Stellungnahme

Ereignis

Stellungnahme zum Grünbuch der EU-Kommission: Beschuldigtenrechte

01.04.2003
Startzeit: 00:01

0.01Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen

zum

Grünbuch der EU-Kommission über die Beschuldigtenrechte

Berichterstatter: Rechtsanwalt Jasper von Schlieffen, Berlin

Das unter dem 19.02.2003 vorgelegte Grünbuch schließt sich an das Grünbuchvom 11.12.2001 zum strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der europäischen Gemeinschaften und zur Schaffung einer europäischen Staatsanwaltschaft an. In jenem Grünbuch wurde u. a. ein Vorschlag zur Errichtung einer europäischen Staatsanwaltschaft unterbreitet, die für die Verfolgung von Straftaten zuständig wäre, die sich gegen die Vermögensinteressen der Europäischen Union richten. Nach dem Entwurf soll die europäische Staatsanwaltschaft als Zentralinstanz ein transnationales Ermittlungsverfahren führen. Für einzelne Ermittlungshandlungensoll sie ggf. die Entscheidung eines nationalen Ermittlungsrichters herbeiführen und für die Vollstreckung ermittlungsrichterlicher Entscheidungen auf die nationalen Strafverfolgungsbehörden Rückgriff nehmen. Ein eigenständiges und umfassendes europäisches Strafrechtssystem soll nach dem Vorschlag dieses Grünbuches nicht geschaffen werden. Vielmehr soll der europäischen Staatsanwaltschaft das ganze Arsenal der in den nationalen Strafprozessrechtsordnungen vorgesehenen Ermittlungsmethoden zur Verfügung stehen. Das sich nach geltendem Recht stellende Problem, ob Beweiserhebungen, die in einem Mitgliedsstaat vorgenommen wurden, vor Gerichten eines anderen Mitgliedsstaates als verwertbar angesehen werden, soll nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung gelöst werden. Diesem Prinzip zufolge sind in einem Mitgliedsstaat nach dortigem Recht zulässige und ggf. durch den Ermittlungsrichter genehmigte Ermittlungsmaßnahmen ohne weitere Prüfung in einem anderen Mitgliedsstaat vollstreckbar und die auf diese Weise gewonnenen Beweismittel in jedem anderen Mitgliedsstaat vor Gericht verwertbar. Als weitere Konsequenz der Überlegung, dass es ein einheitliches staatenübergreifendes europäisches Strafverfahren nicht geben soll, soll das gerichtliche Erkenntnisverfahren, in das die Ermittlungen der europäischen Staatsanwaltschaft ggf. mündet, in den Mitgliedsstaaten nach nationalem Strafprozessrecht durchgeführt werden. Die Frage, in welchem der Mitgliedsstaaten die Sache zur Anklage und Hauptverhandlung gebracht wird, soll im Ermessen der europäischen Staatsanwaltschaft stehen, wobei für die Ermessensausübung bestimmte Kriterien vorgegeben werden.

Die Vorschläge des Grünbuchs vom 11.12.2001 sind in der Anwaltschaft auf erhebliche Kritik gestoßen. Neben der Frage, welcher Aufsicht die europäische Staatsanwaltschaft unterliegen soll, und den Bedenken, die sich aus der gegenseitigen Anerkennung und Zulassung von in Mitgliedsstaaten erhobenen Beweisen für das Unmittelbarkeitsprinzip im deutschen Strafrecht ergeben, ist vor allem kritisiert worden, dass das Grünbuch die Rechte des Beschuldigten und seiner Verteidigung weitestgehend unberücksichtigt lässt. Dies betrifft zum eine die Frage, welche Rechtsmittel dem Beschuldigten gegen grundrechtsrelevante Ermittlungsmaßnahmen zustehen, die in einem Mitgliedsstaat gegen ihn angeordnet wurden. Zum anderen bezieht sich die Kritik auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Beweismitteln, die befürchten lassen, dass die europäische Staatsanwaltschaft Zwangsmaßnahmen jeweils in dem Mitgliedsstaat anordnen lässt, der die niedrigsten Eingriffsschwellen für die Zwangsmaßnahme statuiert hat, mit der Folge, dass höhere Eingriffsschwellen anderer Mitgliedsstaaten unterlaufen werden (sogenanntes „forum shopping“, dazu unten).

