteht ein Datenpool, insbesondere auch mit Erkenntnissen, die wegen ihrer dubiosen Herkunft nicht gerichtsverwertbar sind. Dieser Datenpool soll dann Entscheidungsgrundlage behördlicher Maßnahmen sein. Einen Auskunftsanspruch, anders als bei deutschen Staatsangehörigen, darüber was gespeichert wurde und ob das rechtmäßig ist, ist nicht vorgesehen.

Gerade für Flüchtlinge hat die Datenübermittlung des Bundesamtes für Flüchtlinge und der Ausländerbehörde an die Verfassungsschutzbehörden existenzielle Bedeutung. Es ist noch nicht einmal ein Verbot einer Weitergabe an die Sicherheits- und Geheimdienstorgane des Verfolgerstaates geregelt. Der in Art. 16 GG garantierte Schutz vor politischer Verfolgung wird damit torpediert. Aufgrund der verursachten Gefährdung der Betroffenen ist hier von einer Verletzung des Art. 16 a GG, (Asylgeheimnis GK Asylverfahrensgesetz § 7 Rn.12 ff.) auszugehen.

(Andrea Würdinger, Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein)

 

 

3. Zur Neuregelung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Im Rahmen des sog. "Anti-Terror Pakets II" der rot-grünen Bundesregierung soll auch ein bislang eher weniger bekanntes Gesetz, das "Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG)" geändert werden. Dieses Gesetz soll in seinem Anwendungsbereich ausgedehnt werden und zukünftig eine Vielzahl von Beschäftigten bei nicht öffentlichen Einrichtungen und Versorgungsunternehmen sowie deren Angehörige in die Sicherheitsüberprüfung mit einbeziehen.

 

3.1 Die bisherige rechtliche Situation

Das bisherige Gesetz dient nach der Begründung des seinerzeitigen Gesetzentwurfs alleine dem Geheimnisschutz. Schützenswerte Geheimnisse sollten vor der Offenbarung geschützt werden. Demnach war nach der bisherigen Gesetzeslage die Sicherheitsüberprüfung nach § 1 SÜG konsequenterweise grundsätzlich beschränkt auf Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang zu sicherheitsrelevanten Daten hatten. Nach § 24 SÜG unterlagen weiter Beschäftigte, die bei nicht-öffentlichen Einrichtungen tätig wurden, nur dann der Sicherheitsüberprüfung, soweit sie dort zu sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten durch die zuständige Stelle ermächtigt waren.

Damit bleibt festzuhalten, dass nach bisherigem Recht nur ein sehr eingegrenzter Teil von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden konnte.

 

3.2 Gesetzeslage nach der beabsichtigten Änderung

Die Bundesregierung beabsichtigt, mit den vorliegenden Änderungsentwürfen den Personenkreis, der sicherheitsüberprüft werden kann, über den bisherigen Bereich hinaus zu öffnen und auf Beschäftigte bei Privatunternehmen zu erstrecken. Dies soll durch einen neuen § 1 Abs. 4 SÜG erfolgen:

"(4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen, bei deren Ausfall oder Zerstörung eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit oder das Leben von großen Teilen der Bevölkerung zu befürchten oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar ist, beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz)."

Welche Wirtschaftsbereiche unter § 1 Abs. 4 SÜG fallen, wird nach § 34 SÜG durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung festgelegt. Nach der Begründung des Änderungsgesetzes sollen darunter Einrichtungen verstanden werden, die für

"die Versorgung der Bevölkerung (z.B. Energie, Wasser, pharmazeutische Firmen, Krankenhäuser, Banken) dienen oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens (z.B. Telekommunikation, Bahn, Post, Rundfunk- und Fernsehanstalten) notwendig sind".

Entscheidend für die Sicherheitsempfindlichkeit einer Stelle ist lediglich, dass im hypothetischen Sabotagefall Ausfälle mit Folgen für die nach dem Gesetz geschützten Güter drohen. "Unverzichtbar" sind in diesem Zusammenhang Einrichtungen, deren Ausfall in Krisenzeiten erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung entstehen lassen würden.

Das Gesetz verschleiert damit in seinem Wortlaut, wie niedrig die Schwelle zur Sicherheitsrelevanz gelegt werden kann. Der Personenkreis, der sich zukünftig möglicherweise einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen muss, wird ausgeweitet auf z.B. Journalisten bei Funk und Fernsehen, Krankenschwestern, Chemiker bei Bayer oder Schering, den Monteur bei der Telekom, den Arbeiter bei der Post bis womöglich auf die Arbeiter bei Kleinfirmen, die im Auftrag von Elektrizitätsfirmen oder Wasserbetrieben tätig sind. Zuständig für diese Sicherheitsüberprüfung gem. § 25 Abs. 2 SÜG (neu) soll dasjenige Bundesministerium sein, dessen Zuständigkeit durch die Bundesregierung bestimmt wird.

