Satzung der Vereinigung Niedersächsischer und Bremer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V.

Präambel

Der Staat reagiert auf den Verstoß gegen das Gesetz. Gesetze sind abhängig von den gesellschaftlichen Verhältnissen: "Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen" (Rudolf von Ihering). Ohne diesen "Kampf ums Recht" ist das Gesetz in Gefahr, ein Herrschaftsinstrument zu werden. Gesetz kann zum Unrecht werden, Recht muß dann gegen das Gesetz erstritten werden. "Wenn Gesetze den Willen zur Gerechtigkeit bewußt verleugnen, dann fehlt diesen Gesetzen die Geltung, dann schuldet das Volk ihnen keinen Gehorsam, dann müssen auch die Juristen den Mut finden, ihnen den Rechtscharakter abzusprechen" (Gustav Radbruch). Dies gilt vor allem für das Strafrecht, das unmittelbar in die Freiheit der Bürgerinnen und Brüger eingreift, deshalb dazu verführen kann, durch staatliche Gewalt mißbraucht zu werden. "Von allen Formen des Unrechts ist justizielles Unrecht der Obrigkeit das Schlimmste. Es bedeutet die Pervertierung des Rechsstaates" (Hans Dahs).

Allen Bestrebungen, weltanschauliche und politische Freiheit zu beschränken, ist entgegenzutreten. "Im Zweifel ist die Entscheidung aller staatlichen Gewalt stets zugunsten der Freiheit zu treffen. Es darf keine Staatsraison anerkannt werden, es gibt nur ein Recht im Staat, zudem ein Recht für alle" (Fritz Bauer). Zum Kampf für dieses Recht ist die freie Advokatur aufgerufen, besonders gefordert sind die Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger. Gegengewicht zu staatlicher Gewalt kann Strafverteidigung nur dann sein, wenn sie selbst frei ist. Eingriffe in diese Freiheit sind immer Einschränkungen der Rechte des Brügers. Solchen Versuchen müssen sich die Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger unerschrocken widersetzen. Die Unschuldsvermutung muß stets den Vorrang vor der Effektivität der Strafverfolgung haben. Zur Beurteilung menschlichen Verhaltens relevante Wissenschaften (Kriminologie, Ökonomie, Soziologie, Psychiatrie, Psychologie, Psychoanalyse u. a.) müssen stärker in das Strafverfahren einbezogen werden. Ihre Integration in die Strafrechtswissenschaft ist unerlässig.

§ 1 Name und Sitz

Die "Vereinigung Niedersächsischer und Bremer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger" ist ein rechtsfähiger Verein, der den Zusatz "e.V." führt.

Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist das Zusammenwirken von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, deren besonderes Interesse der Strafverteidigung gilt, zur Förderung des demokratischen Staatswesens durch Mehrung der Gerechtigkeit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, zur Sicherung einer freien, unabhängigen und verantwortungsvollen Strafverteidigung sowie zur Förderung der Bildung und Fortbildung von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten und sonstigen im Bereich der Strafrechtswissenschaft und Strafrechtspflege Interessierten, vor allem durch

- Einflussnahme auf Gesetzgebungsorgane, Ministerien, Behörden, Parteien, Verbände, u..a. durch Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen und Rechtsreformen,

- berufliche und wissenschaftliche Fortbildung durch Seminare für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, im juristischen Bereich tätige Personen und sonstige im Bereich der Strafrechtswissenschaft und Strafrechtspflege Interessierte,

- Durchführung von Veranstaltungen

- intensive Öffentlichkeitsarbeit, u.a. durch Presseerklärungen zu verschiedensten strafrechtlichen und strafprozessualen Themen sowie zum Strafvollzug und Rechtsstaat.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Gewinnerzielung sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät hauptamtlich Lehrende und zur Verteidigung berechtigte Referendarinnen und Referendare werden, sofern sie sich den besonderen Aufgaben der Strafverteidigung verpflichtet fühlen und mit dem Programm des Vereins übereinstimmen.

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Mitgliederversammlung angerufen werden kann.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluß oder Verlust der Verteidigerbefugnis.

Der Austritt kann von jedem Mitglied bis zum 30.09. eines jeden Jahres zum 31.12. desselben Jahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Von der Mitgliederliste kann ein Mitglied durch Beschluß des Vorstandes gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinstinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, gegen dessen Beschluß die Mitgliederversammlung angerufen werden kann.

§ 4 Jahresbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Gehört das Mitglied dem Verein nicht das volle Kalenderjahr an, ist nur der anteilige Beitrag (nach Monaten) zu zahlen.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.1976.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereines sind

1. die Mitgliederversammmlung

2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung bestimmt auf der Grundlage der Präambel die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins. Sie ist zuständig für:

1. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

2. die Erteilung von Entlastungen

3. die Wahl des Vorstandes

4. Beitragsfestsetzung

5. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll möglichst im März oder April jeden Jahres stattfinden. Der Termin der Mitgliederversammlung ist mindestens dreißig Tage vorher bekannt zu geben. Anträge, die nicht mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung bei der / dem Vorsitzenden in schriftlicher Form eingereicht sind, werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird durch Rundschreiben, das auch auf elektronischem Wege versandt werden kann, spätestens acht Tage vorher bekannt gemacht. Den Einladungen ist die Tagesordnung und eine stichwortartige Bezeichnung des Antrages beizufügen.

Beschlüsse können nur über solche Punkte verfaßt werden, die auf der Tagesordnung stehen.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 9 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt

  1. auf Beschluß des Vorstandes oder

  2. wenn dies mindestens 10 Mitglieder unter Angabe des Zweckes verlangen.

Die Versammlung wird vom Vorstand durch Rundschreiben, das auch auf elektronischem Wege versandt werden kann, mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

Im Falle der Ziffer 2. hat der Vorstand die Rundschreiben spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Verlangens abzusenden.

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, nämlich der / dem Vorsitzenden, der / dem stellvertretenden Vorsitzenden, der / dem Schatzmeister/in, der / dem Schriftführer/in und BeisitzerInnen. Mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes müssen als Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwalt zugelassen sein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die / der Vorsitzende oder die / der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt.

Auf Verlangen eines anwesenden Mitglieds ist die Wahl geheim und / oder in getrennten Wahlgängen durchzuführen.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit erfaßt.

Die / der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes.

Die / der Schriftführer/in fertigt über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands Protokolle die von der / dem Vorsitzenden und ihr / ihm unterschrieben werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen; sie ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die / der Vorsitzende und die / der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, einen anderen gemeinnützigen Verein oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Diese haben das Vermögen für Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Strafrechts und Strafvollzugsrechts zu verwenden.