Angesichts der vielen Fragen, die das Grünbuch vom 11.12.2001 hinsichtlich der Rechte des Beschuldigten und seiner Verteidigung aufwarf, hat die Anwaltschaft das Grünbuch vom 19.02.2003 zu den Beschuldigtenrechten mit einiger Spannung erwartet. Allerdings behandelt das Grünbuch vom 19.02.2003 nur einen Teil der Beschuldigtenrechte, die in einem Konsultationspapier der Kommission als wesentliche Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren bezeichnet sind. Einige Fragen, wie die Regelung des Grundsatzes „Ne bis in idem“ und die Regelung der Rechte des Beschuldigten im Beweisverfahren, sollen aufgrund ihrer Komplexität in gesonderten Studien abgehandelt werden. Andere Themen, wie z. B. die Frage eines gerichtlichen Abwesenheitsverfahrens, die im Konsultationspapier angesprochen waren, werden im Grünbuch nicht erörtert und eine Erörterung auch nicht in Aussicht gestellt.

II. Die im Grünbuch vom 19.02.2003 angesprochenen Beschuldigtenrechte

und Verfahrensgarantien

  1. Das Recht auf anwaltlichen Beistand

Das Tätigwerden der europäischen Finanzstaatsanwaltschaft wird häufig dazu führen, dass Ermittlungen gegen einen Beschuldigten in einem anderen als seinem Heimatstaat geführt werden. Dies entspricht der Situation im traditionellen Auslieferungsverfahren und führt für den Beschuldigten insbesondere bei drohenden Zwangsmaßnahmen, wie beispielsweise der Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls, zu einem doppelten Beistandsbedürfnis. Er bedarf des anwaltlichen Beistandes in seinem Heimatland bzw. dem Land, in dem die Zwangsmaßnahme vollstreckt wird, um sich vor Ort und direkt über seine Verteidigungsrechte und –möglichkeiten zu informieren. Die dafür erforderliche Atmosphäre vertrauensvoller Kommunikation setzt ein persönliches Gespräch voraus und kann durch telefonische oder briefliche Kommunikation nicht ersetzt werden. Da eine effektive Verteidigung im Ermittlungsverfahren auch immer einen Kontakt des Verteidigers zu den Strafverfolgungsbehörden voraussetzt, bedarf der Beschuldigte eines weiteren anwaltlichen Beistandes in dem Mitgliedsstaat, in dem das Verfahren gegen ihn geführt wird bzw. die Zwangsmaßnahme veranlasst wurde. Der Verteidiger im Heimat- bzw. Aufenthaltsstaat wird diese Kommunikation nur selten leisten können, da dies voraussetzt, dass er die Landessprache des Verfahrensstaates und das dortige Strafverfahrensrecht beherrscht. Es liegt in diesem Sinne eine doppelte notwendige Verteidigung vor. Beide Verteidiger müssen miteinander kommunizieren, was vielfach die Einschaltung eines Dolmetschers/Übersetzers erforderlich machen wird. Da die dadurch entstehenden Kosten für den Beschuldigten vielfach nicht aufzubringen sind (Anwaltsgebühren, Reisekosten, Dolmetscherkosten), wird ein System staatlicher Finanzierung geschaffen werden müssen. Die transnationale Strafverfolgung durch die europäische Finanzstaatsanwaltschaft bringt für den anwaltlichen Beistand einen erheblichen Koordinierungs- und Informationsaufwand mit sich. Es ist daran zu denken, eine zentrale europäische Koordinierungsstelle zu schaffen, in der offengelegte Ermittlungsverfahren registriert werden und der anwaltliche Beistand in den beteiligten Staaten organisiert wird. Dies dürfte jedenfalls in den Fällen einer echten notwendigen Verteidigung (§142 StPO, 68 JGG), wie beispielsweise bei Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls unverzichtbar sein.

Zwar wird das Recht des Beschuldigten auf anwaltlichen Beistand im Grünbuch erörtert, aber es lässt die Frage nach den Teilhabe- und Gestaltungsrechten des eingeschalteten anwaltlichen Beistandes in dem von der Europäischen Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren offen. Wie steht es mit dem Recht auf Akteneinsicht, das die Grundlage einer effektiven Verteidigung bildet? Wie steht es mit Anwesenheitsrechten bei Vernehmungen und Beweisantragsrechten im Ermittlungsverfahren? Das Recht auf einen anwaltlichen Beistand, der lediglich beratend tätig ist und sich aktiver Einflussnahme auf den Gang des Ermittlungsverfahren enthält, ist keine Gewährleistung der Beschuldigtenrechte in einem rechtsstaatlichen Verfahren. Die angekündigte weitere Studie zum Beweisrecht wird auf diese Fragen Antworten geben müssen.