Für den hier in Frage stehenden Personenkreis soll es bei der "Einfachen Sicherheitsüberprüfung" nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SÜG bleiben. Für eine solche Sicherheitsüberprüfung hat der Beschäftigte dann zunächst eine "Sicherheitserklärung nach § 13 SÜG abzugeben. In dieser Sicherheitserklärung hat er eine Vielzahl von persönlichen Angaben zu machen:

1. Namen, auch frühere, Vornamen,

2. Geburtsdatum-, -ort,

3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,

4. Familienstand,

5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,

6. ausgeübter Beruf,

7. Arbeitgeber und dessen Anschrift,

8. Anzahl der Kinder,

9. im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort und Verhältnis zu dieser Person),

10. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),

11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie derer Anschriften,

12. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,

13. Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, und ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,

14. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,

15. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,

16. anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,

17. Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,

18. zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung des Betroffenen nur bei der
Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 (Namen, Vornamen, Anschrift
und Verhältnis zur Person),

19. drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private
Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur
bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10,

20. Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen.

Die Angaben nach Nr. 1-4, 14 und 15 zu Lebenspartnern sind mit deren Einverständnis zu machen. Diese werden danach überprüft. Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder auf Grund der Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten des Betroffenen, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner mit seiner Zustimmung in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird (§ 13 Abs. 2 SÜG).

Nach § 13 Abs. 6 ist diese Sicherheitserklärung vom Betroffenen der zuständigen Stelle zuzuleiten. Diese prüft die Angaben des Betroffenen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck können die Personalakten eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und des Betroffenen in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.

Diese im Gesetzestext als "mitwirkende Behörde" bezeichnete Einrichtung ist das Bundesamt für Verfassungsschutz (§ 3 Abs. 2 SÜG). Liegt die Sicherheitserklärung vor, führt die zuständige Stelle nach § 12 Abs. 1 SÜG eine "sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung" durch. Hierzu bedient sie sich eben dieser mitwirkenden Behörde. Das bedeutet, dass neben der zuständigen Behörde nunmehr auch das Bundesamt für Verfassungsschutz den Mitarbeiter überprüft – bis hin zum Einblick in dessen Personalakte.

Weitere Maßnahmen im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung nach § 12 SÜG hinsichtlich des Mitarbeiters, aber auch der "einbezogenen Personen", also Ehegatten oder Partner, sind

     

    • Abfragen bei den Verfassungsschutzbehörden der Länder,
    • die Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister,
    • Anfragen an das Bundeskriminalamt, die Grenzschutzdirektion und die Nachrichtendienste des Bundes,
    • die Anfrage beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn der Betroffene oder die einbezogene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen.

Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt sie die zuständige Stelle zur Bewertung an die mitwirkende Behörde.

Reicht dies alles nicht aus, können nach § 12 Abs. 5 SÜG auch die nachfolgenden Maßnahmen eingeleitet werden:

     

    • Befragung weiterer geeigneter Auskunftspersonen
    • Einholung von Auskünften bei der Staatsanwaltschaft oder Gerichten.

Sofern dann noch immer Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person bestehen, können Überprüfungsmaßnahmen gemäß §§ 9, 10 SÜG – also intensivere Überprüfungen – durchgeführt werden. Danach entscheidet die zuständige Stelle, ob ein Sicherheitsrisiko gegeben ist oder nicht. Hierbei hat das Sicherheitsinteresse nach § 14 Abs. 3 SÜG Vorrang vor anderen Belangen, also auch den Belangen des Beschäftigten.

Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Betroffenen mitzuteilen. Ihm ist vor einer abschließenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Allerdings ist die Anhörung so durchzuführen, dass "der Quellenschutz gewährleistet" ist. Das bedeutet, dass man sich gegen anonyme Anschuldigungen kaum wehren kann.

Nach § 11 SÜG steht den jeweiligen Behörden das Recht zu, alle erforderlichen Daten zu erheben.

