Stellungnahme

Ereignis

Lauschangriff gegen RA Dr. Hüttl war rechtswidrig!

06.03.2003
Startzeit: 00:01

Beschluß des LG Hannover vom 24.02.2003

Landgericht Hannover
1. Große Strafkammer
30 Qs 2/03

Beschluss

In der Gefahrenabwehrsache betreffend H., geboren am

Hier:

Beschwerde des Rechtsanwaltes Dr. Hüttl wegen der Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel gemäß § 35 Nieder­sächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)

hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Hannover auf die Beschwerde ge­gen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 09.12.2002 und gegen die Da­tenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel gemäß § 35 Nieder­sächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG) am 24.02.2003 beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass die Anordnung des LKA Niedersachsen zur Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel gem. § 35 Abs. 5 NGefAG vom 09.12.2002 (Tgb.Nr. 2002320515) rechtswidrig war.

2. Der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 09.12.2002 wird aufgehoben.

3. Die Landeskasse trägt die Kosten und die notwendigen Auslä­gen des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren.

Gründe:

1.

Der Zeuge H ist Geschädigter in einem anhängigen Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg (Az 141 Js 55921/02) wegen räuberischer Erpressung und erpresserischen Menschenraubes. Beschuldigter ist u.a G. Mit einem Mittäter soll G. den H. am 12.01.2002 in Hamburg in einer Tiefgarage unter Bedrohung mit einer Waffe in einem Fahrzeug verschleppt und nachfolgend versucht haben, 60.000,00 DM von dem Geschädigten zu erpressen. Tatsächlich kam es zu einer Abhebung von 500,00 Euro über die EC-Karte des Geschädigten und dieser übergab weitere 4.000,00 Euro Bargeld, welches er in seiner Wohnung verwahrt hatte. Der Beschuldigte G. ist Mitglied, der Mittäter Anwärter auf die Mitgliedschaft bei den Hells Angels Hannover. Aus Angst vor Bedrohungen durch den Beschuldig­ten oder anderen Mitgliedern der Hells Angels hatte sich der Geschädigte erst im Haftprüfungstermin am 25. 11. 2002 zu einer Aussage gegen G. entschlossen und den Beschuldigten G. identifiziert. G. wird von dem Beschwerdeführer, Rechts­anwalt Dr. Hüttl aus Hannover, verteidigt. Am 27.11.2002 schickte Dr. Hüttl dem Zeugen H. eine SMS und bat darin um einen Telefonanruf. In dem zwischen bei­den nachfolgend geführten Telefonat bat der Rechtsanwalt um ein persönliches Treffen und erwiderte auf die Frage des H. nach dem Grund des Treffens, dass dies nicht am Telefon erörtert werden könne. Weil H. den Rechtsanwalt aus einer früheren Beauftragung kannte und auch sonst nach seiner Einschätzung ein engeres Bekanntheitsverhältnis gegeben war, wunderte er sich, dass der Anwalt am Telefon nichts weiteres sagen wollte. Daher wandte sich H. an die Polizei und äußerte dort die Befürchtung, dass er beim Treffen mit Rechtsanwalt Dr. Hüttl bedroht wer- den würde, um seine belastende Aussage zu ändern bzw. zurück zu ziehen. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg beantragte daraufhin beim Amtsgericht Oldenburg die Überwachung der Telekommunikation des Betroffenen H. und die Aufzeichnung des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes an Orten, die nicht dem Schutz des Art. I 3 GG unterfallen. Diese Beschlüsse wurden am 03.12.2002 unter dem Az. 28 Gs 4495/02 und 28 Gs 4496/02 erlassen. Die Polizei ging davon aus, dass ein Treffen zwischen Dr. Hüttl und dem Geschädigten auch an einem nicht öffentlich zugängli­chen Ort stattfinden könnte und damit eine dauernde Überwachung des Gespräches nicht auf der Grundlage der erwirkten Beschlüsse zulässig sei. Aus diesem Grund ordnete der Dezernatsleiter des Dezernates 32 des LKA Niedersachsen, KOR F., am 09.12.2002 die Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel gem. § 35 Abs. 5 NGefAG zum Schutz von Leib, Leben und Freiheit des Zeu­gen H. an. Als Begründung der Anordnung wurde angeführt, dass die Gefahr bestehe, der Betroffene werde bedroht und eingeschüchtert und daher seine frühe­ren Aussagen nicht wiederholen. Das Amtsgericht Hannover stellte mit Beschluss (Az. 270 XIV 8/02) ebenfalls vom 09 12.2002 fest, dass diese Anordnung rechtmäßig ist. Der Betroffene H. traf sich mit Rechtsanwalt Dr. Hüttl am 10.12.2002 in sei­nen Kanzleiräumen am Schwarzen Bären. In der kurz nach diesem Gespräch durch­geführten polizeilichen Befragung gab der Betroffene an, dass er sich zu keinem Zeitpunkt von Rechtsanwalt Dr. Hüttl bedroht oder unter Druck gesetzt gefühlt habe. Dieser habe vielmehr Verständnis für seine Situation gezeigt und, nachdem er den Beschuldigten G. nach Vorlage von Fotos erneut wiedererkannt habe, geäußert, dass er für diesen nun ,,schlecht aussehe". Die Einschätzungen der Gesprächssitua­tion durch H. werden durch das im Umschlag BI. 35 d.A. befindliche Wortprotokoll bestätigt.