  1. Das Recht auf Inanspruchnahme eines Dolmetschers/Übersetzers

Die transnationale Strafverfolgung durch den europäischen Staatsanwalt wird zwangsläufig dazu führen, dass ein Beschuldigter, gegen den in einem anderen Mitgliedsstaat ein Ermittlungsverfahren geführt wird, die Sprache des verfahrensführenden Mitgliedsstaates nicht beherrscht mit der Folge, dass ihm Akteninhalte und Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden oder gerichtliche Anordnungen unzugänglich bleiben. Damit der Beschuldigte sich effektiv verteidigen kann, muss er Anspruch darauf haben, dass ihm die relevanten Aktenbestandteile in seine Muttersprache übersetzt werden. Als relevant sollten in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes für Akteneinsicht im Haftprüfungsverfahren diejenigen Aktenbestandteile angesehen werden, aus denen sich die Verdachtsgründe ergeben, auf die der Tatvorwurf und gegen den Beschuldigten eingeleitete Zwangsmaßnahmen gestützt werden. Der Beschuldigte sollte weiter einen Anspruch auf Beiordnung eines Dolmetschers haben, um mit einem anwaltlichen Beistand aus dem Verfahrensstaat und anderen Verfahrensbeteiligten kommunizieren zu können. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers bzw. die Übersetzungsleistungen sollten für den Beschuldigten kostenfrei sein, unabhängig von seinen Einkommensverhältnissen (vgl. Art. 6 Abs. 3 e EMRK). Es muss weiter sichergestellt sein, dass der Dolmetscher, der für Verteidigungsgespräche oder Ermittlungen des Beschuldigten bzw. des Verteidigers herangezogen wird, der Verschwiegenheitspflicht unterliegt und ein Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren hat. Die Dolmetscher und Übersetzer müssen im Einzelnen festzulegende Qualitätsstandards erfüllen.

3. Angemessener Schutz für besonders schutzbedürftige Personen

Dieser Diskussionspunkt des Grünen Papiers erschöpft sich in einer Vorschlagsliste mit verschiedenen Kategorien von Personen, die eines besonderen Schutzes im Strafverfahren bedürfen. Die sich aufdrängende Frage, durch welche verfahrensrechtlichen Vorkehrungen einer solchen Person ein besonderer Schutz im Strafverfahren zuteil werden soll, lässt das Grünbuch unbeantwortet. Den besonders schutzbedürftigen Personen sollte nach Auffassung der Strafverteidigervereinigungen spätestens zu dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens ein anwaltlicher Beistand ihrer Wahl beigeordnet werden.

Ohne Hinzuziehung des anwaltlichen Beistandes ist eine Vernehmung der besonders schutzbedürftigen Person unzulässig. Sofern eine strafprozessuale Maßnahme von der Zustimmung der besonders schutzbedürftigen Person abhängt, darf die Zustimmung nur nach vorheriger Konsultation des anwaltlichen Beistandes eingeholt werden. Verstöße gegen diese Vorschriften sollten ein prozessuales Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen.

4. Konsularischer Beistand für in Haft befindliche ausländische Staatsangehörige

Der inhaftierte ausländische Beschuldigte sollte bei seiner Inhaftierung darüber informiert werden, dass und in welchem Umfang er konsularische Hilfe in Anspruch nehmen kann. Jedenfalls dann, wenn dem entsprechenden Wunsch des inhaftierten Beschuldigten nicht nachgekommen wird, sollte dies sanktioniert werden, z. B. mit Beweisverwertungsverboten.

