Stellungnahme

Ereignis

Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung

21.10.2004
Startzeit: 00:01

Berlin, 01.10.04

Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen

Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung

in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer

Entziehungsanstalt

Berichterstatter: Rechtsanwalt Thomas Scherzberg, Frankfurt/Main

I. Einleitung

Das Bundesministerium der Justiz hat mit d.J. den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vorgelegt (Stand: 19. Mai 2004).

Dem Entwurf wird die Bestandsaufnahme vorangestellt, dass sich der Maßregelvollzug seit einiger Zeit aufgrund wachsenden Belegungsdrucks in einer drängenden Situation befinde. Eine Revision des Maßregelrechts solle dazu beitragen, »die vorhandenen und neu geschaffenen Kapazitäten des Maßregelvollzugs besser und zielgerichteter zu nutzen, und damit der Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dienen«. Viele Einrichtungen befänden sich an der Grenze ihrer Aufnahmekapazitäten, worunter sowohl die Behandlungsmöglichkeiten litten als auch die Sicherheit der Einrichtungen. Nach entsprechender Anordnung durch die Gerichte bestünden oft erhebliche Probleme, geeignete Anstaltsplätze zu finden. »Dauerhafte und umfassende Abhilfe« durch Anstaltsneubauten sei nicht zu erwarten, »solange weiterhin Personen in den Maß-regelvollzug gelangen, deren Unterbringung aus therapeutischen oder rechtlichen Gründen problematisch ist«.

Tatsächlich sind die Belegzahlen drastisch gestiegen, wie das Beispiel des Landes Hessens zeigt.

Belegzahlen Hessen

Jahr Patienten

1988 261

1998 294

2003 406

2010 (Prognose) 600

Quelle: Landeswohlfahrtsverband Hessen, Maßregelvollzug

Die Situation in anderen Bundesländern ist vergleichbar, z.B. mussten im Maßregelvollzug in Berlin Reinickendorf mittlerweile Aufenthaltsräume und Besucherzimmer für die Patientenunterbringung umgerüstet werden, knapp 500 psychisch kranke Täter müssen auf 430 bestehende Plätze verteilt werden.

Unter den Kapiteln »Problem und Ziel« bzw. »Zielsetzung« behandelt der vorgelegte Gesetzentwurf daher in erster Linie Problemstellungen aufgrund fehlender Anstaltsplätze.

Um so überraschender müssen die vorgeschlagenen »Lösungen« erscheinen, die gravierende Änderungen in der Umgehensweise mit behandlungsbedürftigen  Personen beinhalten.

II. Geplante Änderungen im StGB

1. Neuregelung der Vollstreckungsreihenfolge gem. § 67 Abs.2 StGB

Zukünftig sollen die Gerichte bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Diese Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge soll auch in den Fällen vorgenommen werden, »wenn die verurteilte Person wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird«.

Der Gesetzentwurf, der selbst noch vom »generell sinnvollen Vorwegvollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt« spricht, verändert jahrzehntelang erfolgreich praktizierte »Grundentscheidungen des Gesetzgebers« (Tröndle/Fischer, 4 zu § 67), den Täter im Interesse der Verwirklichung des Vollzugsziels schon frühzeitig von seinem Hang zu befreien (BGH 37, 161) und zwar auch, weil es zu den Aufgaben des Maßregelvollzugs gehört, den Verurteilten zur Einsicht in das Erfordernis einer Behandlung zu führen. Mit der gefestigten Rechtsprechung der vergangenen Jahrzehnte, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge vorsah, aber konkrete Anhaltspunkte dafür verlangte, dass etwa ein anschließender Strafvollzug die positiven Wirkungen des Maßregelvollzugs gefährden könne, setzt sich der Entwurf nicht auseinander.

Unberücksichtigt bleibt auch die Problematik der Inhaftierung des Suchtkranken angesichts der bekanntermaßen vielfältigen Beschaffungsmöglichkeiten von Drogen in den Justizvollzugsanstalten.