Von Interesse ist hier auch noch die Vorschrift des § 25 Abs. 2 SÜG. Danach sind bei nicht-öffentlichen Stellen die Aufgaben der Sicherheitsüberprüfung nur grundsätzlich, d.h. nicht immer, von einer anderen Stelle als der Personalverwaltung wahrzunehmen. Ausnahmen sind dann möglich, wenn eine Verpflichtung vorliegt, die Erkenntnisse der Sicherheitsüberprüfung nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.

 

3.2 Wertung

Diese Gesetzesänderung begegnet grundsätzlichen Bedenken:

a. Die Gesetzesänderung dient nicht mehr – wie bisher – dem Geheimnisschutz. Der Gesetzeszweck wird auf den "vorbeugenden personellen Sabotageschutz", so der Gesetzestext selbst, erweitert. Damit handelt es sich jedoch um Regelungen hinsichtlich der allgemeinen Gefahrenabwehr. Zu recht weist das Bundesjustizministerium darauf hin, dass die Kompetenzen für diesen Bereich nach der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik nicht dem Bund, sondern den Ländern zustehen. Es stellt fest, dass eine Kompetenz des Bundes für dieses Gesetzesvorhaben nicht ersichtlich sei.

Das bedeutet, der Bund darf, will er sich im Rahmen der Verfassung halten, diese Regelung nicht erlassen, da ihm hierfür die Kompetenz fehlt. Ausschließlich die Länder sind befugt, Regelungen, die der Gefahrenabwehr dienen, zu erlassen. Hält der Bund an diesem Gesetzesvorhaben fest, verstößt er gegen die verfassungsmäßige Kompetenzverteilung des Grundgesetzes.

b. Die vorliegenden Regelungen sind zu unbestimmt und damit verfassungsrechtlich bedenklich. § 34 SÜG (neu) enthält die Ermächtigung an die Bundesregierung, mittels einer Rechtsverordnung diejenigen Bereiche festzulegen, die unter § 1 Abs. 4 SÜG (neu) fallen sollen. Nach Art. 80 Abs. 1 GG sind in dem Gesetz, das die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung enthält, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung zu bestimmen. Nach der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts hat das Gesetz, je intensiver in die Grundrechte eingegriffen wird, umso bestimmter zu sein. Diesen Anforderungen wird das Gesetz zur Änderung der Sicherheitsüberprüfung nicht gerecht.

Zu Recht weist das Bundesjustizministerium darauf hin, dass es sich um "tiefe Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht" handelt. Dies erfordert nunmehr aber eine ebenso tiefgehende Bestimmtheit des Gesetzes. Das Gesetz enthält dagegen keinerlei Kriterien für die Bestimmung derjenigen Bereiche, die nach der Rechtsverordnung unter den sicherheitsrelevanten Bereich fallen sollen. Hier hat die Bundesregierung ohne Begrenzung durch das ermächtigende Gesetz freie Hand. Die Begriffe "lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen", "erhebliche Gefährdung für die Gesundheit oder das Leben von großen Teilen der Bevölkerung" zu "befürchten" oder "Funktionieren des Gemeinwesens" sind sehr unbestimmt. Es sind keine abgrenzenden Kriterien möglich. Warum sollen nicht auch der öffentliche Nahverkehr einer Großstadt oder nicht auch die Printmedien darunter fallen?

Damit ist die Forderung des BMJ, welches in diesem Zusammenhang eine Präzisierung verlangt, nachdrücklich zu unterstützen.

c. Die Maßnahme steht in keinem Zusammenhang mit den terroristischen Angriffen. Nach den Vorschriften ist die flächendeckende Überprüfung aller Beschäftigten nach den bisher für die Sicherheitsüberprüfung geltenden Vorschriften geplant. Irgendwelche Einschränkungen auf bestimmte Personengruppen sind nicht vorgesehen. Jeder ist verdächtig und soll in den großen Datenspeicher der Sicherheitsbehörden. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Sicherheitsüberprüfungsdaten auch zu anderen nachrichtendienstlichen Zwecken verwenden.

d. Angesichts der Menge der geplanten Überprüfungen – in den angesprochenen Einrichtungen und Bereichen ist ein großer Teil der arbeitenden Bevölkerung beschäftigt, hinzu kommen deren Ehepartner oder Lebensgefährten – entsteht hier eine Datensammlung über einen großen Teil der Bevölkerung der Bundesrepublik, der über das regelmäßige Wiederholen der Sicherheitsüberprüfungen immer aktuell gehalten wird. Die Betroffenen selbst sind verpflichtet, etwaige Veränderungen mitzuteilen.