5. Information des Betroffenen über seine Rechte

Die Strafverteidigervereinigungen begrüßen den Vorschlag, dass den Mitgliedsstaaten die Verpflichtung auferlegt werden soll, dem Beschuldigten im Strafverfahren ein Informationsblatt in seiner Sprache über seine Rechte als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren zur Verfügung zu stellen. Dieses Merkblatt sollte dem Beschuldigten mit der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gegen ihn übergeben werden. Die Übergabe dieses Informationsblattes soll die Strafverfolgungsbehörden jedoch nicht von den Belehrungspflichten im weiteren Ermittlungsverfahren entbinden. Genügen die Strafverfolgungsbehörden dieser Informationspflicht nicht (rechtzeitig), sollen in Fällen, in denen die Verteidigungsmöglichkeiten infolge der Unkenntnis des Beschuldigten über seine Rechte eingeschränkt waren, Beweisverwertungsverbote gelten.

6. Kontrollmechanismen zur Einhaltung der Verfahrensgarantien

Das Grünbuch schlägt vor, die Einhaltung der Verfahrensgarantien in den Mit-gliedsstaaten durch ein Evaluierungsprogramm der Europäischen Kommission zu überwachen. Dies erscheint, abgesehen von dem erheblichen Aufwand, den eine solche Evaluierung bedeutet, wenig geeignet, zur Effektivierung dieser Verfahrensgarantien beizutragen. Aus Sicht der Strafverteidigervereinigungen sollte eine Kontrolle über die Einhaltung der Verfahrensgarantien innerhalb des Strafverfahrens erfolgen, indem beispielsweise Beweisverwertungsverbote geregelt werden, wenn Verfahrensgarantien verletzt wurden. Um eine solche Kontrolle zu ermöglichen, sollten Dokumentationspflichten der Strafverfolgungsbehörden implementiert werden. In geeigneten Fällen (z. B. Belehrungen) sollte die Dokumentation vom Beschuldigten durch eine Unterschrift bestätigt werden. Ist die Dokumentation nicht erfolgt, so ist, wenn der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann, davon auszugehen, dass ein Verfahrensverstoß vorliegt.

III. Die weiteren Rechte des Beschuldigten in transnationalen Strafverfahren

1. Gefahren für die Ausgewogenheit des Strafverfahrens

Das Grünbuch vom 19.02.2003 behandelt Verfahrensgarantien und Mindeststandards, die teilweise bereits in der EMRK geregelt sind, wobei sie diese teilweise noch ausdifferenziert. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass wesentliche Fragen der Beschuldigten- und Verteidigungsrechte in transnationalen europäischen Strafverfahren unbehandelt bleiben. Die Reformdiskussionen um den deutschen Strafprozess drehen sich immer wieder um die Teilhaberechte der Verteidigung im Ermittlungsverfahren. Zentrales Anliegen der Strafverteidiger in Deutschland ist seit langem, mehr Einfluss auf die Beweisgewinnung im Ermittlungsverfahren zu erhalten. Dabei geht es vor allem um Anwesenheitsrechte bei Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen, um die effektiveKontrolle ermittlungsrichterlicher Entscheidungen über Grundrechtseingriffe und um prozessuale „Gestaltungsrechte“ wie z. B. ein Beweisantragsrecht im Ermittlungsverfahren.

Diese in der bundesdeutschen Reformdiskussion so intensiv diskutierten Punkte sind in dem europäisierten Strafverfahren von genauso großer Bedeutung. Die bisher in Form von Grünbüchern oder dem Corpus Juris vorgelegten Diskussionsbeiträge der Europäischen Kommission schweigen sich zu diesen Rechten weitestgehend aus. Diese Teilhaberechte des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren sind aus Sicht der Strafverteidigervereinigungen allerdings wesentlicher Bestandteil eines ausbalancierten, dem Strafverfolgungsinteresse des Staates und den Freiheitsrechten des Beschuldigten Rechnung tragenden Strafverfahrens. Die erforderliche Ausgewogenheit kann ein Strafverfahren nur dann haben, wenn Eingriffsrechte des Staates und Abwehr- bzw. Teilhaberechte des Beschuldigten aufeinander bezogen sind. Dort, wo die Eingriffsrechte des Staates besonders intensiv sind, muss der Schutz des Beschuldigten stärker sein als dort, wo die Staatsgewalt Zurückhaltung übt. Eine derartige bereits im innerstaatlichen

