Stellungnahme

Ereignis

Presseerklärung zur Folter

03.03.2003
Startzeit: 00:01

0.01Presseerklärung

der Vereinigung Hessischer Strafverteidiger e.V.

Die Debatte, ob Folter Instrument staatlichen Handelns sein darf, ist sofort zu beenden.

Aufgrund der allen Medien zu entnehmenden Ereignisse ist der Vizepräsident der Frankfurter Polizei sofort zu suspendieren.

Was im Frankfurter Polizeipräsidium anlässlich der Vernehmung des in dem Verfahren zum Nachteil von Metzler Beschuldigten geschehen ist, entspricht der Definition von Folter.

Folter ist laut Art 1 UN-Antifolterkonvention „.... jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden.“

Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention besagt, „...Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden“.

In Erinnerung zu rufen ist Artikel 1 Abs.1 des Grundgesetzes, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist (Satz 1) und sie zu achten und zu schützen Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Satz 2). Ein typischer Fall der Verletzung der Menschenwürde ist Folter, wie das Bundesverfassungsgericht in einer Vielzahl von Entscheidungen bereits mehrfach festgestellt hat.

Das Grundgesetz geht von einer jedem Menschen angeborenen Würde aus, die jedwedem staatlichen Handeln Grenzen setzt. Kein Mensch darf einer Behandlung ausgesetzt werden, die ihn zum bloßen Objekt degradiert.

Den Anspruch auf Achtung seiner Menschenwürde verliert der Beschuldigte nicht dadurch, dass er einer Straftat verdächtig ist. Dies gilt auch für denjenigen, der unter polizeirechtlichen Aspekten in Anspruch genommen werden soll.

Dies beachtet, kann es keinen Zweifel daran geben, dass Folter geächtet ist und geächtet sein muß. An diesem Grundpfeiler staatlichen Zusammenlebens darf nicht gerüttelt, die Rechtstaatlichkeit darf nicht gefährdet werden. Jede Diskussion hierüber verbietet sich von selbst. Gerade die Bundesrepublik Deutschland ist gehalten, jedem Einfallstor und sei es noch so klein, Einhalt zu gebieten, jedes solcher Einfalltore ist ein Weg in die Willkür und den Polizeistaat.

Frankfurts Polizeivizepräsident ist zu suspendieren, da er bewusst, vorsätzlich und absichtlich durch die Androhung von Schmerzen und die Absicht, diese Androhung auch umzusetzen, gerade der der staatlichen Gewalt auferlegten Verpflichtung , die aus Art. 1 Abs.1 GG folgt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, zuwider gehandelt hat.

Erschreckend ist die Selbstverständlichkeit mit der Frankfurts Polizeivizepräsident einen Polizeibediensteten einfliegen ließ, der dem Beschuldigten – sogar unter Hinzuziehung eines Arztes – die angedrohten Schmerzen zufügen sollte, offenbar ohne Spuren zu hinterlassen. Wie sonst ist die Äußerung zu verstehen, es gebe die Möglichkeit durch einfache körperliche Einwirkung zum Beispiel durch Überdehnen eines Handgelenkes Schmerzen zuzufügen oder es gebe am Ohr bestimmte Stellen, die bei Druckausübung Schmerzen hervorrufen – „... es tut sehr weh“ (FR 22.2.2002) – ohne dass irgendeine Verletzung entsteht. Diese angedachte Handlungsweise hat nichts mit dem im Hessischen Polizeirecht normierten Unmittelbaren Zwang zu tun. Im Spiegel-Interview – Spiegel Nr. 9 vom 24.2.3003 wird Frankfurts Polizeivizepräsident mit den Worten zitiert: „Aber es wurde ihm schon sehr deutlich gemacht, dass wir ihm weh tun müssten, bis er den Aufenthaltsort des Kindes nennt“ – wo hätten die zeitlichen Grenzen des Vorgehens gelegen, welche Mittel wären noch zur Anwendung gekommen, wie weit wäre der Vizepräsident noch gegangen?

Ein Verteidiger wurde nicht hinzugezogen, obwohl dies gerade bei der Brisanz dieses Falles geboten gewesen wäre. Es ist noch nicht einmal davon auszugehen, dass alle legalen Vernehmungsmöglichkeiten ausgeschöpft waren.

Verteidiger und Justizangehörige werden zukünftig hellhöriger werden müssen, wenn - wie in der Vergangenheit wiederholt geschehen - Beschuldigte von Vernehmungs-praktiken berichten, die verboten sind, wie Androhung von Gewalt, Einschüchterung etc.

Der Vorstand der

Vereinigung Hessischer Strafverteidiger e.V.

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