Stellungnahme

Ereignis

Presseerklärung: Strafverteidiger im Sitzungssaal verhaftet

06.06.2003
Startzeit: 00:01

.01Nach "Schill" in Hamburg und der Forderung des Frankfurter PP zur Zulassung der Androhung von Folter der nächste Justizskandal und Angriff auf rechtsstaatliche Strafverfahren

Hagen: Am Dienstag, 20.05.03 ließ der Vorsitzende Richter des Schöffengerichts Hagen Manfred Kleeschulte (51) unser Vorstandsmitglied, den lserlohner Strafverteidiger, Herrn Ra Dr. Frank Nobis. Fachanwalt für Strafrecht (38), im Sitzungssaal während einer laufenden Verhandlung, in der Dr. Nobis als Strafverteidiger für einen Angeklagten tätig war. verhaften, verhängte einen Tag Ordnungshaft gegen den Verteidiger und ließ ihn ihm unmittelbaren Anschluss zur Vollstreckung der Haft in die JVA Hagen abführen. Der Anwalt musste rund 3 Stunden in der JVA verbringen, bevor das OLG Hamm auf lntervention des von Dr. Nobis eingeschalteten Rechtsanwalt Christof Püschel (Köln) in einer Eil-Entscheidung dessen sofortige Entlassung anordnete.
Der Festnahme war folgendes vorausgegangen:
Im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung erklärte der Richter am AG Kleeschulte sinngemäß zu einer vor der Hauptverhandlung durch den Verteidiger Dr. Nobis zugunsten seines Mandanten eingelegten Haftbeschwerde: Er habe den Angeklagten vor der Hauptverhandlung auf die Beschwerde des Verteidigers sicherlich entlassen können, habe dies aber nicht betan, "weil ihm die Diktion der Haftbeschwerde, mit der der Verteidiger dem Gericht offensichtlich vorschreiben wollte, was das Gericht zu tun habe, missfallen habe. Deshalb habe er bereits eingeleitete, zur Entlassung des .angeklagten dienende Ermittlungen nach Vorlage der Haftbeschwerde wieder abgebrochen und den Angeklagten weiter in Haft gelassen."
Da bereits dieses Verhalten des Richters freiheitsberaubenden Charakter hatte - weil kein Haftgrund vorlag, war er verpflichtet, den Angeklagten unverzüglich aus der Haft zu entlassen -, bat Ra Dr. Nobis sodann den Vorsitzenden, vor der Rechtsmittelbelehrung noch einen Protokollierungsantrag dieser Äußerung stellen zu dürfen. Dies wurde durch den Vorsitzenden abgelehnt. Der Verteidiger bat daraufhin, dann zumindest zu protokollieren, dass der Verteidigung nicht die Möglichkeit gegeben werde, einen , entsprechenden Antrag zu stellen. Auch dies wurde abgelehnt. Der Unterzeichner wiederholte daraufhin diese Bitte und versuchte, diese zu begründen. Der Vorsitzende wurde sodann laut und aggressiv und verwies Dr. Nobis des Sitzungssaals. Er forderte ihn auf unverzüglich den Raum zu verlassen dies sei eine sitzungspolizeiliche Anordnung. Der Verteidiger wies erwiderte, dass er doch lediglich Verteidigungsrechte wahrnehmen wolle und wies auf die unzweifelhafte Rechtslage hin, dass sitzungspolizeiliche Maßnahmen gem. §§ 177, 178 GVG gegen den Verteidiger unzulässig seien. Sodann unterbrach der Vorsitzende die Sitzung und ordnete im unmittelbaren Anschluss die Verhaftung des Verteidigers an mit der Begründung, dieser habe sich geweigert, den Anordnungen des Vorsitzenden nachzukommen.
Verteidiger Dr. Nobis erwiderte - um die Situation nicht eskalieren zu lassen -, es bedürfe einer Verhaftung nicht, er werde freiwillig den Raum verlassen. Der Vorsitzende wies sodann jedoch die Wachtmeister an, den Verteidiger nunmehr zu durchsuchen, ihm sein Handy abzunehmen, ihn zu verhaften und ihn einzusperren bis zu einem späteren Zeitpunkt. Dr. Nobis wurde festgenommen sodann auf der Gerichtswachtmeisterei in einer Zelle eingesperrt.
Der gesamte Wortwechsel von der Bitte, einen Protokollierungsantrag stellen zu dürfen bis zur Verhaftung unseres Vorstandsmitgliedes dauerte insgesamt nicht länger als 60 bis 90 Sekunden. Die Unterbrechung der Hauptverhandlung und die Verhaftung folgten unmittelbar aufeinander und dauerten nur wenige Sekunden.
Nach ca. 15 bis 30 min. in der Zelle wurde der Unterzeichner sodann dem Gericht in nicht öffentlicher Sitzung wieder vorgeführt., um zu den Vorwürfen, er habe sich den Anordnungen des Vorsitzenden gröblich widersetzt, Stellung zu beziehen. Der Unterzeichner bezog in der oben angegebenen Weise Stellung.
Sodann wurde der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, StA Haldom um Stellungnahme gebeten. Auch dieser führte eindringlich aus, dass sitzungspolizeiliche Maßnahmen unzulässig seien. Es habe sich um einen kurzen, einheitlichen Wortabtausch zwischen dem Vorsitzenden Kleeschulte und dem Verteidiger Dr. Nobis gehandelt.