Prozessrecht nicht immer leicht zu erreichende Balance gerät vollends aus den Fugen, wenn der im Grünbuch der Kommission vom 11.12.2001 propagierte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Beweismitteln in transnationalen Strafverfahren durchgeführt wird. Wenn es der europäischen Staatsanwaltschaft gestattet ist, eine grundrechtsrelevante Ermittlungshandlung nach dem Recht des Mitgliedsstaates vornehmen zu lassen, der die niedrigsten Eingriffsvoraussetzungen für den Grundrechtseingriff hat, wird sich europaweit für jeden Grundrechtseingriff der Mindeststandard durchsetzen. Gegen diese mit dem Schlagwort des „forum shopping“ bezeichnete Vorgehensweise der europäischen Staatsanwaltschaft sind im Grünbuch vom 11.12.2001 keine Vorkehrungen getroffen worden und das neue Grünbuch vom 19.02.2003 verhält sich zu diesem Thema nicht.

2. Das Problem des „forum shopping“ und des freien Beweisverkehrs

Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung eröffnet der europäischen Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, sich auszusuchen, in welchem der Mitgliedsstaaten bestimmte Beweiserhebungen vorzunehmen sind. Da im Grünbuch vom 11.12.2001 keine einschränkenden Zuständigkeitsregelungen für diesen Fall vorgesehen sind, ist die europäische Staatsanwaltschaft nicht gehindert, Ermittlungsmaßnahmen, die Grundrechtseingriffe beinhalten, in dem Mitgliedsstaat vornehmen zu lassen, der die geringsten Eingriffsvoraussetzungen vorsieht. Die darin liegende Problematik soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden. Nach deutschem Strafprozessrecht ist eine Telefonüberwachung zulässig, wenn bestimmte Tatsachen den Tatverdacht hinsichtlich einer der in § 100 a StPO enumerativ aufgezählten Katalogtaten begründen, der Subsidiaritätsgrundsatz gewahrt ist und ein richterlicher Beschluss vorliegt, der bestimmten formellen Anforderungen genügt. Nach spanischem Strafprozessrecht sind die Voraussetzungen für eine Telefonüberwachung nach dem Gesetzeswortlaut relativ vage gehalten, insbesondere gibt es keine Katalogtaten. Die Anordnungsvoraussetzungen sind jedoch durch die Rechtsprechung spezifiziert worden, die einen vernünftigen Grund (im Sinne eines Tatverdachts) verlangt, eine Straftat, die eine schwere Strafe (Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) erwarten lässt und die Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen genehmigt der zuständige Richter auf Antrag der Polizei die Telefonüberwachung.

Diese unterschiedlichen Voraussetzungen lassen Telefonüberwachungen in ganz unterschiedlichem Umfang zu. So kann in Spanien eine Telefonüberwachung gegen einen in Deutschland aufhältigen Beschuldigten erwirkt werden, auch wenn keine Katalogtat nach deutschem Recht vorliegt und die Telefonüberwachung deshalb in Deutschland nicht angeordnet werden dürfte. Umgekehrt kann in Deutschland eine Telefonüberwachung wegen einer Katalogstraftat erwirkt werden, obgleich eine Strafe von weniger als drei Jahren droht, und dieser Beschluss könnte in Spanien vollstreckt werden, obgleich ein spanischer Ermittlungsrichter die Telefonüberwachung nicht angeordnet hätte.

Angenommen, die spätere Hauptverhandlung findet in Deutschland statt, müsste der deutsche Richter nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung und Zulassung die Ergebnisse der in Spanien angeordneten Telefonüberwachung verwerten, obgleich nach deutschem Recht ein Verwertungsverbot bestünde, weil keine Katalogtat vorlag. Der deutsche Richter müsste lediglich prüfen, ob die spanische Anordnung der Telefonüberwachung rechtmäßig war. Abgesehen davon, dass kaum ein deutscher Richter für diese Aufgabe ausgebildet ist, dürfte es sich als erhebliche Schwierigkeit erweisen, die erforderlichen Gesetzestexte und Kommentierungen zu beschaffen. Wenige Bibliotheken in Deutschland verfügen über entsprechende Sammlungen. Übersetzte Texte bilden die Ausnahme. Die Kosten für eine angemessene Ausstattung der Gerichtsbibliotheken sind nicht absehbar.

