Stellungnahme

Ereignis

Presseerklärung zum V-Mann-Einsatz in Strafverfahren

29.05.2002
Startzeit: 00:01

Strafverteidigervereinigungen kritisieren aus Anlass der Enthüllungen über ,,V-Leute" als Zeugen im NPD Verbotsverfahren die ,,V-Mann"-Praxis der Ermittlungsbehörden und die Rechtsprechung in Strafverfahren

Die Strafverteidigervereinigungen nehmen den Beschluss des Bundesverfassungs-gerichts zur Absetzung der Anhörungstermine im Parteiverbotsverfahren gegen die NPD zum Anlass, auf tägliche Erfahrungen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen durch sog. V-Leute hinzuweisen.

In der Bundesrepublik und auch in anderen Ländern ist es an der Tagesordnung, dass die Polizei und andere staatliche Schutzbehörden sog. verdeckte Personen - seien es zivile Informanten oder Polizeibeamte - zur Aufklärung von vermeintlich strafrechtlich relevanten Sachverhalten einsetzt. Es gibt heute in der BRD kaum noch ein mittleres oder größeren Verfahren im Bereich sog. organisierten Kriminalität, zu dem insbesondere Drogengeschäfte gehören, in dem nicht wesentliche Tatumstände durch sog. V-Leute ermittelt werden. Im Rahmen der Ermittlungsakten stellt sich in nahezu allen Fällen der Sachverhalt so dar, dass der Umfang und die Intensität der Tatbegehung durch die verdeckt für die Polizei arbeitenden Personen in maßgeblicher Wiese gefördert oder teilweise gar provoziert wurden. Insoweit ist der Sachverhalt beim Verbotsverfahren identisch zur täglichen Erfahrung in Strafverfahren. In beiden Verfahren produzieren staatliche Stellen Wahrheiten, denen in höchstem Maße Misstrauen entgegengebracht werden muss. Im Unterschied zum NPD-Verbotsverfahren werden in dem sich anschließenden Gerichtsverfahren jedoch die verdeckten Personen von der Polizei und den zuständigen Innenministerien gedeckt und nicht zur Aussage zugelassen. Im Strafverfahren stehen in der Regel nur die sog. V-Mann-Führer zur Verfügung, die dann dem Gericht berichten, was ihnen der V-Mann erzählt hat. Es ist so gut wie nie möglich, die verdeckte Person unmittelbar zu vernehmen.

Die Möglichkeit einer Überprüfung dieser aus zweiter Hand von Beamten erzählten Geschichten besteht nicht. Insoweit ist die Situation im herkömmlichen Strafprozess deutlich schlechter als im NPD-Verbotsverfahren. Gleichwohl haben die lnstanzgerichte kaum Bedenken, ihre Urteile auf die so vorgetragenen vermeintlichen Tatsachen zu stützen. Die Strafverteidigervereinigungen rügen diese Form der Ermittlungen und vor allem die fehlende Möglichkeit, die so gewonnenen Beweise zu überprüfen seit vielen Jahren. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen ausgeführt, der Staat dürfe sich zur Aufdeckung von Straftaten verdeckter Ermittler bedienen und hat entsprechende Revisionen zurück gewiesen.

Erst im Jahr 1999 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner bahnbrechenden Entscheidung Teixeiro de Castro gegen Portugal entschieden, dass der Einsatz von verdeckten Ermittlern, die eine Tat provozieren, gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und damit gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Der Staat könne nicht für etwas bestrafen, das er selbst initiiert hat. Der BGH hat diese Gedanken zwar aufgegriffen, jedoch in der Weise abgemildert, dass er meint, die Tatprovokation durch staatliche Behörden wirke sich nur strafmildernd aus. Eine weitere Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof hierzu steht noch aus. Dies gilt jedoch nur für die tatprovozierenden verdeckten Ermittler.

In einer weiteren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird ausgeführt, dass ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention auch dann vorliegt, wenn der Beschuldigte wegen des Einsatzes von verdeckten Ermittlern in keinem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit hatte, die unmittelbaren Tatzeugen zu befragen. Dies gilt unabhängig davon, ob der V-Mann die Tat provoziert hat oder nicht.

Dieser Rechtsprechung ist insgesamt zu entnehmen, dass der EGMR meint, der Einsatz von verdeckten Ermittlern setze den Beweiswert so gewonnener Erkenntnisse in derart erheblichem Maße herab, dass dies bis hin zu einer völligen Entwertung solcher Beweise und Aussagen führen kann. Dies sieht nun offenbar auch das BVerfG so. Die Strafverteidigervereinigungen begrüßen dies ausdrücklich. Es bleibt für Strafverteidiger allerdings die bittere Pille, dass zahlreiche Verfassungsbeschwerden in der Vergangenheit seitens des BVerfG mit dreizeiligen Beschlüssen als offensichtlich unbegründet verworfen wurden, wo gerade diese Art der Beweisgewinnung gerügt wurde. Vielleicht ist die Entscheidung im Rahmen des NPD-Parteiverbotsverfahren jedoch der Einstieg in eine Rechtskultur, die sich wieder Gedanken über die Frage macht, ob der Zweck tatsächlich die Mittel heiligt oder ob der Schutz der Freiheit und des Rechtsstaat gerade im sorgfältigen und rechtsstaatlichen Einsatz der gewählten Mittel besteht.

Für die Strafverteidigervereinigungen

Jacob Hösl

Rechtsanwalt, Köln

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