Das Schöffengericht zog sich zur Beratung zurück und verkündete sodann den Beschlugss, durch den gemäß § 178 Abs. 1 GVG Ordnungshaft von einem Tag angeordnet wurde. Der Verteidiger wurde abgeführt und der JVA sodann zugeführt.
Die Verhängung von Ordnungshaft gegen den Verteidiger Dr. Nobis ist ein Justizskandal!
Es handelt sich um einen einmaligen Vorgang, den es in der Rechtsgeschichte hierzulande seit Weimarer Zeiten - nicht einmal im Dritten Reich - noch nicht gegeben hat. Seit 1925 sind insgesamt lediglich 5 Fälle bekannt - zumeist politische Verfahren - , während derer in Extremfällen (zu denen der vorliegende sicherlich nicht gehört), Anwälte des Saales verwiesen oder aus dem Sitzungssaal entfernt wurden. Ordnungshaft gegen einen Verteidiger bisher niemals angeordnet.
Der Verteidiger ist neben Gericht und Staatsanwalt gleichberechtigtes Organ der Rechtspflege (BVerfG E 38, 105, 119). Er hat die Interessen des Beschuldigten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gericht zu wahren und dafür Sorge zu tragen, dass der Strafanspruch des Staates im prozessordnungsgemäßen, justizförmigen Wege Verfolgt wird (OLG Hamburg NJW 1998, 622).
Die Verhängung von Ordnungshaft gegen einen Verteidiger ist unter keinemn verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gesichtspunkt als auch nur "vertretbar" anzusehen und muss daher als objektiv willkürlich angesehen werden. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nach unserer Verfassung nur dann zulässig, wenn ein förmliches Gesetz hierzu ermächtigt (Art. 104 Abs. 1 GG). Nach der enumerativen Aufzählung der Normunterworfenen (Parteien, Beschuldigte Zeugen, Sachverständige oder bei Verhandlung nicht beteiligte Personen) scheidet eine Anwendung der Vorschriften über die sog, Ungehorsamsfolgen (§ 177 GVG) und der Ordnungsmittel wegen vermeintlicher Ungebühr ( § 178 GVG) auf den Strafverteidiger aus. Die Stellung des Verteidigers als unabhängiges Organ der Rechtspflege bringt e5 mit sich, dass Maßnahmen nach den §§ 177. 178 GVG gegen ihn nicht angeordnet werden dürfen (BGHR StPO § 138a, Anwendungsbereich 1).
Dies gilt umso mehr, als Herr Dr. Nobis in seiner Funktion als Verteidiger lediglich alltägliche Verteidigungsrechte wahrgenommen hat und unabhängig von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Normen auf den Verteidiger keine Veranlassung zur Verhängung von Ordnungsmaßnahmen bestand.
Die Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung ist deshalb so evident dem Geist unserer Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipen der rechtsstaatlichen Ordnung zuwider laufend. dass sie in der gesamten Juristenschaft einhellige Empörung hervorruft.
Die Verhängung der Ordnungshaft ist umso entsetzlicher. weil der entscheidende Berufsrichter Kleeschulte sowohl durch den Verteidiger als auch vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auf diese eindeutige Rechtslage und die Unzulässigkeit der beabsichtigten Ordnungshaft hingewiesen worden ist.
Dies lässt vermuten, dass der Richter eine gesetzwidrige Entscheidung zumindest billigend in Kauf genommen hat. Dann aber besteht nicht nur der Verdacht einer vorsätzlicher Freiheitsberaubung; vielmehr ist zu vermuten, dass sich der Richter einer vorsätzlichen Rechtsbeugung schuldig gemacht hat. Für ein solches Verbrechen droht dem Richter eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
Unabhängig von der persönlichen Strafbarkeit des beschuldigten Richters und insbesondere der persönlichen Betroffenheit des Verteidigers Dr. Nobis erhält dieser Vorgang eine weitaus größere Dimension durch den darin liegenden verheerenden Angriff auf die freie Advokatur und Anspruch auf rechtsstaatliche, faire Strafverfahren.
Die Freiheit der Advokatur beinhaltet eine Unabhängigkeit des Verteidigers von Staat und Gericht, die nur durch das Berufsrecht begrenzt ist. Die gleichberechtigte Stellung von Verteidigung, Gericht und Staatsanwaltschaft hat zwingend zur Folge, das der Verteidiger der Ordnungsstrafgewalt des Gerichts nicht unterworfen ist. Aus dieser unbestrittenen Grundwertung ist nicht darlegbar, dass ein Rechtspflegeorgan existentielle (Freiheits-)Rechte über ein anderes wahrnehmen können soll.
Zu Recht schreibt Dahs (Handbuch des Strafverteidigers, 6, Aufl. Rdnr. 28):