Mit Schriftsatz vom 09.01.2003 (BI. 2 ff. d.A.) legte Dr. Hüttl gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 09.12.2003 Beschwerde ein und beantragte, den Beschluss aufzuheben und die Rechtswidrigkeit des Beschlusses festzustellen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Trotz der Erledigung der Überwachungsmaßnahme ist die Beschwerde - auch hin­sichtlich des Feststellungsantrages - zulässig nach Art. 19 Abs. 4 GG. Es besteht für den Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechts­widrigkeit der Anordnung durch die Polizei. Das Interesse ist in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffen gegeben, in denen bei sich kurzfristig erledigenden Eingriffen im Rahmen der Prozeßordnung ein rechtzeitiger Schutz gegen die Eingriffsmaß­nahme nicht zu erlangen ist. (Vgl. BVerfG, NJW 1998, S.2131ff. (21 32).) Tiefgrei­fende Grundrechtseingriffe kommen vor allem in Betracht, wenn die Anordnung der Eingriffsmaßnahme in der Regel durch den Richter zu erfolgen hat, so wie im Grundgesetz z.B. in Art 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 vorgesehen. (Vgl. BVerfG, NJW 1997, S. 2163ff. (2164).) Das Abhören und Aufzeichnen des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes innerhalb einer Wohnung ist ein tiefgreifender Ein­griff in den Schutzbereich des Art. 1 3 GG. Nach § 73 Abs. 1 GVG ist die Kammer für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

Die Beschwerde ist begründet.

Die Anordnung des LKA Niedersachsen vom 09.12.2002 ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen, unter denen eine Anordnung nach § 35 Abs. 5 NGefAG hätte ergehen dürfen, lagen nicht vor. Die Schutzbedürftigkeit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person war nicht gegeben. Dem Polizeirecht als Gefahrenabwehr­recht wohnt inne, dass ein Einschreiten der Polizeibehörden und damit ein Eingriff in Rechtsgüter nur bei Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Polizeirechts zulässig ist. Mithin ist eine Anordnung nach § 35 Abs. 5 NGefAG nur dann zulässig, wenn eine Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das Bestehen einer Gefahr für den Zeugen H. ist hier für den Zeitpunkt der Anord­nung nicht ersichtlich. § 2 Ziffer 1 a) NGefAG definiert eine Gefahr als eine konkrete Gefahr, d.h. eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrschein­lichkeit besteht, dass ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintritt. Eine Gefahr für Leib oder Leben ist nach § 2 Ziffer 1 d) NGefAG eine solche, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht. Die Entscheidung über das Vorliegen einer Gefahr ist notwendigerweise eine Prognoseentscheidung, bei der auf Grund von Tatsachen eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes getroffen werden muss. (Vgl. Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 1. Aufl., Abschnitt E. Rn. 36 ff.). In der Anordnung des LKA Nieder­sachsen vom 09.12.2002 wird zur Begründung angeführt, dass nach polizeilicher Gefahreinschätzung eine Bedrohung oder Einschüchterung des H. bei dem Treffen mit Rechtsanwalt Dr. Hüttl erwartet werde. Nicht mitgeteilt werden Tatsa­chen, die diese Einschätzung herbeigeführt haben. Solche Tatsachen hätten bei­spielsweise darin gesehen werden können, dass bereits Einflussnahmen des Zeu­gen von Seiten des Täterumfeldes mindestens versucht worden wären. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Polizei von vorherigen Einflussnahmen oder zumindest Versuchen des Dr. Hüttl in dieser Richtung - auch in anderen Verfahren - Kenntnis gehabt hätte. Anderenfalls hätte auch dies als Begründung der Anordnung herange­zogen werden können. Aus der Akte und auch sonst ist Entsprechendes nicht er­sichtlich. In der bloßen Kontaktaufnahme des Verteidigers zu einem Belastungszeu­gen des laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens allein kann jedenfalls hier der begründete Verdacht einer unzulässigen Zeugenbeeinflussung - gleich mit welchen Mitteln - nicht gesehen werden. Mangelt es bereits an einer Schutzbedürftigkeit des Zeugen, braucht über die Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung und die Frage, ob der Zeuge bei einem polizeilichen Einsatz tätig war, nicht entschieden zu werden.

Auch die Voraussetzungen, unter denen ein Abhören und Aufzeichnen des nicht­öffentlich gesprochenen Wortes nach § 35 Abs. 1 - 3 NGefAG hätte erfolgen können liegen nicht vor.

Durch den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 09.12.2002 liegt eine richter­liche Anordnung i.S.d. § 35 Abs. 3 NGefAG vor. Die Kanzleiräume des Dr. Hüttl fal­len unter den Begriff der Wohnung i.S.d. § 24 Abs. 1 NGefAG. Eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, die sich in einer Wohnung aufhält, bestand nicht. Eine gegenwärtige Gefahr i.S.d. des NGefAG ist gem. § 2 Ziffer 1. b) eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Zu der Gefahrenlage gilt das bereits oben Gesagte. Die strengeren Anforderung für die Bejahung einer gegen­wärtigen Gefahr sind bei vorliegender Tatsachengrundlage nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.

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