Am Beispiel der von einer Ausweisung bedrohten suchtkranken Personen wird deutlich, dass das wiederholt im Entwurf auftauchende Argument der Blockade kostenintensiver Therapieplätze Leitgedanke vieler angestrebter Gesetzesänderungen ist. Warum eine eventuell anstehende Aufenthaltsbeendigung den »Therapieerfolg erheblich in Frage stellt« wird nicht begründet, noch durch etwaige entsprechende Untersuchungen belegt. Da eine Anordnung des Maßregelvollzugs nur erfolgen kann, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht auf Heilung besteht und ausländischen Suchtkranken bisher nur bei »weitgehender Sprachunkundigkeit« (Tröndle/Fischer 19 zu § 64) eine Maßnahme nach § 64 StGB eventuell verweigert werden konnte, verbleibt es bei dem offensichtlichen Ziel des Gesetzgebers, teure Therapieplätze einzusparen. Im Entwurf heißt es entsprechend und unverblümt: »Da die Unterbringung im psychiatrischen Maßregelvollzug erheblich höhere Kosten verursacht als die Inhaftierung im Strafvollzug, werden die Haushalte der Länder im Ergebnis entlastet. Eine derart weitgehende Unterwerfung unter das Primat der reinen Kosteneffizienz lehnen die Strafverteidigervereinigungen ab. Es ist nicht hinnehmbar, dass für Personen, die zwar in Deutschland bereits in dritter Generation leben, gleichwohl aber über keine deutsche Staatsangehörigkeit verfügen, der Vorwegvollzug in einer Maßregelanstalt grundsätzlich nicht möglich sein soll. Die Strafverteidigerorganisationen lehnen daher diese beabsichtigte Gesetzesänderung ab.

2. Nachträgliche Änderung der Vollstreckungsreihenfolge gem. § 67 Abs.4

StGB

Zukünftig sollen die Gerichte nach der Unterbringung von mindestens einem Jahr in einem psychiatrischen Krankenhaus die Vollstreckungsreihenfolge ändern können, wenn die Resozialisierung der untergebrachten Personen durch den weiteren Vollzug der Maßregel derzeit nicht gefördert werden kann. Zur Begründung wird angeführt, es gäbe in psychiatrischen Krankenhäusern Untergebrachte, deren hohe Gefährlichkeit sich derzeit nicht hinreichend senken ließe und die somit nur »verwahrt« werden könnten. Die Forderung, solche Personen in die Sicherungsverwahrung zu überweisen, müsse aber abgelehnt werden, da die Verpflichtung des Staates bestehe, diesen Personen »ausreichende Behandlungschancen zu gewähren und sie auch nicht nachträglich auf Dauer von solchen auszuschließen«. Die Gerichte hätten bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, »ob die oder der Untergebrachte aufgrund der psychischen Störung einer medizinischen Obhut oder Pflege bedarf, die im Strafvollzug nicht gewährleistet werden kann«.

Gleichwohl sei die geplante Änderung notwendig, da solche Patienten nicht »selten den Vollzug und die Behandlung der übrigen Patienten stören. (...) Darüber hinaus bestehen bei ihnen oft erhöhte Fluchtgefahr und besondere Sicherheitsrisiken«.

Mit der vorgesehenen Gesetzesänderung würde die bisherige Rechtslage geändert, die eine nachträgliche Änderung der Reihenfolge nur zuließ, um den Maßregelzweck leichter zu erreichen.

Bei einer zukünftig möglichen »Verwahrung« psychisch kranker Straftäter im Strafvollzug allerdings kann von einer Erleichterung des Maßregelzwecks sicher nicht gesprochen werden - von den Folgen für die betroffenen Personen aber auch für die Justizvollzugsanstalten ganz abgesehen.