e. Nicht zu vergessen ist, dass auch die Arbeitgeber Informationen über ihre Beschäftigten erlangen, die sie unter arbeitsrechtlichen Aspekten nicht erfahren dürften. Hier ist insbesondere auf die Auskunft hinsichtlich jeder Art von Strafverfahren, auf finanzielle Verhältnisse oder Lebensverhältnisse (mit wem wohne ich in welcher rechtlichen Art zusammen) hinzuweisen. Das Trennungsgebot des § 25 Abs. 2 SÜG dürfte gerade dann, wenn vielleicht dieselben Sachbearbeiter oder in Klein- und Mittelbetrieben vielleicht sogar der Inhaber der Firma selbst für die Personalverwaltung und die Sicherheitsüberprüfung gleichermaßen zuständig ist, ins Leere gehen. Von niemandem kann verlangt werden, dass er erlangtes Wissen in konkreten Situation nicht automatisch mit berücksichtigt.

f. Für eine durch das Gesetz nicht begrenzte Anzahl von Arbeitnehmern wird durch diese Gesetzesänderung nunmehr nicht mehr alleine durch den Arbeitgeber und unter anderen Aspekten als bisher über ihre beruflichen Möglichkeiten entschieden. Staatliche Stellen nehmen Einfluss auf die Möglichkeit, in privaten Wirtschaftsbereichen eine Beschäftigung zu finden. Diese Einflussnahme ist aufgrund des normierten Quellenschutzes nicht wirklich überprüfbar und setzt den Beschäftigten einer willkürlichen Behandlung aus. Rechtsschutz gegen die Ergebnisse von Sicherheitsüberprüfungen ist praktisch nicht zu erlangen. Wie will sich ein Beschäftigter im Fall der Kündigung aus "sicherheitspolitischen" Überlegungen denn wehren, wenn er im Kündigungsschutzverfahren nicht einmal die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung angreifen kann, da sie ihm nicht offengelegt werden müssen?

Die nachrichtendienstliche Zwangsbewirtschaftung von Arbeitsplätzen lässt zudem erwarten, dass Ausländerinnen und Ausländer, die unter Umständen weniger flächendeckend auf ihre sicherheitspolitische Zuverlässigkeit hin überprüft werden können, auch die Sicherheitsüberprüfung nicht bestehen können. Mit dieser Verdrängung aus bisher zugänglichen Beschäftigungsbereichen setzt sich das Gesetz potentiell auch in Widerspruch zum Europäischen Gemeinschaftsrecht.

Es ist festzuhalten, dass das Gesetz einen tiefen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung darstellt, ohne dass es objektiv in der Lage wäre, den angegebenen Zweck zu erreichen. Es handelt sich bei diesem Gesetz nicht um eine Maßnahme des Geheimnisschutzes, sondern um eine Ausweitung des sog. sicherheitsrelevanten Bereichs auf weite Bereiche der privaten Wirtschaft. Diese Ausweitung ist durch das Gesetz nicht begrenzt, sondern über die Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich beliebig erweiterbar. Abhängig ist dies allein vom argumentativen Aufwand des Verordnungsgebers.

Dies alles erfolgt vor dem Hintergrund, dass der Bundesgesetzgeber nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung zum Erlass dieses Gesetzes nicht berechtigt ist.

(Dieter Hummel, Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen)

 

4. Datenschutz im Entwurf des Terrorismusbekämpfungsgesetzes

 

Das Terrorismusbekämpfungsgesetz zielt in jedem seiner Teile auch auf eine Erweiterung der Befugnisse zu informationellen Grundrechtseingriffen. Die Tendenzen des Entwurfs – Verflüssigung der Abgrenzung von Polizei und Geheimdiensten, Inanspruchnahme privater und nicht- polizeilicher öffentlicher Stellen für sicherheitsbehördliche Aufgaben, grundsätzliche Behandlung von AusländerInnen als Sicherheitsrisiko – sind schon deswegen aus der Sicht des Datenschutzes nicht neutral.

Unter den Bedingungen der Informationsgesellschaft ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung so bedeutend und so verletzlich wie nie zuvor. Nie war es leichter, mit vergleichsweise geringem Aufwand effektive und zugleich unsichtbare Kontrolle über die Bevölkerung auszuüben.