Der Richter, der fremdes Recht anzuwenden hat, steht jedoch nicht nur vor logistischen Problemen. Wenn, wie im Bespiel, das ausländische Recht über die Zulässigkeit und Verwertbarkeit der Beweisgewinnung stark richterrechtlich geprägt ist, stellt sich die Frage, ob der deutsche Richter dann an das durch die spanische Rechtsprechung geprägte Richterrecht gebunden ist oder sich lediglich mit dem Gesetzeswortlaut des ausländischen Rechts auseinander zu setzen und spanische Rechtsbegriffe „deutsch“ auszulegen hat. Die Problematik ist bei Anwendung deutschen Strafprozessrechts evident, da es dort wenig kodifizierte Beweisverwertungsverbote gibt und die Rechtsprechung stark einzelfallbezogen urteilt.

Eine einheitliche Theorie der Beweisverwertungsverbote im deutschen Strafprozess gibt es nicht. Prekär wird die Situation, wenn der ausländische Richter eine fehlerhafte Beweiserhebung nach deutschem Recht zu beurteilen hat, die in dieser Konstellation von deutschen Gerichten noch nicht entschieden wurde und die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes nahe liegt. In schwierigen Fällen werden die Gerichte Gutachten zu dem ausländischen Recht einholen müssen.

Angenommen der deutsche Richter kommt im obigen Beispielsfall nach all diesen Überlegungen zu dem Ergebnis, dass die spanische Anordnung der Telefonüberwachung nach spanischem Recht zulässig war, und verwertet die daraus resultierenden Beweismittel nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung und Zulassung, obgleich die Anordnung der Telefonüberwachung nach deutschem Recht mangels Katalogtat nicht hätte ergehen dürfen und ein Beweisverwertungsverbot bestünde. Könnte der in Deutschland Verurteilte sich dann mit Erfolgsaussicht an ein deutsches Verfassungsgericht wenden und dort deutschen Grundrechtsschutz gegen nach spanischem Recht vollzogene Grundrechtseingriffe einklagen, die ihm nach einfachem Bundesrecht in Umsetzung von Rahmenbeschlüssen der Europäischen Kommission aufoktroyiert wurden? Was geschieht, wenn der so Verurteilte in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren Erfolg hat? Der gleiche Fall ist selbstverständlich im umgekehrten Fall denkbar, wenn die Hauptverhandlung vor einem spanischen Gericht stattfindet.

Die Probleme bei der Anwendung fremden Rechts stellen sich in gleicher Form für den Beschuldigten und seine Verteidigung. Gestattet es die finanzielle Situation des Beschuldigten diesem nicht, in jedem Land, in dem eine Zwangsmaßnahme gegen ihn initiiert wurde, einen Verteidiger mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu beauftragen kann er sich weder im Vor- noch im Hauptverfahren effektiv verteidigen. Eine Kompensation dieses Defizits ist nur durch ein umfassendes staatlich finanziertes „legal aid“-Programm zu erreichen (s. oben). Die Pflichtverteidigung herkömmlichen Zuschnitts kann diese Aufgaben nicht bewältigen. Da das Grünbuch vom 11.12.2001 die Möglichkeit des „forum shopping“ nicht durch strikte Zuständigkeitsregelungen wirksam eingrenzt, besteht das einzige Regulativ für die Wahrung der Beschuldigten- und Verteidigungsrechte in der vagen Hoffnung, dass die europäische Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die absehbaren Probleme bei der Prüfung der Verwertbarkeit von Beweisen im Hauptverfahren praktische Vernunft walten lässt und die Ermittlungen konzentriert. Darauf sollte sich ein Beschuldigter in einem europäischen Rechtsstaat allerdings nicht verlassen müssen.

  1. Aushöhlung des Unmittelbarkeitsprinzips

Der aufgrund des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung und Zulassung von Beweismitteln waltende freie Beweisverkehr innerhalb der Union ist aber auch in weiterer Hinsicht für die Beschuldigten- und Verteidigungsrechte problematisch.

Dies betrifft zum einen die zu befürchtende weitere Aushöhlung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes im deutschen Strafprozess, wenn beispielsweise Zeugenvernehmungen in der Hauptverhandlung durch die Verlesung ausländischer Vernehmungsprotokolle ersetzt werden, wo dies nach ausländischem Recht zulässig ist.