Insoweit als zur Begründung eine erhöhte Fluchtgefahr und »derzeitige unzureichende Behandlungserfolge« genannt werden, widerspricht der Gesetzentwurf den realen Entwicklungen im Maßregelvollzug, wie sich schon anhand der Zahlen für das Bundesland Hessen ablesen lässt. Danach sind Entweichungen praktisch kein Problem:

Jahr Entweichungen

1988 51

1993 25

1998 15

2003 1

Andererseits sind die durchschnittlichen Verweilzeiten in den Maßregelanstalten für psychisch Kranke in Hessen konstant bei 4 - 4,5 Jahren verblieben, während sie in anderen Bundesländern zum Teil gravierend gestiegen sind. Eine Tatsache, die hauptsächlich auf die in Hessen bestehenden Nachsorgeeinrichtungen zurückzuführen ist, aber auch zeigt, dass die im Entwurf vorgebrachten Begründungen nicht stichhaltig sind.

Die Strafverteidigervereinigungen sehen auch in dieser beabsichtigten Gesetzesänderung Anzeichnen einer bedenklichen Entwicklung vom Rechtsstaat zum Sicherheitsstaat. Der Eindruck drängt sich auf, dass auch die Regelung zur beabsichtigten nachträglichen Änderung der Vollstreckungsreihenfolge vorwiegend von fiskalischen anstatt von empirisch belegten therapeutischen Gesichtspunkten getragen ist.

Ungeachtet dessen werden die beabsichtigten Änderungen der §§ 64, 67a und 67d StGB begrüßt. Sie entsprechen zum Teil bereits der Praxis und können u.a. einer erfolgreichen Behandlung dienen.

III. Geplante Änderungen der StPO

1. Änderung von § 126a StPO

Die geplante Änderung des § 126a StPO wird begrüßt.

2. Änderung von § 463 Abs.4 StPO

Die vorgesehene Normierung regelmäßiger Überprüfung durch externe Sachverständigengutachten, wie sie das BVerfG ausdrücklich gefordert hat, wird von den Strafverteidigervereinigungen ausdrücklich begrüßt, die entsprechenden Begründungen sprechen für sich selbst. Allerdings fordern die Strafverteidigervereinigungen eindringlich, dass die in § 463 Abs.4 StPO vorgesehene Fünfjahresfrist erheblich – zumindest auf eine Dreijahresfrist – reduziert wird. Im Hinblick auf die durchschnittliche Verweildauer, die in den meisten Bundesländern kontinuierlich angestiegen ist, sollte nach einem längstens dreijährigen Aufenthalt dem Richter durch Beratung eines externen Gutachters die Gelegenheit der unabhängigen Überprüfung gegeben werden.

3. Pflichtverteidigerbestellungen

Im Entwurf ist lediglich für den Fall des § 463 Abs. 4 StPO eine Pflichtverteidigerbestellung vorgesehen, d.h. bei der Überprüfung nach fünfjährigen Aufenthalt in einer Maßregelanstalt.

Dem entgegen halten die Strafverteidigervereinigungen eine Pflichtverteidigerbestellung in allen Fällen der nachträglichen Änderung der Vollstreckungsreihenfolge bzw. der beabsichtigten Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel für dringend erforderlich.

Die Begründung hierfür ergibt sich bereits aus § 140 I Nr.6 StPO. Wenn bei einem ernsthaften Antrag auf Unterbringung die Bestellung eines Pflichtverteidigers zwingend ist, kann bei entsprechenden Änderungen oder Aufhebungen einer Maßregel aus den gleichen Rechtsgedanken heraus nichts anderes gelten.

IV. Begleitende Maßnahmen

Die Strafverteidigervereinigungen machen darauf aufmerksam, dass die z.T. begrüßenswerten Änderungen im Maßregelvollzug und insbesondere flexiblere Möglichkeiten der Vollzugsänderungen nur dann Sinn machen können, wenn ausreichende Betreuungsangebote für Beurlaubungen bzw. für die Zeit nach der Entlassung bereitgestellt werden. Mittelkürzungen in diesem Bereich entlasten nur vordergründig die öffentlichen Haushalte, denn »die Unterbringung im psychiatrischen Maßregelvollzug (verursachen) erheblich höhere Kosten« (vgl. oben unter I,1.).

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