"Wer die Zeit des Dritten Reichs und der DDR als Strafverteidiger erlebt hat, weiß aus seinen eigenen Erfahrungen, genug um die Methoden eines polizeistaatlichen Regimes, die unabhängige Strafverteidigung zu sabotieren. Rechtswidrige Gesetze und Anordnungen, häufig auch Täuschung Drohung und Zwang wurden gegen Beschuldigte und Verteidiger eingesetzt. Die Unabhängigkeit des Verteidigers war ebenso wie die der Richter und Staatsanwälte in größter Bedrängnis. Diese unheilvolle Reminiszenz an eine überholte Epoche ist heute eine Warnung an den Verteidiger jeden etwa denkbaren Versuch einer Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit schort in den Anfängen zu wehren. "
Die Strafverteidigervereinigung NRW e.V. wird deshalb ihren Protest gegen diese unter keinem Gesichtspunkt zu tolerierende Einschränkung der Verteidigung aufs Schärfste an der entsprechenden Stellen anbringen und sich für eine Amtsenthebung des beschuldigten Richters Kleeschulte einsetzen.
Wer als Strafrichter einen derartigen Machtmissbrauch betreibt und die Rechte des Angeklagten auf ordentliche Verteidigung in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren in so eklatanter Weise verlebt, darf nicht weiter die staatliche Befugnis besitzen, über die Freiheit von Menschen zu urteilen!
Colorandi causa teilen wir mit:
In dem (alltäglichen) Strafverfahren gegen den Angeklagten M., das zur Verhaftung des Verteidigers Dr. Nobis führte, beantragte der Verteidiger eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung unter Aufhebung des Haftbefehls, der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren zur Bewährung unter Aufhebung des Haftbefehls. Kleeschulte verurteilte zu 3 Jahren. Freiheitsstrafe ohne Bewährung und erließ (neuen) Haftbefehl gegen den Angeklagten M. Auf die Haftbeschwerde des Verteidigers Dr. Nobis hob das LG Hagen den Haftbefehl unverzüglich auf. Das Rechtsmittelverfahren gegen die drastische Freiheitsstrafe läuft.
Essen, den 28.05.2003

Zurück