Der Entwurf eines Terrorismusbekämpfungsgesetzes setzt die schon mit den Gesetzen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und dem Verbrechensbekämpfungsgesetz vorangetriebene Entwicklung zu einer vereinheitlichten sicherheitsbehördlichen Landschaft unter Minimierung rechtsstaatlicher Schranken konsequent entlang der vorgefundenen Entwicklungslinien fort. Das bedeutet auch, dass erneut der Schutz personenbezogener Daten gegenüber dem Ziel möglichst lückenloser öffentlicher Sicherheit und Ordnung nachrangig ist. Ein Ende des Auseinanderdriftens von staatlichen Eingriffsbefugnissen und individuellen Abwehransprüchen ist nicht abzusehen. Ein Höchstmaß dessen, was die Sicherheitsgesetzgebung den Betroffenen zumutet, ist weniger erkennbar denn je.

 

Beispiel 1: Biometrische Merkmale

Die Regelung biometrischer Merkmale in Personaldokumenten beschränkt sich auf eine Verwendungsvorschrift für das Auslesen bei der Personenkontrolle. Wer diese noch unbestimmten biometrischen Merkmale mit welchen Methoden erhebt, von wem sie gespeichert und zu welchen Zwecken sie durch wen verwendet werden, lässt das Gesetz ausdrücklich offen. Daraus kann immerhin geschlossen werden, dass die Beibehaltung der relativ engen Regeln des Pass- bzw. Personalausweisgesetzes einer Prüfung unterzogen wird. Die angepeilte computergestützte Identifikation von Personen auf Grundlage eines Ausweisdokuments ist auch ohne eine – bisher dem deutschen Recht zu diesem Zweck fremde – zentrale Abrufbarkeit von Ausweisdaten nur dann denkbar, wenn bei jeder Ausweiskontrolle ein technisches Gerät eingesetzt werden kann, das den Vergleich der Biometrie der AusweisinhaberInnen mit dem Datenbestand auf dem Ausweis ermöglicht. Die weiteren Perspektiven der Verwendung biometrischer Merkmale sind unter sicherheitsbehördlichen Gesichtspunkten verlockend, da sie einen die gesamte Bevölkerung umfassenden Bestand an standardisierten Erkennungsmerkmalen darstellen und durch Abgleich mit anderen Datenbeständen – etwa aus Videoüberwachungen oder Spurendokumentationen – bisher unerreichte Überwachungserfolge erzielen können. Während diese und weitere entscheidende Fragen des Datenschutzes zunächst unentschieden bleiben, wird die öffentliche Aufmerksamkeit für diese Fragen in einem Zeitpunkt genutzt, in dem das Verständnis für neue und unkonventionelle Methoden seinen Höhepunkt erreicht.

 

Beispiel 2: Sicherheitsüberprüfungen

Die Sicherheitsüberprüfung von Personen zum "vorbeugenden Sabotageschutz" in der Privatwirtschaft führt ein neues, für die Betroffenen unkontrollierbares Qualifikationsmerkmal bei der Besetzung von Arbeitsplätzen ein und setzt eine unbestimmte Zahl von BewerberInnen dem Zwang aus, den Verfassungsschutzbehörden weitreichende Einblicke in ihre Privatsphäre (und die ihrer Angehörigen) und eine Bewertung ihrer politischen Gesinnung zu gestatten. Ein Bedürfnis dafür ist auch nach dem 11. September 2001 nicht zu erkennen, zumal Einrichtungen von Militär, Atomwirtschaft und Luftfahrt auf anderen Rechtsgrundlagen hinreichend geschützt sind. Das praktische Ausmaß der Sicherheitsüberprüfungen ist derzeit nicht abschätzbar, da die betroffenen Bereiche noch durch Rechtsverordnung festgelegt werden. Diese Regelungsvermeidungstechnik ist schon deshalb bedenklich, weil sich der Gesetzgeber der ihm obliegenden Aufgabe enthält, diejenigen Bestimmungen mit der notwendigen Klarheit selbst zu treffen, die für die Wahrnehmung von Grundrechten wesentlich sind. Die Entwurfsbegründung verweist als Anleitung auf eine unter den Innenministerien abgestimmten Kriterienkatalog, der nicht nur das Leben und die Gesundheit weiter Teile der Bevölkerung schützen soll, sondern auch eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung in Krisenzeiten verhindern will. Die Bezugnahme auf die lange überholt geglaubte öffentliche Ordnung als vorrechtlichem Schutzgut und Einfallstor politisch motivierter Diskriminierung lässt befürchten, dass sich der Verordnungsgeber von Zielen leiten lässt, die von der Terrorismusbekämpfung weit entfernt sind. Es spricht im Übrigen einiges dafür, dass auch das europäische Gemeinschaftsrecht der Ausweitung der Sicherheitsüberprüfung in die Privatwirtschaft ablehnend gegenüberstehen wird.

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