Eine kontradiktorische Hauptverhandlung, in der das Gericht die Beweise nach den Prinzipien der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit gewinnt, findet dann nicht mehr statt. Gänzlich absurd wird dieses Verfahren, wenn nach ausländischem Recht (wie offenbar beispielsweise in England) der Verteidiger zu der Vernehmung nicht hinzugezogen werden musste, deren Niederschrift in der Hauptverhandlung als Urkunde verlesen werden soll. An diesem Beispiel zeigt sich, dass der freie Beweistransfer zwischen den verschiedenen europäischen Rechtsordnungen, die teils adversatorisch, teils inquisitorisch, teils gemischt gestaltet sind, zu erheblichen Friktionen führt, weil Beweismittel aus ihrem prozessualen Kontext gerissen und die oben zitierte innerprozessuale Balance eines nationalen Verfahrensrechts zerstört wird (vgl. die anschauliche, mit Beispielen belegte Darstellung in der Studie des Max-Planck-Instituts Freiburg zum Grünbuch vom 11.12.2001).

4. Die Rechtsbehelfe des Beschuldigten

Erhebliche Probleme für die Rechte des Beschuldigten und seiner Verteidigung bestehen auch darin, dass nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Beweismitteln unklar ist, welche Rechtsmittel dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren gegen Zwangsmaßnahmen zustehen. Steht ihm gegen die Anordnung einer Zwangsmaßnahme der Rechtsbehelf des Inlandes oder der Rechtsbehelf nach ausländischem Recht zu? Die gleiche Frage stellt sich, wenn es um eine gerichtliche Überprüfung der Vollstreckung der Zwangsmaßnahme geht. Das Bundesverfassungsgericht hat in Abkehr von früherer Rechtsprechung in der neueren Zeit wiederholt darauf hingewiesen, dass ein effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG dem Betroffenen auch einen Rechtsbehelf gegen bereits erledigte Zwangsmaßnahmen eröffnen muss. In welchem Land hätte der Beschuldigte dann einen solchen Rechtsbehelf einzulegen? Wie ist zu verfahren, wenn in dem einen Land ein solcher Rechtsbehelf vorgesehen ist, im anderen nicht? Ist es denkbar, dass für die Überprüfung der Anordnung einer Zwangsmaßnahme und die Überprüfung ihrer Vollstreckung Gerichte aus unterschiedlichen Staaten zuständig sind, die nicht nach einheitlichen Maßstäben urteilen? Schließlich drängt sich die Frage auf, in welcher Form dafür Sorge getragen wird, dass der Beschuldigte bzw. der Betroffene über diese Rechtsbehelfe ausreichend informiert ist und er in die Lage versetzt wird, die vorgesehenen Rechtsbehelfe fristgemäß zu ergreifen.

Mit diesen Fragen wird das Thema nur angerissen. Eine vertiefte Erörterung ist letztlich erst möglich, wenn ein entsprechendes Konzept der europäischen Kommission vorgestellt wird.

IV. Schlussbemerkung

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das im ersten Grünbuch vom 11.12.2001 vorgestellte Konzept einer europäischen Staatsanwaltschaft, die transnational nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung und Zulassung ermittelt, eine massive Beeinträchtigung der Beschuldigtenrechte befürchten lässt, die sich europaweit auf dem niedrigst möglichen Niveau einpendelt („Rechtsstaatsdumping“). Dies ist in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht hinnehmbar. Es stellt sich die Frage, ob die Einführung eines europäischen Staatsanwalts ohne gleichzeitige Schaffung eines einheitlichen europäischen Verfahrensrechts und eines einheitlichen europäischen materiellen Strafrechts im Hinblick auf das jeweilige nationale Verfassungsrecht überhaupt zulässig sein kann.

Die Strafverteidigervereinigungen haben sich auf dem 27. Strafverteidigertag mit dem Thema der Internationalisierung des Strafrechts und der Frage nach dem Fortschritt oder dem Verlust von Rechtsstaatlichkeit befasst. Die Arbeitsgruppe 4 des Strafverteidigertages befasste sich mit dem Thema „Magna Charta der Verfahrensrechte für Beschuldigte im europäischen Kontext“. Als Ergebnis legte die Arbeitsgruppe 4 ein Diskussionspapier zu den Verfahrensrechten des Beschuldigten im europäischen Raum vor, dass einen Katalog von Mindeststandards der Verfahrensrechte des Beschuldigten im europaweiten Strafprozess aufstellt. Wirhaben das Papier als Anregung für die weitere Diskussion beigefügt.

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